Leitsatz (amtlich)
Zu den grundbuchmäßigen Anforderungen an den Nachweis, dass eine Grunddienstbarkeit - hier: Geh- und Fahrrecht - nach der Teilung des herrschenden Grundstücks nur einem der Teile zum Vorteil gereicht.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Aktenzeichen St. Johann Blatt 23840) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 30. Oktober 2018 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Saarbrücken - Grundbuchamt - vom 18. September 2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000,- Euro.
Gründe
I. Die im Beschwerdeverfahren durch ihren Verfahrensbevollmächtigten vertretene Antragstellerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von St. J., Blatt XXXXX eingetragenen Grundbesitzes. Sie begehrt die Löschung einer in Abteilung XX, lfd. Nr. X für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flur XX Nr. XXX/XX, XX/X und XX/X eingetragenen Grunddienstbarkeit - "Geh- und Fahrrecht für den jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Flur XX Nr. XXX/XX, XX/X und XX/X (Blatt XXXXX) gemäß Bewilligung vom 12. November 1982; eingetragen am 8. Juni 1983; über Blatt XXXXX hierher übertragen am 16. November 2016" (Grundbuchauszug Bl. 63 d. A.). Die in Bezug genommene Bewilligung vom 12. November 1982 (Urkunde Nr. XXXX/XXXX des Notars K. M., Bl. 40 ff. der Grundakten von St. J., Blatt XXXXX) lautet dahin, dass "der jeweilige Eigentümer des Grundstücks Gemarkung St. J. Flur X Nr. XX/X (...) dem jeweiligen Eigentümer der Grundstücke Gemarkung St. J. Flur X Nr. XXX/XX, XX/X und XX/X ein Geh- und Fahrrecht über die vorhandene gemeinsam benutzte Zufahrt" einräumt "mit der Auflage, dass sich die berechtigten an den Unterhaltungskosten dieser Zufahrt anteilmäßig zu beteiligen haben". Das Grundstück Flur X Nr. XXX/XX wurde mittlerweile in die Parzellen XX/X und XX/X aufgeteilt. Die Parzelle XX/X wurde mit anderen Grundstücken als Wohnungseigentum im Grundbuch von St. J., Blatt XXXXX bis XXXXX fortgeschrieben. Die Parzelle XX/X steht im Eigentum des weiteren Beteiligten.
Mit notariellem Vertrag vom 19. Januar 2017 (UR Nr. XXXX/XXXX des Notars St. W., Saarbrücken) vereinbarten die Antragstellerin sowie die erschienenen Eigentümer der in den Wohnungsgrundbüchern von St. J., Blatt XXXXX bis XXXXX eingetragenen Sondereigentumseinheiten u.a. "die Löschung der im Grundbuch von St. J., Blatt XXXXX, Abt. XX/X eingetragenen Grunddienstbarkeit" (Bl. 22 d.A.). In Ziff. XXX, Abs. X der notariellen Urkunde heißt es weiter: "Eigentümer der Parzelle XX/X ist Herr M. B.. Der Notar wird beauftragt, die Zustimmung des Herrn M. B. zur Löschung der Dienstbarkeit anzufordern" (Bl. 23 d.A.).
Mit ihrem vorliegenden Löschungsantrag hat die Antragstellerin eine "Bescheinigung des Katasteramtes Saarbrücken gemäß § 1026 BGB hinsichtlich XX/X in Blatt XXXXX" (Bl. 42 d.A.) sowie ein Schreiben vom 13. November 2017 (Bl. 41 d.A.) beigefügt. In der Bescheinigung heißt es, dass das "das vorgenannte Grundstück Abt. X, lfd. Nr. X außerhalb des Ausübungsbereiches der Grunddienstbarkeit Abt. XX, lfd. Nr. X" liege. Eine Bewilligung des weiteren Beteiligten enthält der Antrag nicht. Das Amtsgericht - Grundbuchamt - hat die Antragstellerin mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2018 darauf hingewiesen, dass zur Löschung des Rechts XX/X die Bewilligung aller Berechtigten, somit auch des weiteren Beteiligten, erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge (Bl. 65 d.A.). Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 legte die Antragstellerin nach mehrfacher Fristverlängerung eine "Bescheinigung gemäß § 1025 BGB des Landesamtes für Vermessung, Geoinformation und Landesentwicklung vom 18. Juni 2018 vor, in der es heißt, das durch die Teilungsvermessung neu entstandene Grundstück Nr. XX/X habe keine gemeinsame Grenze mit dem belasteten Grundstück XX/X, so dass eine Ausübung der Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) durch den Eigentümer des Grundstücks Nr. XX/X unmöglich sei, die Dienstbarkeit ihm nicht zum Vorteil gereiche (Bl. 73 d.A.)". Der hierzu angehörte weitere Beteiligte hat mit Schreiben vom 4. September 2018 mitgeteilt, dass "die Angelegenheit aktuell noch in Verhandlung" sei, es sei noch mit der Antragstellerin "zu klären, gegen welche Zahlung der Anspruch erlöschen" solle, und dass er deshalb über das Ansinnen verwundert sei (Bl. 75 d.A.).
Mit der angefochtenen - weiteren - Zwischenverfügung vom 18. September 2018 (Bl. 76 d.A.) hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass - im Hinblick auf dessen Widerspruch - zur Löschung des Rechts XX/X weiterhin die Bewilligung des weiteren Beteiligten erforderlich sei und die Vorlage des Unschädlichkeitszeugnisses nicht genüge, weil gemäß der Bewilligung der Ausübungsbereich der Grunddienstbarkeit unbestimmt geregelt und die Gegenstandslosigkeit der Grunddienstbarkeit nicht in grundbuchtauglicher Form zweifelsfrei nachgewiesen sei. Hiergegen richtet sich die mit Schreiben vom 30. Oktober 2018 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin (Bl. 80 d.A.), die im Wesentlichen eine "Re...