Leitsatz (amtlich)
Zu den Kosten der Unterkunft gehören im Allgemeinen auch die auf einen Mieter umgelegten, verbrauchsunabhängigen Nebenkosten.
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 09.10.2013; Aktenzeichen 8 F 448/13 VKH1) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - in Völklingen vom 9.10.2013 - 8 F 448/13 VKH1 - unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde teilweise dahingehend abgeändert, dass die vom Antragsteller auf die Verfahrenskosten zu zahlenden Raten auf monatlich 75 EUR herabgesetzt werden.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Die Gebühr nach Nr. 1912 KVFam zu § 3 Abs. 2 FamGKG wird auf 30 EUR ermäßigt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gem. §§ 113 FamFG, 127 Abs. 2 ZPO zulässig und teilweise begründet. In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht ein für die Verfahrenskosten einzusetzendes Einkommen i.H.v. monatlich 291,71 EUR ermittelt. Die diesbezüglichen Berechnungen sind nicht zu beanstanden und werden auch vom Antragsgegner im Grundsatz nicht infrage gestellt.
Zu Recht beanstandet der Antragsteller, dass das Familiengericht die auf die Nebenkosten zu erbringenden Vorauszahlungen von monatlich 100 EUR nur unzureichend berücksichtigt hat. Grundsätzlich gilt, dass zu den abzusetzenden Kosten für die Unterkunft neben den Kosten für die Heizung im Allgemeinen auch die auf einen Mieter umgelegten, verbrauchsunabhängigen Kosten gehören (vgl. OLG Saarbrücken, Senatsbeschluss vom 13.12.2013 - 6 WF 191/13; OLG Celle MDR 2011, 257; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 5. Aufl., Rz. 273), nicht aber die Kosten für Strom und Wasser, die aus dem einem Beteiligten zu belassenden Freibetrag aufzubringen sind (BGH, FamRZ 2008, 781). Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Mietvertrag ergibt sich, dass die monatlichen Vorauszahlungen i.H.v. 100 EUR mit Ausnahme der Wasserkosten im Wesentlichen Heiz- und verbrauchsunabhängige Nebenkosten betreffen, und dementsprechend gesondert zu berücksichtigen sind. Da der Antragsteller die Nebenkosten im Einzelnen schon deshalb nicht aufschlüsseln kann, weil ihm noch keine Nebenkostenabrechnung vorliegt, begegnet es unter den gegebenen Umständen keinen Bedenken, die aus dem Selbstbehalt zu erbringenden Wasserkosten im Wege der Schätzung herauszurechnen. Dies führt dazu, dass das für die Verfahrenskosten einzusetzende Einkommen des Antragstellers auf unter 250 EUR monatlich sinkt. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob der insoweit vom Antragsteller angesetzte Betrag von 20 EUR für die Wasserkosten angemessen ist, denn selbst wenn hiervon zugunsten des Antragstellers ausgegangen würde, hätte dies eine weitere, für die vorliegende Entscheidung maßgebliche Verminderung des einzusetzenden Einkommens nicht zur Folge, denn dieses übersteigt jedenfalls den Betrag von 200 EUR monatlich; nach der Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO führt dies dazu, dass auf die Verfahrenskosten monatliche Raten von 75 EUR zu zahlen sind.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers sind weitere Abzüge nicht vorzunehmen. Das Familiengericht hat es zu Recht abgelehnt, die Kosten für die Kfz-Versicherung zu berücksichtigen, weil eine verfahrenskostenhilferechtlich zu beachtende Notwendigkeit, einen Pkw zu nutzen, vom Antragsteller nicht dargetan sei. Dem ist dieser auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Auch können Raten zur Rückführung des Schuldsaldos auf dem Girokonto schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil substantiierter Sachvortrag dazu, worauf die Überziehung beruht, nicht vorliegt. Es ist offensichtlich, dass die nicht näher erläuterte Behauptung, das Girokonto sei deshalb überzogen worden, weil das Fahrzeug des Antragstellers zweimal habe repariert werden müssen und auch sein Umzug Geld gekostet habe, nicht ansatzweise geeignet ist, um die verfahrenskostenhilferechtliche Relevanz der Verbindlichkeit, auch der Höhe nach, zu begründen.
Nach alledem ist der angefochtene Beschluss teilweise abzuändern.
Der Kostenausspruch beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO. Außerdem hält es der Senat angesichts des Teilerfolgs der sofortigen Beschwerde für angemessen, die Gebühr gem. Nr. 1912 KV-FamGKG zu § 3 Abs. 2 FamGKG auf die Hälfte zu ermäßigen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern.
Fundstellen
Haufe-Index 6517702 |
MDR 2014, 408 |