Verfahrensgang
Tenor
1. Das Verfahren wird auf den Senat übertragen.
2. Auf die weitere Beschwerde der Landeskasse werden der Beschluss des LG Saarbrücken vom 8.4.2009 - 5 T 172/09 - abgeändert und die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Neunkirchen/Saar vom 4.3.2009 - 2 TUR II 755/08 - zurückgewiesen.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragstellerin wurde am 9.6.2008 durch das AG Neunkirchen Beratungshilfe für die Geltendmachung von Schmerzensgeld bewilligt. Ihre hiermit beauftragten Verfahrensbevollmächtigten forderten den Gegner mit Schriftsatz vom 10.6.2008 (Bl. 32 d.A.) zunächst zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 500 EUR und zur Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 446,13 EUR, berechnet aus einem Gegenstandswert von 4500 EUR, auf. In der Folge kam es zu einer außergerichtlichen Einigung (Bl. 40 d.A.), in der der Gegner sich zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 500 EUR (Ziff. 4) und zur Erstattung der geltend gemachten Anwaltskosten (Ziff. 6) verpflichtete.
Für die geleistete Beratungshilfe beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin die Festsetzung von Gebühren i.H.v. insgesamt 255,85 EUR und erklärten mit Schriftsatz vom 11.7.2008 (Bl. 5 d.A.), dass von dem Gegner zwischenzeitlich Wahlanwaltsgebühren i.H.v. 446,13 EUR gezahlt worden seien.
Diesem Antrag ist die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 2.10.2008 (Bl. 9 d.A.) unter Hinweis auf die in § 58 Abs. 1 RVG vorgesehene Anrechnung entgegengetreten.
Mit Beschl. v. 20.1.2009 - 2 TUR II 755/08 - (Bl. 62 d.A.) hat das AG zunächst die beantragte Festsetzung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin abgelehnt. Das hiergegen eingelegte Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat es mit Beschluss vom 4.3.2009 (Bl. 73 d.A.) zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 25.3.2009 (Bl. 78 d.A.) hat das LG die geltend gemachten Gebühren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses antragsgemäß festgesetzt.
Gegen diesen ihr am 14.4.2009 (Bl. 290 d.A.) zugestellten Beschluss richtet sich die weitere Beschwerde der Landeskasse vom 21.4.2009 (Bl. 98 d.A.).
Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin verteidigen den angefochtenen Beschluss.
II. Die weitere Beschwerde ist nach Zulassung durch das LG als Beschwerdegericht gem. § 56 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässig, insbesondere fristgemäß eingelegt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 EUR.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet.
Das LG hat die geltend gemachte Vergütung i.H.v. 255,85 EUR zu Unrecht festgesetzt, da die vom Gegner der Antragstellerin geleistete Zahlung i.H.v. 446,13 EUR hierauf anzurechnen ist.
Für seine Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe erhält der Rechtsanwalt von dem Rechtssuchenden selbst eine Beratungshilfegebühr nach Nr. 2500 des VV zum RVG. Daneben erhält er nach § 44 RVG eine streitwertunabhängige (Mindest-) vergütung aus der Landeskasse, die vorliegend unstreitig 255,85 EUR beträgt. Ist der Gegner materiell-rechtlich - etwa aus Vereinbarung, Verzug, positiver Vertragsverletzung oder unerlaubter Handlung - verpflichtet, dem Rechtssuchenden die Kosten der Wahrung seiner Rechte zu ersetzen, so schuldet er nach § 9 Satz 1 BerHG die gesetzliche Vergütung nach dem jeweiligen Gebührentatbestand und nicht lediglich die verminderte Vergütung für die Beratungshilfe, da er durch die Mittellosigkeit des Rechtssuchenden nicht begünstigt werden soll (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2009 - 4 W 171/08; Hartung/Römermann, Praxiskommentar zum RVG, 2004, § 58 Rz. 8; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, PKH/BerH, 4. Aufl., Rz. 998; Schoreit/Groß, BerH/PKH, 9. Aufl., § 9 BerHG, Rz. 2). Dieser Anspruch geht nach § 9 Satz 2 BerHG auf den Rechtsanwalt über.
Hat der Rechtsanwalt Zahlungen nach § 9 BerHG erhalten, so sind diese nach § 58 Abs. 1 RVG auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung anzurechnen. Dies dient der Entlastung der Landeskasse; darüber hinaus soll vermieden werden, dass der Rechtsanwalt im Ergebnis eine höhere als die gesetzliche Vergütung erhält (vgl. Riedel/Sußbauer/Schmahl, RVG, 9. Aufl., § 58 Rz. 4). Entgegen der Ansicht des LG gilt die Anrechnungsbestimmung für alle Zahlungen nach § 9 BerHG, auch wenn sie - wie es hier der Fall ist - den vollen Gebührenanspruch eines Wahlanwalts nicht erreichen (vgl. OLG Bamberg, Beschl. v. 16.1.2009 - 4 W 171/08; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O.; ohne Einschränkung der Anrechnung auch Riedel/Sußbauer/Schmahl, a.a.O., § 58 Rz. 4; § 59 Rz. 57; Sommerfeldt/Jahn, Beck'scher Online-Kommentar RVG, Stand: 15.5.2009, § 58 Rz. 3; Gerold/Schmitt-Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., § 58 Rz. 3; Schoreit/Groß, a.a.O., § 9 BerHG, Rz. 6; Bischof/Jungbauer/Podlech-Tr...