Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten und von Beiträgen für Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung sowie von Gewerkschaftsbeiträgen aufseiten des Unterhaltsschuldners beim Trennungsunterhalt. Mangelfallberechnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der Ermittlung der Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten ist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR heranzuziehen.
2. Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung sind nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen, da die insoweit zu leistenden Beiträge zum allgemeinen Lebensbedarf zählen und keine notwendige Daseinsvorsorge darstellen.
3. Gewerkschaftsbeiträge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
BGB § 1361
Verfahrensgang
AG Völklingen (Beschluss vom 15.05.2007; Aktenzeichen 8 F 147/07 UE) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des AG - FamG - Völklingen vom 15.5.2007 - 8 F 147/07 UE - in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung vom 1.8.2007 - 8 F 147/07 UE - teilweise dahin abgeändert, dass der Klägerin ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., S., zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalts bewilligt wird, soweit sie vom Beklagten Trennungsunterhalt von 81,69 EUR für April 2007 und von 211 EUR monatlich für die Zeit ab 1.5.2007 beansprucht. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Aus der Ehe sind die Söhne D., geboren am. Mai 1992, und R., geboren am. Februar 1996, hervorgegangen, welche im Haushalt der Klägerin leben.
Die Klägerin hat beim FamG um Prozesskostenhilfe für eine im April 2007 eingereichte Klage nachgesucht, mit welcher sie vom Beklagten für die Zeit ab 1.4.2007 Trennungsunterhalt von 211 EUR monatlich beansprucht.
Durch Beschluss vom 15.5.2007, auf den Bezug genommen wird, hat das FamG der Klägerin die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert.
Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Klägerin hat das FamG mit Beschluss vom 1.8.2007, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, teilweise abgeholfen, soweit die Klägerin "für die Monate Mai und Juni 2007 keinen höheren mtl. Ehegattenunterhalt als 161 EUR und für die Zeit ab Juli 2007 keinen höheren mtl. Ehegattenunterhalt als 156 EUR begehrt" und ihr in diesem Umfang ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., S., zu den Bedingungen eines in V. ansässigen Rechtsanwalts bewilligt. Hierbei hat es die Auffassung vertreten, dass der Beklagte lediglich in dem genannten Umfang leistungsfähig sei und die Sache hinsichtlich des Prozesskostenhilfegesuchs der Klägerin für ihre weitergehende Klage dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Klägerin wendet ein, dass die Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten des Beklagten unter Zugrundelegung einer Kilometerpauschale von 0,25 EUR zu ermitteln sei, ferner, dass die vom FamG auf Seiten des Beklagten einkommensmindernd in Ansatz gebrachten Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherungsbeiträge unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig seien.
Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Beschwerde.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde der Klägerin hat einen Teilerfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Fassung der Teilabhilfe in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang.
Zutreffend wendet die Klägerin ein, dass bei der Ermittlung der Höhe der berufsbedingten Fahrtkosten nach der ständigen Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG eine Kilometerpauschale von 0,25 EUR heranzuziehen ist. Danach sind berufsbedingte Fahrtkosten von (17 km × 2 × 0,25 EUR × 220: 12 =) 155,83 EUR monatlich in Ansatz zu bringen.
Ebenso zutreffend rügt die Klägerin, dass das FamG auf Seiten des Beklagten Beiträge für Haftpflicht-, Hausrat- und Unfallversicherung einkommensmindernd berücksichtigt hat. Da sie zum allgemeinen Lebensbedarf zählen bzw. keine notwendige Daseinsvorsorge darstellen, können sie nämlich unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden (vgl. Senatsurteil vom 11.4.2007 - 9 UF 148/04, m.w.N.).
Vergeblich wendet sich die Klägerin allerdings gegen den einkommensmindernden Ansatz der Gewerkschaftsbeiträge von 9,99 EUR monatlich (vgl. hierzu: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 6. Aufl., § 1 Rz. 104, m.w.N.).
Danach und unter Zugrundelegung der im Übrigen von der Klägerin unangegriffenen Handhabung bzw. Berechnung des FamG in dessen Teilabhilfeentscheidung ergibt sich ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen des Beklagten von (2.323,62 EUR - berufsbedingte Fahrtkosten: 155,83 EUR - Gewerkschaftsbeitrag: 9,99 EUR - Darlehen: 304 EUR - Darlehen [Bankbezeichnung]: 309,11 EUR =) 1.544,69 EUR im April 2007 und - nach Wegfall der Darlehensrate an die [Bankbezeichnung] - von 1.853,80 EUR monatlich ab 1.5.2007 und ein - jedenfalls im Prozesskostenhilfeprü...