Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 22.09.1999; Aktenzeichen 5 T 21/83)

AG Saarbrücken (Aktenzeichen 1 II 72/82)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 3.000,– DM.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft … und Eigentümerin einer im Hochparterre des Hauses Nr. 45 gelegenen Eigentumswohnung.

Durch Beschluß vom 9.3.1976 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, daß die Grünfläche (Zierrasen) zwischen dem rückwärtigen Plattenweg und den östlichen Garagen in der Zeit von 9.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 15.00 Uhr bis 19.00 Uhr zum Spielen freigegeben werden soll mit Ausnahme von Ballspielen, wie Fußball, Handball, Völkerball usw., wobei Federball jedoch erlaubt sein soll, und daß die Benutzung des östlich gelegenen Plattenweges zum Befahren mit Kinderfahrzeugen wie Dreirädern, Rollern usw. gestattet werden soll, jedoch mit der Einschränkung, daß diese Fahrzeuge über Gummibereifung verfügen.

Am 18.5.1982 hat die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich beschlossen, daß die Rasenfläche hinter den Häusern Nr. 45 und 47 wie bisher als Spielfläche benutzt werden darf.

Die Antragstellerin hält die Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 9.3.1976 und 18.5.1982 für unwirksam.

Mit einem am 1.4.1976 bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Ungültigkeit des Beschlusses vom 9.3.1976 festzustellen und mit einer weiteren Antragsschrift vom 4.6.1982, bei dem Amtsgericht Saarbrücken eingegangen am 7.6.1982, begehrt, auszusprechen, daß die Beschlüsse vom 9.3.1976 und 18.5.1982 ungültig sind.

Das Amtsgericht Saarbrücken hat durch Beschluß vom 20.12.1982 den Antrag der Antragstellerin, die Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 9.3.1976 und vom 18.5.1982 für ungültig zu erklären, zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die von der Antragstellerin gegen diesen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch Beschluß vom 25.7.1983 zurückgewiesen.

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 12.10.1983 – 5 W 140/83 – den Beschluß des Landgerichts Saarbrücken vom 25.7.1983 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde der Antragstellerin an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Landgericht hat sodann nach mündlicher Verhandlung an Ort und Stelle durch Beschluß vom 22.9.1989, auf den vollinhaltlich verwiesen wird, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der diese die Antragsgegnerin – hilfsweise – noch auf Erstellung einer Schallschutzmauer in Anspruch genommen hat (Schriftsatz vom 12.1.1984), zurückgewiesen und der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Gegen diesen der Antragstellerin am 5.10.1989 zugestellten Beschluß hat die Antragstellerin am 11.10.1989 zu Protokoll des Rechtspflegers der Rechtsantragsstelle des Landgerichts sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 43, 45 WEG, §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG form- und fristgerecht zu Protokoll des Rechtspflegers (§ 24 Abs. 1 a RpflG) der Rechtsantragsstelle des Landgerichts, die Geschäftsstelle i. S. v. § 21 Abs. 2 FGG ist (Bassenge § 21 FGG Anm. 2 b), eingelegte sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig (§ 27 FGG), aber nicht begründet.

Der angefochtene Beschluß des Landgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Er beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes i. S. v. § 27 FGG, §§ 550, 561 ZPO.

Eine Verletzung des Gesetzes im Sinne dieser Bestimmungen ist nur dann gegeben, wenn das Landgericht auf den von ihm festgestellten Sachverhalt, an den das Rechtsbeschwerdegericht, soweit die Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen wurden, gebunden ist (Keidel-Winkler, § 27 FGG Rdn. 32; § 27 FGG, § 561 ZPO), eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet hat, wobei die Entscheidung auf einer solchen Gesetzesverletzung dann beruht, wenn sie ohne diese möglicherweise anders ausgefallen wäre (OLG Saarbrücken OLGZ 88, 45 m.w.N.).

Eine solche Gesetzesverletzung liegt hier nicht vor.

Der seitens der Antragstellerin gemäß § 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG fristgerecht gestellte Antrag, die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 9.3.1976 und 18.5.1982 für unwirksam zu erklären, ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, nicht gerechtfertigt.

Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung vom 9.3.1976 und 18.5.1982 sind mangels dem entgegenstehender Feststellungen des Landgerichts ordnungsgemäß i. S. v. §§ 23 Abs. 2, 25 WEG zustande gekommen. Sie sind, was nach Lage der Dinge allein in Betracht kommt, auch nicht deshalb ungültig, weil die mit den Beschlüssen ...

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