Leitsatz (amtlich)
Über die Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann, gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das FamG nach § 372a Abs. 2 S. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreit durch Zwischenurteil zu entscheiden.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.10.2004; Aktenzeichen 39 F 191/02) |
Tenor
Unter Aufhebung der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung vom 14.1.2005 wird die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das AG - FamG - in Saarbrücken zurückgegeben.
Gründe
I. In der vorliegenden Kindschaftssache hat das FamG mit Beweisbeschluss vom 5.10.2004 die Einholung eines weiteren molekulargenetischen Abstammungsgutachtens unter Einbeziehung von Gewebeproben des im Jahre 2002 verstorbenen R.D. sowie zum Zwecke der Durchführung der Begutachtung die Exhumierung der Leiche des Verstorbenen angeordnet.
Mit ihrer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 5.11.2004 wendet sich die Ehefrau des Verstorbenen gegen die angeordnete Exhumierung.
Das FamG hat der "Beschwerde" mit Beschl. v. 14.1.2005 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung kann keinen Bestand haben.
Über die in der - verfahrensrechtlich auslegungsbedürftigen und -fähigen - Beschwerdeeinlegung gegen die Anordnung in Ziff. II) des Beweisbeschlusses zum Ausdruck gekommenen Einwände der Beschwerdeführerin, die als Ehefrau des Verstorbenen als Totenfürsorgeberechtigte in Betracht kommen kann (OLG München v. 19.1.2000 - 26 UF 1453/99, OLGReport München 2000, 291 = FamRZ 2001, 126; Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., Einl. v § 1922, Rz. 9, gegen die Exhumierung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben hat das FamG nach § 372a Abs. 2 S. 1 ZPO in entsprechender Anwendung der §§ 386 bis 390 ZPO im Rahmen eines Zwischenstreits durch Zwischenurteil zu entscheiden (Musielak/Huber, ZPO, 4. Aufl., § 372a Rz. 12; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 372a Rz. 12 f). Die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung an das FamG zurückzugeben.
Im Rahmen der weiteren Sachbehandlung besteht damit zugleich Gelegenheit zu prüfen, ob die Exhumierungsanordnung im Hinblick darauf Bestand haben kann, dass zumindest nach derzeitigem Sachstand untersuchungsfähiges Gewebematerial des Verstorbenen - wie die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 18.11.2004 geltend gemacht hat - ggf. auch anderweit erlangt werden kann.
Ohne Kostenentscheidung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1333831 |
OLGR-West 2005, 297 |
www.judicialis.de 2005 |