Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe: Lebensversicherungen als einzusetzendes Vermögen

 

Leitsatz (amtlich)

Lebensversicherungen, die das Schonvermögen übersteigen, sind für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, selbst wenn geringe Verwertungsverluste in Kauf genommen werden müssen.

 

Normenkette

ZPO §§ 115, 127 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Beschluss vom 03.12.2009; Aktenzeichen 8 F 6/09 UE PKH1)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Völklingen vom 3.12.2009 - 8 F 6/09 PKH1 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

 

Gründe

I. Der Antragsteller hat mit im Januar 2009 eingegangenem Antrag um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein von ihm beabsichtigtes Klageverfahren auf Auskunft und Zahlung von Trennungsunterhalt, nach Erledigung der Auskunftsstufe auf Zahlung von Unterhaltsrückstand und laufenden Unterhalt nachgesucht. Durch den angefochtenen Beschluss vom 3.12.2009, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Kostenarmut verweigert (Bl. 19 ff. d.A.).

Mit seiner am 11.1.2010 eingegangenen Beschwerde, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragssteller seinen Prozesskostenhilfeantrag weiter (Bl. 22 ff. d.A.).

Das Familiengericht hat der Beschwerde aus den in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4.2.2010 dargelegten Gründen nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 26 ff. d.A.).

II. Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde und gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel des Antragstellers bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Dass das Familiengericht dem Antragsteller die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels Kostenarmut (§ 115 ZPO) verweigert hat, ist nicht zu beanstanden und hält den Beschwerdeangriffen stand. Im Einklang mit der Rechtsprechung der hiesigen Familiensenate ist das Familiengericht ausweislich des angefochtenen Beschlusses vom 3.12.2009 und des Nichtabhilfebeschlusses vom 4.2.2010, auf die Bezug genommen wird, davon ausgegangen, dass dem Antragsteller zur Finanzierung der Verfahrenskosten der Einsatz einer bei der Bayern- Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung zuzumuten ist.

Lebensversicherungen sind, soweit sie - wovon im Streitfall nach den von dem Familiengericht getroffenen Feststellungen auszugehen ist - das Schonvermögen übersteigen, nach der Rechtsprechung der Familiensenate des Saarländischen OLG im Regelfall für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen, selbst wenn gewisse Verwertungsverluste in Kauf genommen werden müssen (etwa: Senatsbeschluss vom 5.2.2004 - 9 WF 8/04, sowie Senat, Beschl. v. 4.9.2008 - 9 WF 63/08, Beschl. v. 4.6.2008 - 9 WF 52/08 und Beschl v. 12.11.2009 - 9 WF 117/09; ferner 6. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 12.7.2007 - 6 WF 64/07).

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Berücksichtigung steht insb. nicht entgegen, dass der Antragsteller die Police teilweise beliehen und die mittels Kreditaufnahme erlangten Geldmittel inzwischen ausgegeben hat. Wer - wie hier nach den unangefochten gebliebenen Feststellungen des Familiengerichts - zum Zeitpunkt der Aufnahme eines Policendarlehens über 7.000 EUR und einem Wert der Lebensversicherung von 10.623,88 EUR mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass er einen Rechtsstreit führen muss und gleichzeitig sein Vermögen ohne dringendes Bedürfnis verringert, ist als vermögend anzusehen (BGH, Beschl. v. 21.9.2006 - IX ZB 305/05, Rpfleger 2007, 32-33; BGH, Beschl. v. 25.11.1998 - XII ZB 117/98, FamRZ 1999, 644-645; OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.1.2006 - 10 WF 3/06, FamRZ 2007, 154-155; Zimmermann, Prozesskostenhilfe, 3. Aufl. 2007, Rz. 154, m.w.N.; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rz. 353). Ein die vollständige Verwendung der Geldmittel rechtfertigendes dringendes Bedürfnis hat der Antragsteller nicht hinreichend dargetan.

Nach alldem hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2336607

FamRZ 2010, 1685

FamFR 2010, 259

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