Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer allgemeinen Vereidigung als Dolmetscher bei Fehlen einer die Eignung belegenden staatlichen Prüfung.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 15.12.2004; Aktenzeichen 316-1116/04 B) |
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 18.1.2005 auf gerichtliche Entscheidung über den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 15.12.2004 - Az.: 316-1116/04B - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.
3. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig.
Die Statthaftigkeit des Antrags ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1; 25 Abs. 1 EGGVG, wonach ein Zivilsenat des OLG auf Antrag über die Rechtmäßigkeit von Justizverwaltungsakten auf den Gebieten des bürgerlichen Rechts, des Zivilprozesses und der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden hat.
Der Antrag ist gegen die Entscheidung des Antragsgegners vom 15.12.2004 gerichtet, durch die eine von dem Antragsteller nachgesuchte allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer für die französische Sprache und damit zugleich seine Aufnahme in die Liste der allgemein vereidigten Dolmetscher oder Übersetzer abgelehnt wurden. Diese auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 SAG-GVG ergangene Entscheidung stellt einen Justizverwaltungsakt i.S.d. § 23 EGGVG dar, denn die allgemeine Vereidigung eines Dolmetscher oder Übersetzers und seine Aufnahme in die genannte Liste (§ 6 Abs. 5 SAG-GVG) belegen nicht nur, dass eine Prüfung der hierfür von § 6 Abs. 2, 3 SAG-GVG geforderten Voraussetzungen erfolgte, sondern haben darüber hinaus unmittelbaren Bezug zum zivilrechtlichen Beurkundungsrecht und zum gerichtlichen Verfahrensrecht. Bei gerichtlichen Verfahren bedarf es nämlich nach § 189 Abs. 2 GVG keiner Vereidigung eines Dolmetschers, wenn dieser sich auf den allgemein für Übertragungen der in Rede stehenden Art geleisteten Eid bezieht. Gleiches gilt gem. § 8 FGG für Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Hinsichtlich des notariellen Beurkundungsverfahrens ist auf § 16 Abs. 3 BeurkG zu verweisen. Die Eintragung eines Dolmetschers oder Übersetzers in der Liste bewirkt daher eine Vereinfachung seiner Einschaltung bei Verhandlungen vor den Gerichten und Notaren. Sie entfaltet darüber hinaus auch insoweit unmittelbare Außenwirkung, als es sich bei ihr um einen Umstand handelt, dem bei der Auswahl eines Dolmetschers oder Übersetzers durch die Gerichte und Notare erstrangige Bedeutung zukommt. Entsprechend kann es keinen Bedenken begegnen, die Ablehnung eines Antrags auf allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer als Justizverwaltungsakt zu werten, der der gerichtlichen Nachprüfung nach §§ 23 ff. EGGVG unterliegt (Kissel, GVG, 2. Aufl., § 23 EGGVG Rz. 116; OLG Frankfurt v. 5.9.1997 - 20 VA 17/95, NJW-RR 1999, 646 ff.).
Die von § 24 Abs. 1 EGGVG geforderte Antragsbefugnis des Antragstellers ist zu bejahen, da die angefochtene Entscheidung nach seinem Vortrag rechtswidrig ist und unmittelbar in sein grundsätzlich durch Art. 12 GG geschütztes Interesse an seiner allgemeinen Vereidigung und seiner Aufnahme in die Liste nach § 6 Abs. 5 SAG-GVG eingreift, die ihn als allgemein vereidigten Dolmetscher und Übersetzer ausweist, dessen Eignung und Zuverlässigkeit im Hinblick auf § 6 Abs. 2, 3 SAG-GVG überprüft werden. Der Antrag ist weiterhin formgerecht und auch innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 26 Abs. 1 EGGVG gestellt worden. Die angefochtene Entscheidung wurde dem Antragsteller am 20.12.2004 zugestellt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wurde am 19.1.2005 und damit fristgerecht bei dem OLG eingereicht.
Dem Antrag muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben, da die mit ihm angefochtene Entscheidung des Antragsgegners vom 15.12.2004 rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Antragsteller die von ihm nachgesuchte allgemeine Vereidigung als Dolmetscher und Übersetzer zu versagen, entspricht der in § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG-GVG getroffenen Regelung und ist darüber hinaus auch im Hinblick auf § 6 Abs. 3 S. 2, 2. Alt. SAG-GVG nicht zu beanstanden.
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG-GVG soll der Antrag auf allgemeine Vereidigung abgelehnt werden, wenn der Antragsteller seine Eignung nicht durch eine staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung nachgewiesen hat. Dies bedeutet nichts anderes, als dass der Antrag grundsätzlich bzw. im Regelfalle zurückzuweisen ist, wenn der Antragsteller keine seine Eignung belegende staatliche oder staatlich anerkannte Prüfung bestanden hat. Der eigene Vortrag des Antragstellers lässt indessen nicht erkennen, dass er eine derartige, seine Eignung zum Dolmetscher und Übersetzer betreffende Prüfung absolviert hat. Wenn der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf S. 3 seiner Antragsschrift vom 18.1.2005 argumentiert, seine Eignung sei gem. § 6 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SAG-GVG nachgewiesen, weil er den französischen Studiengang zum "D.E.U.G.-Diplome ...