Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Ausländische Anwartschaften nach altem und neuen Recht
Leitsatz (amtlich)
Es besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung bezüglich ausländischer Anwartschaften, wenn die durch diese Ermittlungen hervortretenden Tatsachen keinen Einfluss auf die Entscheidung haben können. Es ist unzulässig, einen Antrag nach § 1587k oder § 1587l BGB erstmals in der Beschwerdeinstanz zu stellen.
Normenkette
FGG § 12; VAHRG § 3b Abs. 1-2; BGB §§ 1587k, 1587l
Verfahrensgang
AG Merzig (Urteil vom 21.10.2009; Aktenzeichen 30 F 7/09 S) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. 2. des Urteils des AG - FamG - in Merzig vom 21.10.2009 - 30 F 7/09 S - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der letzte Satz von Ziff. 2. der Entscheidungsformel durch folgenden Satz ersetzt wird: "Im Übrigen findet ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt."
II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Beschwerdewert: 2.000 EUR.
Gründe
I. Die Parteien, beide Deutsche, schlossen am 17.6.1992 die Ehe. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 6.1.2009 - der Antragsgegnerin zugestellt am 9.2.2009 - auf Scheidung der Ehe angetragen.
Während der Ehezeit (1.6.1992 bis 31.1.2009; § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften bei der Deutschen Rentenversicherung erworben, der Antragsteller i.H.v. 259,01 EUR und die Antragsgegnerin i.H.v. 196,83 EUR. Der Antragsteller hat außerdem während der Ehezeit Plfichtversicherungszeiten beim Centre Commun de la Sécurité Sociale in L. zurückgelegt, deren Umfang das FamG nicht ermittelt hat.
Mit dem nur in der Folgesache Versorgungsausgleich angefochtenen Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das FamG die Ehe der Parteien geschieden (Ziff. 1 der Entscheidungsformel; insoweit rechtskräftig seit dem 21.10.2009) und - in Ziff. 2 der Urteilsformel - den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, dass es - bezogen auf den 31.1.2009 - von dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Rentenanwartschaften von monatlich 31,09 EUR übertragen und die Umrechnung der Anwartschaften in Entgeltpunkte angeordnet hat.
Gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde. Der Antragsteller verteidigt die angegriffene Entscheidung. Die weitere Beteiligte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II. Die Senatsentscheidung richtet sich gem. Art. 111 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 bis 5 FGG-RG nach dem bis zum 31.8.2009 geltenden Recht.
Die nach §§ 629a Abs. 2 S. 1, 621e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621e Abs. 3, 517, 520 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Beschwerdeangriff der Antragsgegnerin nicht durchdringt.
Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das FamG seine Verpflichtung zu amtswegiger Ermittlung des Sachverhalts (§ 12 FGG) verletzt habe, indem es den Wert der vom Antragsteller in L. erworbenen Anwartschaften nicht ermittelt habe. Sie beabsichtige, statt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, dem diese Versorgungsanwartschaften des Antragstellers unterlägen, eine Abfindung nach § 1587l BGB zu verlangen, was ohne Kenntnis der Höhe dieser ausländischen Anwartschaften nicht möglich sei. Der Antragsgegnerin sei mithin die Möglichkeit genommen worden, im Scheidungsverbund die Abfindung geltend zu machen, zumal ihr zur Vorbereitung des Abfindungsanspruchs nach § 1587k Abs. 1 BGB ein Auskunftsanspruch zustehe.
Damit kann die Antragsgegnerin nicht gehört werden. Denn zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das FamG davon abgesehen, die Höhe der luxemburgischen Anwartschaften des Antragstellers von Amts wegen zu ermitteln. Der Amtsermittlungsgrundsatz reicht nur so weit, wie die durch weitere Ermittlungen hervortretenden Tatsachen zumindest möglicherweise Einfluss auf die Entscheidung haben können. Bestehen aber die ausländischen Anwartschaften auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten und kommt ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich nicht in Betracht, so besteht keine Pflicht zur Amtsermittlung (BGH FamRZ 2007, 996; Senatsbeschluss vom 4.11.1991 - 6 UF 73/91 -, juris; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587a, Rz. 243). Ein öffentlich-rechtlicher Ausgleich der luxemburgischen Anwartschaften des Antragstellers kann hier - was auch die Antragsgegnerin nicht anzweifelt - nicht vorgenommen werden, und zwar auch nicht im Wege des erweiterten Splittings oder der Anordnung der Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 VAHRG, weil § 3b Abs. 2 VAHRG dies hinsichtlich ausländischer Anwartschaften ausdrücklich ausschließt (BGH FamRZ 2008, 2263), was zu beanstanden sich das BVerfG nicht veranlasst gesehen hat (BVerfG FamRZ 1992, 1036).
Die Rechte der Antragsgegnerin sind durch die Verfahrensweise des FamG auch nicht verkürzt worden. Das FamG hat - seiner Hinweispflicht entsprechend - in der mündlichen Verhandlung vom 21.10.2009 zutreffend dara...