Leitsatz (amtlich)
Zur Eintragung des Grundeigentumserwerbs einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als solche und deren Gesellschafter im notariell beurkundeten Erwerbsvertrag benannt sind, bedarf es weder der Vorlage eines notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrags noch der Vorlage eidesstattlicher Versicherungen, dass sich der Gesellschafterbestand seit Abschluss des vorgelegten Vertrages nicht verändert hat.
Verfahrensgang
AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt (Beschluss vom 01.12.2009; Aktenzeichen Grundakten von Völklingen Bl. 11998) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - vom 1.12.2009 (Völklingen Bl. 111111) aufgehoben.
Gründe
I. Mit notariellem Kaufvertrag vom 19.6.2009 - UR-Nr. 33333333 des Notars Dr. Dr. L, Völklingen - (Bl. 2 ff. d.A.) erwarb die Antragstellerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz. Im Urkundeneingang ist als Erwerber aufgeführt:
"B. Immobiliengesellschaft, eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts
Sitz: M.
bestehend und vertreten aus bzw. durch ihre Gesellschafter
1. Herrn H. B.., geb. am 21.2.1951,
wohnhaft in
2. Herrn M. B., geb. am 10.10.1956,
wohnhaft in
3. Herrn K. B., geb. am 17.12.1968,
wohnhaft"
Die Gesellschafter zu 1) und 3) waren ausweislich der notariellen Kaufvertragsurkunde durch den Gesellschafter zu 2) vertreten. Auf der Grundlage der in dem Kaufvertrag erklärten Auflassung hat der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin gem. § 15 GBO die Eigentumsumschreibung im Grundbuch beantragt.
Dem Antrag war eine notariell beglaubigte "Vollmachtsbestätigung und Genehmigung" des K. B. vom 21.7.2009 - UR-Nr. 44444444 des Notars Dr. F., Viernheim - (Bl. 8 d.A.) beigefügt, die ausdrücklich auf die notarielle Urkunde vom 19.6.2009 Bezug nahm. Dem Antrag war ferner eine mit einer Apostille versehene notariell beglaubigte "Vollmacht" des H. B. vom 16.7.2009 - UR-Nr. 5555555 des Notars T. D., Republik Türkei - (Bl. 9 ff. d.A.) beigefügt, die ebenfalls ausdrücklich auf die notarielle Urkunde vom 19.6.2009 Bezug nahm.
Mit Zwischenverfügung vom 1.12.2009 (Bl. 16 d.A.) hat das AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - um Vorlage des Gesellschaftsvertrages der Erwerberin in der Form des § 29 GBO sowie um eidesstattliche Versicherung sämtlicher Gesellschafter, dass sich seit Vertragsschluss keine Änderungen des Gesellschafterbestandes ergeben haben, gebeten.
Gegen diese Zwischenverfügung hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 8.12.2009 Beschwerde eingelegt (Bl. 27 d.A.) und der Beschwerdeschrift eine Kopie des schriftlichen Gesellschaftsvertrages vom 18.6.1993 beigefügt. Sie ist der Ansicht, die Existenz der Gesellschaft sei durch die Erklärungen in dem Grundstückkaufvertrag ausreichend geführt, durch die hinreichend in öffentlich beglaubigter Form dokumentiert sei, dass die dort als Gesellschafter genannten natürlichen Personen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet haben und auch die einzigen Gesellschafter sind (bestehend ... aus ...). Der Kaufvertrag dokumentiere in allen denkbaren Fällen die Existenz der Gesellschaft in öffentlich beglaubigter Form: entweder sei die Gesellschaft im Vertrag selbst vereinbart oder bestätigt (§ 141 BGB) oder es ergebe sich aus den im Vertrag niedergelegten und damit notariell beurkundeten Erklärungen der Gesellschafter, dass es die Gesellschaft gebe. Aus dem Urkundeneingang folge insb. auch die Erklärung, dass es sich bei den erwähnten natürlichen Personen um sämtliche Gesellschafter handele, so dass es auch eines weiteren Nachweises hinsichtlich des unveränderten Gesellschafterbestandes nicht bedürfe. Ungeachtet des Umstandes, dass die geforderten eidesstattlichen Versicherungen als Beweismittel schon nicht zulässig seien, sei mit ihnen auch eine höhere Richtigkeitsgewähr nicht verbunden.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 21.1.2010 (Bl. 47 d.A.) nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 72 ff. GBO n.F. zulässig, insb. formgerecht gem. § 73 GBO n.F. einlegt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG sind auf sie die nach Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 geltenden Vorschriften anzuwenden.
Sie ist auch begründet, weil die vom AG Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - in der Zwischenverfügung vom 1.12.2009 und dem Nichtabhilfebeschluss vom 21.1.2010 angenommenen Eintragungshindernisse der beantragten Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin nicht entgegenstehen. Zu der beantragten Eigentumsumschreibung sind weitere Nachweise in Form eines beglaubigten Gesellschaftsvertrages und eidesstattlicher Versicherungen der Gesellschafter über das unveränderte Fortbestehen des Gesellschafterbestandes nicht erforderlich.
1. Anders als bei anderen registerfähigen rechtsfähigen Personengesellschaften, deren Eintragung in das Handels- bzw. Partnerschaftsregister dazu führt, dass Name und Bezeichnung sowie die Rechtsverhältnisse dieser Gesellschaften durc...