Entscheidungsstichwort (Thema)
PKH trotz Immobilienbesitz im Ausland
Leitsatz (amtlich)
a) Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung bezieht sich nicht auf ein laufendes PKH-Verfahren.
b) Miteigentumsanteile an im Ausland gelegenen Grundstücken sind kein Schonvermögen; allerdings ist ihr Einsatz zum Bestreiten der Prozesskosten regelmäßig unzumutbar.
Normenkette
ZPO §§ 114-115, 240
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 09.01.2008; Aktenzeichen 4 O 213/00) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des LG Saarbrücken vom 9.1.2008 - 4 O 213/00 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.
Gründe
I. Die Klägerin, die nach weitgehender rechtskräftiger Erledigung ihrer - ursprünglichen - Klage (vgl. Entscheidung des Senats vom 17.3.2005, Bl. 1151 ff.) noch widerklagend auf Auskunft und Zahlung in Anspruch genommen wird (vgl. Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 17.8.2005; Bl. 1339 ff.) und mit Klageerweiterung vom 7.6.2006 (vgl. Bl. 1481 ff.) ihrerseits Aufwendungsersatz in Bezug auf das gemeinsame Ferienhaus in Spanien von dem Beklagten verlangt, hat mit Schriftsätzen vom 7.2.2007 (Bl. 1450) und vom 26.4.2007 (Bl. 1479) Prozesskostenhilfe beantragt und diesen Antrag nach Veränderung ihrer Lebensverhältnisse und unter Vorlage neuer Unterlagen mit Schriftsatz vom 22.10.2007 (Bl. 1580) wiederholt.
Durch Beschluss des AG Saarbrücken vom 22.11.2007 (Bl. 1619 f.) ist über das Vermögen der Klägerin wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gleichwohl hat die Klägerin um Bescheidung ihres Prozesskostenhilfegesuches gebeten.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 9.1.2008 (Bl. 1608) hat das LG den PKH-Antrag der Klägerin zurückgewiesen, wobei es sich durch die Insolvenzeröffnung an einer Entscheidung nicht gehindert sah, im Ergebnis allerdings eine Bedürftigkeit der Klägerin verneint hat, der es zumutbar sei, ihren Miteigentumsanteil an der spanischen Ferienwohnung einzusetzen.
Hiergegen wendet sich die Beschwerde der Klägerin, die auf ihre Überschuldung hinweist, sowie darauf, dass eine Verwertung der Ferienwohnung über Jahre nicht möglich gewesen sei.
II. Die zulässige Beschwerde ist begründet; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin einer Bescheidung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht entgegensteht. Denn die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingetretene Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO bezieht sich nicht auf ein laufendes Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1208/1209).
Dies gilt insbesondere auch dann, wenn - wie hier - der PKH-Antrag vor Unterbrechung entscheidungsreif vorlag und die Klägerin wegen der sie andernfalls treffenden Belastung mit der Honorarforderung ihres Prozessbevollmächtigten an der Entscheidung ein Interesse hat (vgl. OLG Rostock OLGReport Rostock 2004, 151; OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 349 sowie Beschl. v. 15.11.2004 - 4 W 155/04; zitiert bei juris). Ansonsten bliebe es dem Zufall überlassen, ob eine Partei ihre aussergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss oder ob sie gegen die Staatskasse geltend zu machen sind (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O., S. 349).
2. Soweit danach über den PKH-Antrag der Klägerin in der Sache zu entscheiden ist, steht nicht bereits der Umstand, dass die Partei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 80 Abs. 1 InsO nicht mehr prozessführungsbefugt ist, einem positiven Bescheid entgegen. Denn vor dem Hintergrund, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine zeitliche Zäsur bildet - da die insolvente Partei quasi aus dem Prozess ausscheidet, ist maßgebend für die Erfolgsaussicht der Sach- und Streitstand bis zur Unterbrechung des Hauptsacheprozesses und bestimmt sich darüber hinaus auch die Bedürftigkeit der Antragstellerin nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen unmittelbar vor Unterbrechung (vgl. OLG Rostock, a.a.O.: OLG Zweibrücken, a.a.O.). Zudem werden Stellung und Befugnisse des Insolvenzverwalters nicht beeinträchtigt, wenn dem Insolvenzschuldner für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wird (OLG Zweibrücken, a.a.O.).
3. Zu Unrecht hat das LG die Bedürftigkeit der Klägerin verneint. Soweit es diese hierbei zum Bestreiten ihrer Prozesskosten im Wesentlichen auf den Einsatz ihres Miteigentumsanteils an dem spanischen Ferienhaus verwiesen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass es sich hierbei nicht um Schonvermögen handelt (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 1996, 41; OLG Stuttgart JurBüro 1994, 46). Allerdings steht der Einsatz des (Immobilien-)Vermögens unter dem generellen Grundsatz der Zumutbarkeit (Verhältnismäßigkeit) (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 136 m.w.N.; OLG Frankfurt FamRZ 1999, 1671/1672 m.w.N.), was das LG nicht hinreichend berücksichtigt hat.
Infolgedessen muss bei der Verwertung von Grundvermögen in jedem Fall festges...