Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Beschluss vom 30.06.2010) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - unter Aufhebung des Beschlusses vom 30.6.2010 (F.- XXXX-11) angewiesen. den Beteiligten selbst die mit der notariellen Urkunde vom 3.3.2010 - UR.Nr. XXX/2010 des Notars Dr. K . 5, - beantragten Eintragungen gemäß § 55 Abs. 1 GBO bekanntzumachen
Gründe
I. Mit Schreiben vom 8.6.2010 (Bl. 112 d.A.) beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller unter Bezugnahme auf den zwischen den Beteiligten zu 1) und 2) und den Beteiligten zu 3) und 4) geschlossenen notariellen Grundstückskaufvertrag vom UR.Nr. - (Bl. 113 ff. d.A.) gemäß § 15 GBO (Bl. 124 d.A.) die Löschung der Post Abt. III Nr. 1 und 6, die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligten zu 3) und 4) und die Löschung der Post Abt. II, lfd. Nr. 3 und erbat die Übersendung der Nachrichten an die Beteiligten und an sich selbst.
In § 22 Abs. 9 des notariellen Kaufvertrags heißt es:
“Grundbuchnachrichten werden erbeten an die Beteiligten und den Notar. Der Notar ist ausdrücklich nicht bevollmächtigt, die Vollzugsnachrichten für die Beteiligten entgegenzunehmen."
Das Amtsgericht hat die Eintragungsnachrichten dennoch lediglich an den Notar übersandt. Den Antrag auf Übersendung der Eintragungsnachrichten an die Beteiligten hat es mit Beschluss vom 30.6.2010 (Bl. 125 d.A.) unter Hinweis auf die obergerichtliche Rechtsprechung und die Vorschrift des § 172 ZPO zurückgewiesen. Da der im notariellen Vertrag vorgesehenen Beschränkung der Vollmacht des Notars im Außenverhältnis keine rechtsverbindliche Wirkung zukomme, sei die “Bekanntmachung der Entscheidung an die Beteiligten selbst unwirksam".
Der hiergegen mit Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 23.7.2010 eingelegten Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13.8.2010 (Bl. 149 d.A.) nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 72 ff. GBO n.F. i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässig, insbesondere formgerecht gemäß § 73 GBO n.F. einlegt. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 111 FGG-RG sind auf sie die nach Inkrafttreten des FGG-RG am 1.9.2009 geltenden Vorschriften anzuwenden. Anders als das bloße Unterlassen einer Eintragungsbekanntmachung gemäß § 55 GBO stellt deren Verweigerung eine Entscheidung des Grundbuchamts dar, gegen die den Beteiligten die Beschwerde zusteht, zu deren Einlegung ihr Verfahrensbevollmächtigter gemäß § 15 GBO befugt ist (vgl. Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., § 55, Rdn. 46/47 m.w.N.).
Die Beschwerde der Beteiligten ist auch begründet, weil das Amtsgericht Saarbrücken - Saarländisches Grundbuchamt - die Übersendung der Eintragungsnachrichten an diese zu Unrecht verweigert hat.
1. Nach § 55 GBO soll jede Eintragung dem den Antrag einreichenden Notar, dem Antragsteller und dem eingetragenen Eigentümer sowie allen aus dem Grundbuch ersichtlichen Personen bekanntgemacht werden, zu deren Gunsten die Eintragung erfolgt ist oder deren Recht durch sie betroffen wird, die Eintragung eines Eigentümers auch denen, für die eine Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen Recht im Grundbuch eingetragen ist.
Diese Vorschrift gibt dem Antragsberechtigten, also demjenigen, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll (§ 13 Abs. 1 GBO), einen Anspruch darauf, vom Grundbuchamt durch eine die Eintragung wörtlich wiedergebende (§ 55 Abs. 6 Satz 1 GBO) Bekanntmachung informiert zu werden. Da der Antragsteller neben dem den Antrag einreichenden Notar genannt ist, gilt dies auch dann, wenn der Eintragungsantrag gemäß § 15 GBO von einem Notar gestellt worden ist. Die in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur vertretene gegenteilige Ansicht, wonach die Eintragungsnachricht in diesem Fall nur an den Notar zu übersenden sei, während eine unmittelbare Übersendung an die Beteiligten im Belieben des Grundbuchamts stehen soll (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 22.11.2007 - 5 Wx 31/07, zit. nach juris; OLG Frankfurt, OLGR Frankfurt 2005, 563; Thüringer Oberlandesgericht, Rpfleger 2002, 516; OLG Köln, Rpfleger 2001, 123; OLG Düsseldorf, Rpfleger 2001, 124; Rpfleger 1997, 474; BayObLG, Rpfleger 1989, 147; OLG Düsseldorf, Rpfleger 1984, 311; OLG Zweibrücken, DNotZ 1969, 358: da den Antragsberechtigten im Falle des § 15 GBO die Stellung als Antragsteller i.S. des § 55 GBO entzogen sei; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., § 55, Rdn. 7; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 55, Rdn. 10; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl., Rdn. 186; a.A. LG Schwerin, Beschluss vom 17.7.2003 - 5 T 423/02, zit. nach juris im Kurztext), steht zu dem eindeutigen Wortlaut des § 55 GBO und zu dem mit dieser Norm verfolgten Zweck in Widerspruch.
a) Der eindeutige Wortlaut der Vorschrift sieht die Bekanntmachung an den den Antrag einreichenden Notar und an den Antragsteller und die sonstigen Genannten - vor. An einer Einschränkung für den Fall, dass der Notar den Antrag gem...