Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert einer auf Abschluss eines Mietvertrages gerichteten Klage richtet sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung von § 9 ZPO.
2. Der daneben geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der anzumietenden Räume führt nicht zur Werterhöhung.
Normenkette
GKG § 41 Abs. 1, § 48 Abs. 1 S. 1; ZPO § 3 ZPO, § 9
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Beschluss vom 14.10.2009; Aktenzeichen 6 O 138/09) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des LG Saarbrücken vom 14.10.2009 (6 O 138/09) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin abgeändert, dass der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 9.488,64 EUR festgesetzt wird.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Kläger hat mit seiner Klage die Verurteilung der Beklagten zur Abgabe einer auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteten Willenserklärung sowie zur Überlassung der anzumietenden Räume durch Herausgabe der Schlüssel begehrt. Das LG hat den Streitwert nach Klagerücknahme zunächst mit Beschluss vom 4.8.2009 entsprechend dem Antrag des Klägers, jedoch ohne eigene Begründung, auf 8.520,12 EUR festgesetzt. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat es entsprechend deren Antrag und unter Bezugnahme auf dessen Begründung mit dem angefochtenen Beschluss den Streitwert auf 44.064.33 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser eine Festsetzung des Werts auf (wiederum) 8.520,12 EUR erstrebt und der das LG nicht abgeholfen hat.
II. Die gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde, über die gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist überwiegend begründet. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren beläuft sich gemäß den §§ 40, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 9.488,64 EUR.
1. Der Streitwert der auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteten Klage bemisst sich nicht nach § 41 Abs. 1 GKG. Denn die Parteien streiten in einem solchen Fall nicht über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses. Vielmehr soll durch die begehrte Verurteilung erst der Abschluss eines unstreitig nicht bestehenden Mietvertrags erreicht werden. Der Streitwert einer solchen auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteten Klage richtet sich - ebenso wie bei einer auf Abschluss eines sonstigen Vertrags gerichteten Klage - gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem angestrebten Vertragsschluss. Das bedeutet jedoch nicht, dass - wie die Beklagte und ihm folgend das LG gemeint haben - der Streitwert anhand der Summe der Mieten, die bei Abschluss des Vertrages während der gesamten Vertragsdauer zu entrichten wären, zu bestimmen wäre. Denn der Gebrauchsgewährungsanspruch selbst ist nicht Gegenstand der auf Abschluss des Mietvertrags gerichteten Klage, so dass über ihn auch keine rechtskräftige Entscheidung ergeht. Zudem steht selbst bei einem befristeten Mietvertrag - wie ihn der Kläger erstrebt hat - nicht fest, wie lange er tatsächlich durchgeführt werden wird. Deshalb ist der Streitwert der auf Abschluss eines Mietvertrags gerichteten Klage erheblich niedriger anzusetzen als die auf die beanspruchte Vertragsdauer entfallende Gesamtmiete, wobei es jedenfalls dann, wenn - wie hier - keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, unter Berücksichtigung der in § 9 ZPO getroffenen Wertung gerechtfertigt ist, auf den dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Miete abzustellen (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 1962, 685 f.; OLG Hamburg MDR 1970, 333; OLG Bremen, Beschl. v. 29.1.1993 - 2 W 116/92 Rz. 2 f., zit. nach juris; Gehle in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 1. Aufl., § 8 Rz. 8; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 3582, 6013 f.).
2. Ausgehend hiervon erscheint es angemessen, das Interesse des Klägers am Abschluss des Mietvertrags mit dem dreieinhalbfachen Wert der einjährigen Miete zu bemessen. Dabei ist die Nettomiete (ohne Nebenkostenvorauszahlung) unter Hinzurechnung der nach dem Antrag des Klägers vertraglich zu vereinbarenden Mehrwertsteuer zugrunde zu legen (vgl. zu § 41 Abs. 1 Satz 2 GKG: KG KGReport Berlin 2005, 525 f. Rz. 3, zit. nach juris; Schneider/Herget, a.a.O., Rz. 3535). Da einerseits für die Ermittlung des dreieinhalbfachen Werts der einjährigen Miete bei unterschiedlichen Beträgen für verschiedene Zeitabschnitte die für die ersten 12 Monate maßgebenden Beträge gelten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 9 Rz. 6), andererseits im Hinblick darauf, dass das Mietverhältnis dem Antrag des Klägers zufolge erst mit dem auf die Rechtskraft des (zusprechenden) Urteils folgenden Monat beginnen sollte, insoweit ungewiss ist, ob auf die zunächst zu vereinbarende monatliche Miete von 215,16 EUR oder aber auf die für die Zeit ab dem 1.10.2009 zu vereinbarende monatliche Miete von 236,67 EUR abzustellen ist, erscheint es sachg...