Entscheidungsstichwort (Thema)

Ersatzhaftung der Großeltern

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ersatzhaftung der Großeltern nach § 1607 BGB ist nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils beschränkt, sondern erfasst zwingend alle Großeltern; bei der Auslegung des § 1607 BGB ist § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB zu beachten.

 

Normenkette

BGB § 1606 Abs. 3 S. 1, § 1607

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Beschluss vom 12.01.2007; Aktenzeichen 13 F 10/07 UK)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das gem. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Das FamG hat dem Kläger die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für seine Unterhaltsklage zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert (§ 114 ZPO). Unbeschadet der Frage, ob die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme der Beklagten nach § 1607 Abs. 1 bzw. § 1607 Abs. 2 BGB im Grundsatz vorliegen, ist die allein gegen die Großmutter väterlicherseits gerichtete Klage schon deswegen nicht schlüssig, weil der Kläger zum Vorhandensein und - gegebenenfalls - der Einkommens- und Vermögenssituation weiterer noch lebender Großeltern nichts vorgetragen hat. Denn die Beklagte haftet neben etwaigen weiteren Großelternteilen - auch mütterlicherseits - gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB nur anteilig in Form einer Teilschuld, so dass sich der Umfang des Anspruches gegen sie nur ermitteln lässt, wenn sich auch die Haftungsanteile der übrigen auf Grund deren Einkommens- und Vermögenslage bestimmen lassen. Da eine originäre Ersatzhaftung der Großeltern nur beim Ausfall beider Elternteile in Betracht kommt, beschränkt sich die Ersatzhaftung nach § 1607 BGB - entgegen der Annahme der Beschwerde - nicht auf den Stamm des ausgefallenen Elternteils, sondern erfasst zwingend alle Großeltern (OLG Jena v. 6.9.2005 - 1 WF 240/05, OLGReport Jena 2006, 102 = FamRZ 2006, 569; OLG Hamm, FamRZ 2005, 1926; OLG Frankfurt v. 11.12.2003 - 2 UF 181/03, FamRZ 2004, 1745, 1746); bei der - nicht allein am Wortlaut zu orientierenden - Auslegung des § 1607 BGB ist nämlich § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB zu beachten (OLG Frankfurt, a.a.O.; Eschenbruch/Mittendorf, Der Unterhaltsprozess, 4. Aufl., Rz. 3115a). Daher hat der angefochtene Beschluss Bestand.

Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1729063

ZFE 2007, 275

ZKJ 2007, 414

JAmt 2007, 388

OLGR-West 2007, 526

www.judicialis.de 2007

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