Leitsatz (amtlich)
1. Über die sofortige Beschwerde gegen eine ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter getroffene Entscheidung des Vorsitzenden des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts hat der Senat für Landwirtschaftssachen als Kollegialgericht ebenfalls ohne die Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu entscheiden, nicht jedoch eines der Senatsmitglieder als Einzelrichter.
2. Zur Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung einer Genehmigung der Veräußerung eines Grundstücks nach dem Grundstücksverkehrsgesetzes (GrdstVG).
3. Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist nach § 22 Abs. 1 GrdstVG.
Normenkette
FamFG § 17 Abs. 3, § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 58 ff., § 63 Abs. 2 Nr. 2, § 68 Abs. 4 S. 1; GrdstVG § 22 Abs. 1; LwVfG §§ 1, 9, 20 Abs. 1 Nr. 7, § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a; ZPO §§ 526, 568 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Lebach (Beschluss vom 05.12.2022; Aktenzeichen 13 Lw 1/21) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Lebach - Landwirtschaftsgericht - vom 05.12.2022 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 27.07.2020, UR-Nr. ~L des Notars Dr. Dr. L. in V. die im Antrag näher bezeichneten Grundstücke.
Der Notar beantragte am 07.08.2020 beim Antragsgegner die Erteilung der Genehmigung für die Veräußerung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG). Dieser teilte dem Notar mit Schreiben vom 10.09.2020 mit, dass eine Entscheidung über die Genehmigung in der nach § 6 Abs. 1 GrdstVG vorgeschriebenen Frist nicht erfolgen könne und sich die Frist auf zwei Monate, also bis zum 12.10.2020, verlängere (Bl. 8 d.A.). Bei telefonischer Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter teilte der Antragsteller mit, dass er mehrere Ziegen mit Nachzucht als Hobby bzw. zur Freizeitgestaltung halte, aber keinen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb im Sinne des Grundstücksverkehrsgesetzes betreibe und auch keine konkrete Absicht habe, einen solchen zu gründen (Bl. 27 d.A.). Am 19.09.2020 veranlasste der Antragsgegner die Veröffentlichung der Veräußerung im Rheinischen Bauernblatt. Am 22.09.2020 zeigte der Nebenerwerbslandwirt V. P. aus H. sein Kaufinteresse zu gleichen Bedingungen an.
Der Antragsgegner versagte daraufhin dem Antragsteller mit Bescheid vom 08.10.2020 (Bl. 5 ff. d.A.), zugestellt am 12.10.2022 (Bl. 181 d.A.), die Genehmigung für die Veräußerung mit der Begründung, dass dadurch eine ungesunde Verteilung von Grund und Boden erfolge, weil der Antragsteller selbst keine Land- bzw. Forstwirtschaft betreibe und der leistungsfähige Nebenerwerbslandwirt P. sein Kaufinteresse zu gleichen Bedingungen angezeigt habe.
Dem Bescheid war folgende Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt:
"Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten gemäß § 22 GrstVG binnen zwei Wochen nach Zustellung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Der Antrag kann beim Regionalverband S." schriftlich oder beim Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - in Saarbrücken, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle gestellt werden."
Die Prozessbevollmächtigten des Klägers stellten mit Schriftsatz vom 23.10.2020, gerichtet an das Amtsgericht Saarbrücken - Landwirtschaftsgericht - (Bl. 1 ff. d.A.), einen entsprechenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung.
Mit Schreiben vom 29.10.2020 (Bl. 10 d.A.), zugestellt am 06.11.2020 (Bl. 12 d.A.), wies das Amtsgericht Saarbrücken den Antragsteller darauf hin, dass das Amtsgericht Lebach für Landwirtschaftssachen zuständig sei. Dieser beantragte mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 06.11.2020 (Bl. 11 d.A.) die Verweisung an das Amtsgericht Lebach und mit weiterem Schriftsatz vom 09.11.2020 (Bl. 15 f. d.A.) vorsorglich Wiedereinsetzung in die eventuell versäumte Frist. Das Amtsgericht Saarbrücken erklärte sich mit Beschluss vom 26.11.2020 (Bl. 20 d.A.) für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Amtsgericht Lebach, wo die Akte am 11.01.2021 einging (Bl. 24 d.A.).
Vor dem Amtsgericht Lebach - Landwirtschaftsgericht - wurde die Sache am 06.09.2021 unter Beteiligung der landwirtschaftlichen Beisitzer mündlich verhandelt (Bl. 70 f. d.A.) und nach Zustimmung der Parteien zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren (Bl. 83 d.A.) am 26.01.2022 ein Hinweisbeschluss betreffend Fragen der Genehmigungsfiktion und der Begründetheit des Antrags verkündet (Bl. 85 d.A.). In einem weiteren Hinweisbeschluss - nach erhobener Rüge wegen überlanger Verfahrensdauer - wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Antrag wegen Versäumung der Frist des § 6 Abs. 1 GrdstVG unzulässig sein dürfte und eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht komme (Bl. 136 f. d.A.).
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 05.12.2022 (Bl. 145 ff. d.A.) hat das Amtsgericht als Landwirtschaftsgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidun...