Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Berechnung des Gebührenstreitwerts bei vergleichsweiser Erledigung einer hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung

 

Leitsatz (amtlich)

Beziehen die Parteien beim Abschluss eines Vergleichs die Abgeltung einer vom Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderung in den Vergleich ein, so erhöht sich der Gebührenstreitwert um den vollen Wert der zur Hilfsaufrechnung gestellten Ansprüche. Eine differenzierte Berechnung einzelner Gebührentatbestände nach den Grundsätzen des sog. Vergleichsüberhangs findet nicht statt.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 07.11.2007; Aktenzeichen 9 O 94/07)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des LG Saarbrücken vom 7.11.2007 - 9 O 94/07 - in der Form des Abhilfebeschlusses vom 21.12.2007 wird zurückgewiesen.

II. Unter Abänderung der unter Ziff. 1. bezeichneten Beschlüsse wird der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren einheitlich auf 30.806,24 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung anwaltlichen Honorars aus einem Beratungsvertrag sowie aus der Erledigung zahlreicher Rechtsangelegenheiten in Anspruch genommen und die Klageforderung auf 5.924,16 EUR beziffert. Der Beklagte hat bezüglich aller Honoraransprüche die Einrede der Verjährung erhoben. Den Honorarforderungen aus den Rechnungen mit den Nummern.. 57, 0400266 und.. 05 ist der Beklagte mit der Einwendung entgegengetreten, der Kläger habe seine anwaltlichen Beratungspflichten verletzt. Weiterhin hat er vorgetragen, aus der Schlechterfüllung des der Rechnung Nr. ..57 zugrunde liegenden Anwaltsvertrages stünde dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 22.822,08 EUR zu, mit dem er vorsorglich die Aufrechnung gegen die Honoraransprüche erklärt hat. Schließlich hat der Beklagte eingewandt, der Kläger sei wegen teilweiser Nichterfüllung des Beratungsvertrages in Höhe eines Betrages von mindestens 2.000 EUR zur Rückerstattung des bereits gezahlten Honorars verpflichtet. Auch mit dieser Gegenforderung hat der Beklagte die Aufrechnung ggü. der Klageforderung erklärt.

Mit Beschluss vom 5.10.2007 hat das LG gem. § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO festgestellt, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen haben, in dem sich der Beklagte dazu verpflichtet, dem Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag von 4.000 EUR zu zahlen. Damit sollten alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien erledigt sein (Bl. 111 d.A.). Sodann hat das LG mit Beschluss vom 7.11.2007 (Bl. 122 d.A.) den Streitwert einheitlich auf 13.848,32 EUR festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wenden sich beide Parteien: Mit Schriftsatz vom 21.11.2007 (Bl. 124 d.A.) hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, den Streitwert lediglich in Höhe der Klageforderung festzusetzen. Mit Schriftsatz vom 7.12.2007 hat auch der Kläger Beschwerde gelegt. Der Kläger erstrebt, den Streitwert für den Vergleich mit 30.806,24 EUR festzusetzen.

Mit Beschluss vom 21.12.2007 (Bl. 142 d.A.) hat das LG der Beschwerde des Klägers abgeholfen und den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festgesetzt. Die Beschwerde des Beklagten hat das LG dem Saarländischen OLG zur Entscheidung vorgelegt.

II. A. Die Beschwerde des Klägers ist nicht mehr zu bescheiden, nachdem das LG der Beschwerde des Klägers in vollem Umfang abgeholfen hat. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Beklagten im Schriftsatz vom 21.11.2007 in einer den Anforderungen des § 68 Abs. 1 GKG entsprechenden Form Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt hat, ist die Beschwerde als solche der vertretenen Partei, des Beklagten, anzusehen. Denn die Beschwerde erstrebt eine Erniedrigung des festgesetzten Wertes und dient mithin vordringlich dem Interesse der vom Prozessbevollmächtigten vertretenen Partei (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 68 GKG Rz. 5).

B. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen lässt. Dennoch war die Streitwertsetzung im Rahmen der durch die Einlegung der Beschwerde eröffneten umfassenden Prüfung zu korrigieren: Der Streitwert war für alle erstinstanzlichen Gebühren einheitlich auf 30.806,24 EUR festzusetzen, da § 45 Abs. 3, 4 GKG keine abgestufte Streitwertfestsetzung erlaubt.

1. Allerdings begegnet es keinen Bedenken, den Streitwert für den Vergleich auf 30.806,24 EUR festzusetzen:

a) Gemäß § 45 Abs. 3 GKG erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, sofern im Fall der Hilfsaufrechnung eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht. Für den Fall, dass der Rechtsstreit durch Vergleich eine Erledigung gefunden hat, ist entsprechend zu verfahren (§ 45 Abs. 4 GKG). Da der Vergleich selbst nicht der Rechtskraft fähig ist und auch keine der Rechtskraft ähnliche Wirkungen besitzt (BGHZ 86, 186, 188; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 794 Rz. 34; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 322 Rz. 2), führt die in § 45 A...

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