Leitsatz (amtlich)
Die Anordnung einer Umgangspflegschaft setzt nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB voraus, dass der betreuende Elternteil seine sich aus § 1684 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Loyalitätspflicht dauerhaft und wiederholt erheblich verletzt.
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 27.08.2014; Aktenzeichen 16a F 19/11 UG) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 27.8.2014 verkündeten Beschluss des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 16a F 19/11 UG - wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am XX. XX. XXXX geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder D., geboren am XX. XX. XXXX, N., geboren am XX. XX. XXXX, und C., geboren am XX. XX. XXXX, hervorgegangen. Die Eltern haben sich im September XXXX getrennt. Seither leben die Kinder bei der Antragsgegnerin. Sie hat mit am XX. XX. XXXX eingereichtem Schriftsatz das alleinige Sorgerecht für die drei Kinder beantragt. In diesem vor dem AG - Familiengericht - in St. Wendel geführten Verfahren - 16a F 15/10 SO - hat das Familiengericht ein psychologisches Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt, ob die Übertragung der elterlichen Sorge ganz oder teilweise auf die Antragsgegnerin dem Wohl der Kinder am besten entspricht. Das Gutachten liegt zwischenzeitlich vor; das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am XX. XX. XXXX schlossen die Eltern vor dem Saarländischen OLG eine Umgangsvereinbarung - 9 UF 91/10 - u.a. des Inhalts, dass der Antragsteller ab dem XX. XX. 2011 alle 14 Tage mit N. und C. freitags von 18:00 Uhr bis sonntags 18:00 Uhr und mit D. sonntags von 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr Umgang haben sollte. Außerdem erklärten die Eltern Einigkeit darüber, dass sie bezüglich des Umgangsrechts in den Herbst- und Weihnachtsfeierferien 2011 sowie in allen übrigen Ferien eine Einigung anstreben wollten. Dieser Vergleich ist gerichtlich genehmigt worden. Mit am XX. XX. 2011 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG - 16a F 16/11 UG - beantragt. Dieses endete mit der Feststellung des Familiengerichts, dass das Verfahren gescheitert sei.
Der Antragsteller hat vorgetragen, dass es immer wieder von der Antragsgegnerin ausgehende Einschränkungen und Einmischungen bei der Durchführung des Besuchsrechts gegeben habe. Mit am 10.6.2011 eingereichtem Schriftsatz hat der Antragsteller beantragt, einen Umgangspfleger zu bestellen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass der Antragsteller sein Umgangsrecht - weitgehend - entsprechend der getroffenen Vereinbarung habe ausüben können. Schwierigkeiten ergäben sich allerdings daraus, dass er den Umgang nicht kindgerecht gestalte und nicht alle vereinbarten Termine einhalte.
In dem angefochtenen Beschluss, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht den Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, mit der er seinen erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Er trägt vor, dass entgegen der Auffassung des Familiengerichts der Umgang mit den beiden jüngeren Söhnen unregelmäßig stattfinde, was auf die Weigerung der Antragsgegnerin zurückzuführen sei, mit dem Antragsteller zu kommunizieren. Daher habe der Umgang in den vergangenen Ferien nicht so stattgefunden, wie vorgesehen. Auch die vereinbarten Wochenendkontakte kämen nicht regelmäßig zustande, da die Antragsgegnerin häufig auf Anfrage nicht oder lediglich zu kurzfristig reagiere. Ein Umgang mit D. habe - insoweit unstreitig - seit über zwei Jahren nicht mehr stattgefunden. Dessen ablehnende Haltung habe sich zwischenzeitlich verfestigt. Wie sich aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten in dem Sorgerechtsverfahren ergebe, scheiterten Abreden über den Umgang an der ablehnenden Haltung der Antragsgegnerin. Dieser Entwicklung hätte durch eine frühzeitige Einrichtung einer Umgangspflegschaft effektiv begegnet werden können.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Beschluss und trägt ergänzend vor, dass D. Besuche beim Antragsteller ablehne und dies auch auf dessen Verhalten zurückzuführen sei. Dieser habe sich auch nicht um eine Kontaktaufnahme mit D. bemüht. Die Initiative zu Umgangskontakten in den Ferien sei weitgehend von der Antragsgegnerin ausgegangen. Sie lege Wert darauf, dass die Besuche an den vereinbarten Wochenenden stattfinden; wenn es diesbezüglich Probleme gegeben habe, dann deshalb, weil der Antragsteller die Termine habe verlegen wollen.
Der Senat hat die Akten des AG - Familiengericht - in St. Wendel - 16a F 37/09 UG, 16a F 15/10 SO und 16a F 16/11 UG beigezogen.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig, jedoch nicht begründet.
Das Familiengericht hat zu Recht die Anordnung einer Umgangspflegschaft abgelehnt; die hiergegen gerichteten Beschwerdeangriffe rechtfertigen keine andere Beurteilung.
Die A...