Leitsatz (amtlich)

Der Unrichtigkeitsnachweis in Bezug auf einen Nacherbenvermerk ist geführt, wenn der überlebende Ehegatte verstorben ist und aufgrund der Sterbeurkunde feststeht, dass er nicht mehr geheiratet hat.

 

Verfahrensgang

AG Neunkirchen (Aktenzeichen Blatt XXXX)

 

Tenor

Die Zwischenverfügungen des AG - Grundbuchamt - Saarbrücken vom 27.11.2012 wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Durch notarielle Urkunde vom 9.6.1952 des Notars Dr. Kirch (Urk-Nr. XXX/1952) setzten sich die Eltern der Antragstellerin, die Eheleute P. D. und I. D., geb. F., gegenseitig zu Alleinerben ein und bestimmten, dass in dem Fall, in dem der Überlebende eine neue Ehe eingeht, das zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene Vermögen des Erstversterbenden ihren gemeinsamen Abkömmlingen zufällt.

Nach dem Tode der I. D. am 6.7.2005 wurde der überlebende Ehemann, P. D., als Alleinerbe im Grundbuch eingetragen. Außerdem wurde ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Mit Schreiben vom 19.11.2012 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin unter Vorlage der Urk-Nr. XXXX/2012 beim Grundbuchamt die Eintragung der Antragstellerin als Alleinerbin des verstorbenen P. D. und die Löschung des Nacherbenvermerks.

Durch Zwischenverfügung vom 27.11.2012 teilte das Grundbuchamt mit, der Eintragung stehe entgegen, dass kein Erbschein nach I. D. gem. § 35 GBO vorliege. Daraufhin verwies der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin darauf, dass jedenfalls die Unrichtigkeit des Grundbuches hinsichtlich des eingetragenen Nacherbenvermerks nachgewiesen sei und legte mit Schriftsatz vom 11.3.2013 beim AG Saarbrücken Erinnerung ein.

Das Grundbuchamt half nicht ab und legte die Sache dem Saarländischen OLG vor.

II. Die als Beschwerde auszulegende Erinnerung ist zulässig und begründet.

(1.) Das Saarländische OLG ist gem. § 72 GBO n.F. für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig, weil das Verfahren nach dem 1.9.2009 eingeleitet worden ist (Art. 111 Abs. 1 S. 1, 112 Abs. 1 FGG-RG). Die Beschwerde gegen eine auf den Eintragungsantrag hin ergangene Zwischenverfügung ist zulässig (§§ 71 Abs. 1, 18 Abs. 1 GBO). Die Beschwerde ist im Namen der Antragstellerin eingelegt, wenn der Notar nichts anderes angegeben hat (BGH, Beschl. v. 18.5.1989 - V ZB 4/89, NJW 1989, 2059). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet allein das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis, auf das sich die angefochtene Verfügung bezieht.

(2.) Die Beschwerde ist begründet. Das in der angefochtenen Zwischenverfügung vom AG Saarbrücken - Grundbuchamt - angenommene Eintragungshindernis ist nicht gegeben.

Zur Löschung eines Nacherbenvermerks ist entweder die Bewilligung der Nacherben erforderlich oder der Unrichtigkeitsnachweis nach § 22 Abs. 1 GBO in der Form des § 29 Abs. 1 GBO (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 51 Rz. 37). Der Nacherbenvermerk wird unrichtig, wenn der Nacherbfall nicht mehr eintreten kann (BayObLG, Beschl. v. 2.3.2000 - 2Z BR 144/99, NJW-RR 2000, 1391).

Dies war mit dem nachgewiesenen Tode des überlebenden Ehegatten, P. D., am 17.8.2012 der Fall, weil durch die Sterbeurkunde vom 21.8.2012 nachgewiesen ist, dass der überlebende Ehegatte nicht mehr geheiratet hat. In der Sterbeurkunde ist er als verwitwet bezeichnet und als Ehegatte ist I. D., geb. F., ausgewiesen. Damit steht fest, dass der Nacherbfall nicht eingetreten ist, weil der Längstlebende nicht erneut geheiratet hat, und der Nacherbfall auch nicht mehr eintreten kann, denn das im notariellen Erbvertrag vom 9.6.1952 bestimmte Ereignis für den Eintritt des Nacherbfalles, die Wiederheirat des Überlebenden, ist mit seinem Tode unmöglich geworden.

Auf eine Erbfolge nach I. D. kommt es nicht an.

Das Grundbuchamt darf deshalb den Eintragungsantrag des Antragstellers nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügungen ablehnen.

(3.) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Nach § 131 Abs. 3 KostO n.F. ist das Verfahren im Beschwerderechtszug gebührenfrei.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8457110

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