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Saarländisches OLG Beschluss vom 29.05.2008 - 4 Sch 2/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiges Schiedsverfahren in einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussfeststellungsklage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Antrag auf Unzulässigkeitserklärung eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032 Abs. 2 ZPO) ist auch dann rechtzeitig gestellt, wenn er gleichzeitig mit der Bildung des Schiedsgerichts bei dem OLG eingeht.

2. Die Antragsberechtigung ist nachgewiesen, wenn der Antragsteller - sei es auch nur in der Funktion eines weiteren Beteiligten - förmlich am Schiedsverfahren beteiligt wurde.

3. Werden gesellschaftsrechtliche Beschlussmängelstreitigkeiten von der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen, so führt nicht bereits die sprachliche Formulierung der Antragstellung aus dem Anwendungsbereich des Ausschlusses hinaus, sofern der Antragsteller bei wertender Erfassung des Antrags mit Gestaltungswirkung inter omnes den Ausschluss eines Gesellschafters betreibt.

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass das mit Schiedsklage vom 6.2.2008 eingeleitete schiedsrichterliche Verfahren der Antragsgegner zu 1) bis 5) gegen die Antragsgegnerin zu 6) unzulässig ist.

II. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des auf Seiten des Antragstellers beigetretenen Streithelfers.

 

Gründe

I. Der Antragsteller, die Antragsgegner zu 1)-5) und die weiteren Beteiligten sind Gesellschafter der Antragsgegnerin zu 6) und der Gebr. A. GmbH & Co KG (im Folgenden: KG), deren Komplementärin die Antragsgegnerin zu 6) ist.

Der im Jahr 1995 geschlossene Gesellschaftsvertrag der GmbH enthält in § 15 eine Schiedsklausel. Diese lautet:

(1) Im Falle von Streitigkeiten unter den Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis, über deren Gegenstände die Vertragsparteien berechtigt sind, einen Vergleich abzusc...

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  Leitsatz (amtlich) Der Beklagte braucht die Einrede der Schiedsvereinbarung nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen; er kann sie vielmehr noch bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache geltend machen.  Normenkette ZPO § 282 ...

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