Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Unterhaltsbestimmungsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils
Leitsatz (amtlich)
Steht das Sorgerecht einem Elternteil alleine zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein die Entscheidung zum Unterhalt treffen; der nicht sorgeberechtigten Elternteil hat ggü. dem alleinberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht.
Normenkette
BGB § 1612 Abs. 2
Verfahrensgang
AG St. Wendel (Beschluss vom 22.05.2009; Aktenzeichen 16 F 145/09 UK) |
Tenor
Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Klägers gegen die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des AG - Familiengericht -St. Wendel vom 22.5.2009 - 16 F 145/09 UK - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, als welche dessen am 10.6.2009 eingegangenes Rechtsmittel gegen den ihm am 27.5.2009 zugestellten Beschluss des Familiengerichts vom 22.5.2009 - 16 F 145/09 UK - zu behandeln ist, hat in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das AG - Familiengericht - St. Wendel die beantragte Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Klageverfahren verweigert. Hinreichende Gründe, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Steht - wie hier- das Sorgerecht einem Elternteil allein zu, kann grundsätzlich auch nur dieser allein die Entscheidung zum Unterhalt treffen, § 1612 Abs. 2 BGB; der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat ggü. dem alleinsorgeberechtigten Elternteil kein Unterhaltsbestimmungsrecht. Von daher vermag der Kläger seine Barunterhaltspflicht nicht durch die Bestimmung der Leistung von Unterhalt in anderer Weise - hier durch die Betreuung - zu ersetzen (vgl. Palandt- Diederichsen, BGB, 68. Aufl., § 1612 Rz. 9, 10, m.w.N.; Scholz in: Wendl/Staudigl., Unterhaltsrecht, 7. Aufl., § 2 Rz. 28, m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn das Kind, das bisher von dem sorgeberechtigten Elternteil betreut worden ist, nunmehr durch Dritte, beispielsweise durch Großeltern oder Pflegeeltern, betreut wird. Soweit sich in diesem Fall beide Eltern am Barunterhalt beteiligen müssen (vgl. Klinkhammer in: Wendl/Staudigl, a.a.O., § 2 Rz. 289 ff.), hat der Kläger nichts dazu vorgetragen, dass er unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse der - auch - barunterhaltspflichtigen Kindesmutter und des sich danach ergebenden Haftungsanteils nicht mehr verpflichtet ist, den von ihm nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt i.H.v. monatlich 265 EUR zu zahlen.
Der Kostenausspruch beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 2222169 |
FamRZ 2010, 219 |
FamRB 2009, 337 |
OLGR-West 2009, 901 |