Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Beschluss vom 03.03.2015; Aktenzeichen 8 O 97/13)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der "Kostenfestsetzungsbeschluss III" des LG Saarbrücken vom 6.10.2014 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 3.3.2015 - 8 O 97/13 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das LG zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.740,22 EUR.

 

Gründe

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat nach Maßgabe der Entscheidungsformel einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen "Kostenfestsetzungsbeschlusses III" und Zurückverweisung an das LG zur neuen Behandlung und Entscheidung.

a. Durch Urteil des LG Saarbrücken vom 17.7.2014 wurden die Beklagten als Gesamtschuldner u.a. in die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetretenen Streithelfer zu 1) und 2) verurteilt. In dem Prozess hatten sich für die Streithelfer zu 1) und 2) Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Saarbrücken und für die Streithelferin zu 1) zudem Rechtsanwälte mit Kanzleisitz in Karlsruhe als Prozessbevollmächtigte bestellt. Diese haben jeweils (u.a.) eine 1,3-Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100 RVG) sowie eine 1,2-Terminsgebühr (VV Nr. 3104 RVG) zur Festsetzung gegen die Beklagten angemeldet. Die Rechtspflegerin des LG hat - jeweils nach Maßgabe der mit Beschluss vom 3.3.2015 berichtigten Fassung - mit "Kostenfestsetzungsbeschluss I" die nach dem vorgenannten Urteil von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 2.011,17 EUR, mit "Kostenfestsetzungsbeschluss II" die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Streithelferin zu 2) zu erstattenden Kosten auf 1.683,85 EUR und mit "Kostenfestsetzungsbeschluss III" die von den Beklagten als Gesamtschuldnern an die Streithelferin 1) zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 1.740,02 EUR festgesetzt. Gegen den "Kostenfestsetzungsbeschluss III" richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, der das LG nicht abgeholfen hat. Die Streithelferin zu 1) bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

b. Die angegangene - der Kostenanmeldung vom 8.8.2014 folgende - Festsetzung zugunsten der Streithelferin zu 1) wird von dem sich dem Senat nach Lage der Akten in der Beschwerdeinstanz derzeit darbietenden Sachstand nicht getragen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO kann die nach der Kostengrundentscheidung erstattungs- oder ausgleichsberechtigte Partei Erstattung ihrer Auslagen verlangen, wenn und soweit diese zu den Kosten des Rechtsstreits gehören und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kosten mehrerer Anwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war (§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Die Festsetzung der von der Streithelferin zu 1) angemeldeten Kosten ihrer Prozessbevollmächtigten zur Erstattung durch die Beklagten neben denjenigen der von der Streithelferin zu 2) für beide Streithelfer bestellten Prozessbevollmächtigten beanstanden die Beklagten jedenfalls im derzeit gegebenen Sachstand zu Recht. Diese rechtfertigt sich insbesondere nicht schon daraus, dass mangels Anmeldung und Festsetzung einer Erhöhungsgebühr eine "Doppelfestsetzung" nicht erfolgt sei, noch aus den in der Nichtabhilfeentscheidung weiter mitgeteilten allgemeinen erstattungsrechtlichen Überlegungen. Vielmehr zeigt der in der Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO enthaltene Rechtsgedanke i.V.m. der in Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Obliegenheit von Prozessparteien, die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt, dass der Erstattungsfähigkeit auch von Rechtsanwaltskosten Grenzen gesetzt sind und nicht stets die Kosten eines eigenen Anwalts erstattet verlangt werden können (BGH NJW 2012, 319, m.w.N.). Nach der ständigen höchstrichterlichen ebenso wie der Kostenrechtsprechung des Saarländischen OLG besteht im Haftpflichtprozess auf Grund des Prozessführungsrechts des Versicherers (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 AKB bzw. Abschnitt E. Nr. 2.4. AKB), dem der Versicherte die Führung des Rechtsstreits zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen hat (dazu Stiefel/Hoffmann/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB E, Rz. 13), für den Versicherungsnehmer im Regelfall nicht ohne weiteres ein Anlass, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen, wenn der Versicherer einen gemeinschaftlichen Prozessbevollmächtigten beauftragt (BGH, a.a.O.; BGH NJW-RR 2004, 536; 2. Zivilsenat des Saarländischen OLG, Beschl. v. 7.5.2004 - 2 W 9/04-2; 6. Zivilsenat, Beschl. v. 16.2.1999 - 6 W 31/99-8; 5. Zivilsenat, Beschlüsse vom 4.4.1989 - 5 W 55/89 -; v. 4.1.1988 - 5 W 174/87, JurBüro 1988, ...

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