Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Erhöhung des Regelstreitwerts im Verfahren der einstweiligen Anordnung.

 

Verfahrensgang

AG Saarbrücken (Beschluss vom 05.08.2011; Aktenzeichen 54 F 193/11 EAHK)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziff. 3. des Beschlusses des AG - Familiengericht - Saarbrücken vom 5.8.2011 - 54 F 193/11 EAHK - wird zurückgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gem. §§ 59 Abs. 1 FamGKG, 32 Abs. 2 RVG zulässige, in eigenem Namen eingelegte Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Eine Erhöhung des von dem Familiengericht in Ziff. 3. des Beschlusses vom 5.8.2011 auf 1.500 EUR festgesetzten Verfahrenswertes kommt nicht in Betracht. § 41 FamGKG geht davon aus, dass die Verfahrenswerte im Verfahren der einstweiligen Anordnung regelmäßig wegen ihrer geringen Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen sind. Nach Satz 2 dieser Vorschrift ist dabei von der Hälfte des Hauptsachestreitwertes auszugehen. Von dieser im Gesetz statuierten Grundregel abzuweichen ist, worin der Senat dem Familiengericht beitritt, im Streitfall kein Raum. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin u.a. darauf hinweist, dass zwei mündliche Verhandlungen stattgefunden hätten, ein Sachverständigengutachten durchzuarbeiten gewesen sei und verschiedene Besprechungen mit der Antragstellerin durchzuführen gewesen seien, ist darauf hinzuweisen, dass die Anhörungen bzw. mündlichen Verhandlungen nicht nur in dem vorliegenden Verfahrens erfolgt sind, sondern ausweislich der Sitzungsprotokolle zugleich in den - ebenfalls Gebühren auslösenden - Verfahren 54 F 190/11 EASO und 54 F 191/11 SO, und das zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Kindesmutter eingeholte Sachverständigengutachten in dem Verfahren 54 F 191/11 SO beauftragt worden ist (Beschl. v. 5.8.2011 - 54 F 193/11 EAHK -, Bl. 54). Die Anzahl der für erforderlich gehaltenen Besprechungen mit der Antragstellerin rechtfertigen unter den obwaltenden Umständen ebenfalls keine andere Sicht. Da auch sonstige eine Abweichung von dem in § 41 S. 2 FamGKG geregelten Ausgangswert begründende Umstände nicht ersichtlich sind, bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 59 Abs. 3 FamGKG.

Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt (§ 59Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 57 Abs. 7 FamGKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2943223

FuR 2013, 342

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