Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostentragung bei verfrüht gestelltem Scheidungsantrag
Leitsatz (amtlich)
Dem Beschwerdeführer sind in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wenn er den Scheidungsantrag ohne schlüssigen Vortrag zu den Scheidungsvoraussetzungen gestellt und der Erfolg in der Beschwerdeinstanz im Wesentlichen auf bloßem Zeitablauf und darauf beruht, dass die Beschwerdegegnerin sich dem Wunsch zweitinstanzlich zuletzt nicht mehr widersetzt hat.
Normenkette
BGB § 1565 Abs. 1, § 1567 Abs. 1-2; FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Homburg (Beschluss vom 29.06.2010; Aktenzeichen 17 F 68/10 S) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der am 29.6.2010 verkündete Beschluss des Gerichts - Familiengericht - in pp. - Az.:... - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Beteiligten haben am pp. die Ehe geschlossen, aus der drei Kinder - S., geboren am pp. und bereits volljährig, L., geboren am pp., und D., geboren am pp. - hervorgegangen sind. Der Antragsteller hat die eheliche Wohnung im Juli 2009 endgültig verlassen. Seither leben die Beteiligten getrennt.
Mit seinem am 9.2.2010 beim Gericht - Familiengericht - in pp. eingereichten Antrag hat der Antragsteller die Ehescheidung begehrt. Er hat vorgetragen, die Ehe sei gescheitert; zwar sei die räumliche Trennung im Juli 2009 vollzogen worden, die Beteiligten hätten jedoch bereits seit Anfang 2009 innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt gelebt.
Die Antragsgegnerin hat erstinstanzlich um Zurückweisung des Scheidungsantrages gebeten. Sie hat vorgetragen, dass vor der räumlichen Trennung im Juli 2009 keine Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung stattgefunden habe.
Durch den angefochtenen Beschluss, auf den ergänzend Bezug genommen wird, hat das Familiengericht - nach Anhörung der Beteiligten - den Antrag auf Ehescheidung zurückgewiesen.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Scheidungsbegehren weiter.
Die Antragsgegnerin hat zweitinstanzlich zuletzt der Scheidung zugestimmt. Sie beantragt, zu entscheiden wie rechtens und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen.
Der Senat hat die Beteiligten persönlich angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.12.2010 (Blatt 62 ff.) Bezug genommen.
II. In dem am 9.2.2010 eingeleiteten Verfahren kommt das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) zur Anwendung (Art. 111 Abs. 1 FGG-Reformgesetz).
Die zulässige Beschwerde (§§ 121 Nr. 1, 117 Abs. 1, 58 ff. FamFG) des Antragstellers hat in der Sache einen vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung.
Zwar hat das Familiengericht auf der Grundlage des sich bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Anhörung der Beteiligten darbietenden Sach- und Streitstandes den Scheidungsantrag zu Recht abgewiesen, weil das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen war (§§ 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 1 BGB). Dem ist der Antragsteller, der sein Scheidungsbegehren im Übrigen nicht auf das Vorliegen einer unzumutbaren Härte (§ 1565 Abs. 2 BGB) gestützt hat, zweitinstanzlich auch nicht entgegen getreten.
Nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung liegen die materiellen Scheidungsvoraussetzungen nach § 1565 BGB nunmehr aber vor. Eine Ehe kann - nach Ablauf des Trennungsjahres - geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Die Ehe ist gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das Scheitern der Ehe wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt (§ 1566 Abs. 1 BGB). So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung besteht die eheliche Lebensgemeinschaft der Beteiligten seit weit mehr als einem Jahr nicht mehr, da sie nach insoweit übereinstimmenden Angaben in der Anhörung vor dem Senat spätestens seit dem Auszug des Antragstellers aus der ehelichen Wohnung am 8.7.2009 dauerhaft getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB). Der Antragsteller hat seinen - nach dem protokollierten Inhalt seiner Anhörung vor dem Familiengericht bereits erstinstanzlich bekundeten und durch das Beschwerdevorbringen bestätigten - fortdauernden ernsthaften Scheidungswunsch in seiner Anhörung vor dem Senat erneut bekräftigt und erklärt, dass er sich einer neuen Partnerin zugewandt habe und nicht bereit sei, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin, die vor dem Familiengericht e...