Entscheidungsstichwort (Thema)

Ehescheidung. Folgesache Versorgungsausgleich

 

Verfahrensgang

AG Homburg (Urteil vom 11.02.1999; Aktenzeichen 9 F 286/97)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder wird das, Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – in Hamburg vom 11. Februar 1999 – 9 F 286/97 – in Ziffer 2 der Urteilsformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zu Lassen dar Versorgung der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Versicherungsnummer: …) werden auf dem Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften von monatlich 108,31 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Zum Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin bei der … GmbH, Wack …, werden vom Versicherungskonto Nr. … der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nr. … des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft Rentenanwartschaften von monatlich 8,35 DM, bezogen auf den 31. Oktober 1997, übertragen. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

II. Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung.

III. Beschwerdewert: 1.000 DM.

 

Tatbestand

I.

Die am 23. März 1932 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13. Januar 1929 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 27. August 1952 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag der Ehefrau wurde dem Ehemann am 26. November 1997 zugestellt.

Während der Ehezeit (vom 1. August 1952 bis 31. Oktober 1997, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erlangt. Die Antragstellerin – sie befindet sich ebenso wie der Antragsgegner um Rentenstand – hat darüber hinaus dynamische Anwartschaften gegenüber der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend VBL) erworben, ferner eine statische. Betriebsrente, welche ihr früherer Arbeitgeber (… Werk …) mit einem ehezeitbezogenen Jahresbetrag von 1.324,80 DM angegeben hat.

Das Familiengericht hat der addierten Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 2.095,51 DM (gesetzliche Rentenversicherung: 1.372,29 DM [bei Entscheidung bis zum 30. Juni 1999] + VBL-Anwartschaften: 671,43 DM + betriebliche Altersversorgung [dynamisiert] 51,79 DM) die Rentenanwartschaften des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 1.864,56 DM gegenübergestellt.

In Höhe der hälftigen Differenz von 230,95 DM, d.h. 115,48 DM, hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften der Antragstellerin bei der VBL, Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesknappschaft begründet.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der VBL, die eine quotierliche Heranziehung der Versorgungsträger erstrebt. Soweit die VBL ursprünglich auch beanstandet hatte, in den Wertvergleich sei auf Seiten der Antragstellerin mit 1.372,29 DM eine höhere Rentenanwartschaft eingestellt worden, als sie ihrer Auskunft vom 13. Mai 1998 zugrunde gelegt habe (1.367,56 DM), hat sie – nachdem ihr in Beschwerdeverfahren die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend BfA) vom 7. Januar 1999 zugeleitet worden war – mitgeteilt, dass die Erhöhungen des Rentenanrechts ab 1. Juli 1998 aufgrund der Besserbewertung der Kindererziehungszeiten ab 1. Juli 1998 aufgrund der Besserbewertung der Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung den mitgeteilten Wert der VBL-Anwartschaften nach Maßgabe von § 97 e Abs. 2 d ihrer Satzung nicht beeinflussen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die VBL ist durch die von ihr als Unterlassen gerügte Quotierung in ihren Rechten betroffen und daher beschwerdebefugt (vgl. BGH, FamRZ 1996, 482). Ihre gemäß §§ 629 a, 621 e, 516, 519 ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung der den Versorgungsausgleich betreffenden Entscheidung.

Die vom Familiengericht in den Wertvergleich eingestellten Anwartschaften sind nicht zu beanstanden, namentlich begegnet die Dynamisierung der betrieblichen Altersversorgung keinen Bedenken. Dem Entscheidungsdatum des Senats Rechnung tragend waren jedoch auf Seiten der Antragstellerin die in der Auskunft der BfA vom 7. Januar 1999 nach Maßgabe von § 256 d bzw. § 307 d SGB VI mitgeteilten ehezeitbezogenen Anwartschaften in Höhe von monatlich 1.374,66 DM zu berücksichtigen.

Es stehen sich hiernach einander gegenüber: Anwartschaften der Antragstellern in einer Gesamthöhe von 2.097,88 DM (1.374,66 DM + 671,43 DM + 51,79 DM) und Anwartschaften des Antragsgegners in Höhe von 1.864,56 DM. Als Inhaberin der um ...

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