Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 12.05.1989; Aktenzeichen 8 O 335/88)

 

Tatbestand

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze der Parteien, das Schreiben des Senats vom 17.10.1990 an die Parteien, die Schreiben des ... vom 29.11.1990 und vom 7.12.1990 sowie die Sitzungsniederschrift vom 4.1.1991 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist teilweise begründet.

Die unfallbedingten Nichtvermögensschäden des Klägers werden vom erkennenden Senat nach freier Überzeugung gemäß § 287 ZPO (BGH VersR 77, 257) auf 20.000,-- DM bemessen. Ein höherer Betrag kommt nach den Maßstäben rechtskräftig entschiedener vergleichbarer Fälle, auch bei der jetzigen Kaufkraft der D-Mark, zum Ausgleich der vom Kläger erlittenen Verletzungen und zu seiner Genugtuung als Schmerzensgeld nicht in Betracht. Hierzu wird auf Hacks-Ring-Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 14. Aufl. lfd Nr. 531, Nr. 543, Nr. 548, Nr. 596, Nr. 621, Nr. 645, Nr. 681, Nr. 700, Nr. 702, Nr. 704 und Nr. 766 verwiesen.

Der Betrag von 20.000,-- DM liegt erheblich über den Beträgen, nämlich etwa 12.000,-- bis 14.000,-- DM, die als billige Entschädigung für die bei dem Kläger notwendig gewordene Entfernung der Milz hätte in Betracht kommen können. Hierauf hat der Senat bereits in dem Schreiben vom 17.10.1990 hingewiesen. Zusätzlich berücksichtigt ist die gemäß den beiden Schreiben des ... vom 29.11. und vom 7.12.1990 als unfallbedingt anzusehende axiale Gleithernie und die damit zusammenhängenden Beschwerden des Klägers.

Die in dem im ersten Rechtszug eingeholten Gutachten hervorgehobenen Funktionen der Milz werden von dem Senat nicht verkannt. Sie rechtfertigen ein abweichendes Ergebnis nicht. Festzustellen ist nicht, der Kläger leide unter erheblichen Folgen einer Immunschwäche. Der streitgegenständliche Unfall liegt über zwei Jahre zurück. Anzunehmen ist nach der nicht bestrittenen Auffassung der beiden Gutachter, das "Immunsystem des Klägers habe sich inzwischen zunehmend stabilisiert" (Seite 19 unten des Gutachtens, Bl. 96 d.A.). Schwere Infekte sind bei dem Kläger gemäß dem Gutachten nach dem Unfall nicht aufgetreten (Seite 22 a.a.O., Bl. 99 d.A.). Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, in Zukunft könne es unfallbedingt zu einem solchen Infekt kommen. Das behauptet der Kläger auch nicht.

Auszuschließen ist nicht, sämtliche Funktionen der operativ entfernten Milz könnten beim Kläger, soweit dies nicht bereits geschehen ist, in absehbarer Zeit durch das übrige retikulo-endotheliale System in Leber, Lymphknoten und Knochenmark ersetzt werden. Die Milz ist, wie von medizinischen Sachverständigen anerkannt wird, kein unbedingt lebensnotwendiges Organ (vgl. hierzu Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 1986, Stichwort "Milz").

Das vom Kläger zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 15.3.1985 - 3 U 174/83 - (Hacks-Ring-Böhm a.a.O. Nr. 704) betrifft einen nicht vergleichbaren Sachverhalt. Die Verletzungen des dortigen Klägers (Milzruptur mit operativer Entfernung, Zwerchfellruptur, Unterarmfraktur rechts, Unterkieferfraktur, Nierenprellung, hämorrhagisches Schocksyndrom) waren weit schwerwiegender als die Beeinträchtigungen, die der Kläger hinnehmen mußte. Auch sämtliche weiteren Entscheidungen, auf die sich der Kläger auf Seite 4 seines Schriftsatzes vom 15.12.1989 bezieht (Bl. 192 d.A.), sind mit dem hier gegebenen Streitstoff nicht annähernd identisch. Das folgt ohne weiteres aus den bei Hacks-Ring-Böhm in den zitierten Entscheidungen aufgeführten Verletzungen. Darauf wird verwiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO, die andere Nebenentscheidung auf § 708 Nr. 10 ZPO (§§ 711, 713 ZPO).

Von Wertfestsetzungen gemäß § 546 Abs. 2 ZPO kann abgesehen werden. Der Streitwert beläuft sich auf 13.000,-- DM.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2677901

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