Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 14 O 319/15) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 29.12.2016 - 14 O 319/15 - wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Versicherungsleistungen aus einem privaten Unfallversicherungsvertrag (Vers.Nr.: GA11-111111111-1) wegen eines Unfallgeschehens vom 27.06.2012.
Am 24.11.2011 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Probeantrag auf Abschluss eines Unfallversicherungsvertrages (Bl. 85 d.A.). Dabei bejahte er in der Rubrik "Vorversicherung/Vorschäden" des Antragsformulars die Frage "Bestehen oder bestanden zu der beantragten Versicherungsart Verträge bei uns oder anderen Gesellschaften oder wurden Anträge bei anderen Gesellschaften gestellt?" und gab an "UnfallVers. bei ERGO" (Bl. 87 d.A.). Die von ihm gewünschte Vertragslaufzeit gab er mit drei Jahren an. Daraufhin stellte die Antragsgegnerin den Versicherungsschein vom 15.12.2011 aus (Bl. 18 d.A.). Dieser sah bei Invalidität einen Betrag von 400.000 EUR, bei Vollinvalidität einen Betrag von 900.000 EUR als Kapitalzahlung, eine Rente von 1.900 EUR, eine Übergangsleistung von 15.000 EUR und Tagegeld von 80 EUR ab dem 8. Tag vor. Der monatliche Beitrag betrug 106,39 EUR. Vertragsbeginn war der 25.11.2011, Vertragsablauf der 25.11.2012.
Auf einen Probeantrag des Antragstellers vom 30.11.2011 (Anlage E2) kam ein weiterer Unfallversicherungsvertrag bei der G. zustande, der am 01.12.2011 policiert wurde (Bl. 99 d.A.).
Am 27.06.2012 verunglückte der Antragsteller bei einer Fahrradtour, indem er im Wald vom Fahrrad stürzte und gegen einen Baum prallte. Er rief den Notarzt herbei, der ihn ins Klinikum Saarbrücken verbrachte, wo er sich vom Unfalltag bis zum 29.06.2012 aufhielt. In der Folge wurde der Antragsteller von dem Facharzt für Allgemeinmedizin R. L. durchgehend arbeitsunfähig krankgeschrieben (Bl. 52-56 d.A.).
Am 01.07.2012 meldete der Antragsteller der Antragsgegnerin das Unfallgeschehen und übersandte ihr die Schadenanzeige vom 11.07.2012 (Bl. 45 d.A.). Die in dem Formular enthaltene Frage "Besteht für die verletzte Person eine weitere Unfallversicherung (z.B. Schutzbrief, Sportverein, Arbeitgeber, anderer Versicherer)?" ließ der Antragsteller in den vorgesehenen Feldern - "ja" und "nein" - unbeantwortet und trug ein "(siehe bei Anmeldung)".
Mit Schreiben vom 25.07.2012 verlangte der Antragsteller zunächst Zahlung der Tagegelder (Bl. 80 d.A.). Daraufhin leistete die Antragsgegnerin eine Vorauszahlung von 500 EUR. Weitere Leistungsaufforderungen des Antragstellers vom 28.08.2012 und vom 17.09.2012 blieben erfolglos.
Mit Schreiben vom 17.11.2012 (Anlage E1) hat sich die Antragsgegnerin wegen des Verschweigens der Unfallversicherung bei der G. Versicherung sowohl bei der Unfallanzeige als auch bei Beantragung des Versicherungsschutzes auf Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung berufen. Darüber hinaus hat sie die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung und den Rücktritt vom Vertrag wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht erklärt.
Am 12.09.2013 (vgl. Bl. 60 d.A.) attestierte der Facharzt für Allgemeinmedizin, dass der Antragsteller sich seit Juli 2012 nach einem Fahrradsturz mit Schädel-Hirn-Trauma und LWS-Syndrom in seiner hausärztlichen Betreuung befinde und seitdem permanent über erhebliche Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in das rechte Bein klage. Da nach den Angaben des Antragstellers elf Jahre lang keinerlei Ausfallzeiten bezüglich der Wirbelsäule vorgelegen hätten und er jetzt massiv beeinträchtigt sei, sei davon auszugehen, dass die jetzigen Beschwerden im Zusammenhang mit diesem Unfall entstanden seien. Da seither keinerlei Besserung eingetreten sei, sei von einem Dauerschaden auszugehen (Bl. 57 d.A.).
Auf dieser Grundlage hat der Antragsteller ab dem 13.09.2013 (Bl. 58 d.A.) mit mehreren Schreiben außerdem Leistungsansprüche wegen eines Dauerschadens erhoben.
Der Antragsteller hat vorsätzlich oder gar arglistige Falschangaben in Abrede gestellt. Es fehle bereits an einer objektiven Falschangabe, da im Zeitpunkt der Antragstellung am 24.11.2011 (noch) keine Unfallversicherung bei der G. bestanden habe. Seine Angaben bei der Schadenanzeige hat er damit erklärt, dass er davon ausgegangen sei, die Frage nach anderweitigem Unfallversicherungsschutz bereits im Rahmen der Antragstellung beantwortet zu haben. Im Übrigen habe er die Frage im Rahmen der Unfallregulierung für irrelevant gehalten, da diese ja nicht sein Vertragsverhältnis unmittelbar betreffen. Durch den Verweis auf die "Anmeldung" habe er die Antragsgegnerin gerade auf das Bestehen einer weiteren Unfallversicherung aufmerksam gemacht. Eine bewusste und zweckgerichtete Fehlinformation könne hierin gerade nicht gesehen werden. Dessen ungeachtet fehle es an einer Auswirkung seiner Angaben auf die Re...