Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Verjährung von Zugewinnausgleichsansprüchen
Leitsatz (amtlich)
Ein vom Gericht herbeigeführter Verfahrensstillstand der darauf beruht, dass das Gericht dem Verfahren keinen Fortgang gegeben hat, führt keine Beendigung der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 2 S. 7 BGB herbei.
Normenkette
BGB §§ 204, 209, 211, 1378 Abs. 4
Verfahrensgang
AG Homburg (Urteil vom 14.09.2007; Aktenzeichen 10 F 24/91 GÜ) |
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg vom 14.9.2007 - 10 F 24/91 GÜ - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden dem Kläger auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die am. Oktober 1941 geborene Klägerin und der am. Dezember 1936 geborene Beklagte haben am. Juli 1965 die - kinderlos gebliebene - Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin hat die eheliche Wohnung am 3.6.1986 verlassen. Seither haben die Parteien getrennt gelebt. Auf den der Klägerin am 27.5.1987 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten wurde die Ehe der Parteien durch Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg vom 27.10.1987 - 9 F 204/87 - geschieden und der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich zugunsten der Klägerin durchgeführt, wobei bezüglich des den Höchstbetrag nach § 1587b Abs. 5 BGB überschreitenden Betrages von monatlich 16,41 DM der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten wurde. Das Urteil wurde im Termin verkündet. Im Anschluss hieran wurde ausweislich des Sitzungsprotokolls folgende Erklärung abgegeben: "Beide Parteien und ihre Vertreter verzichten auf Rechtsmittel gegen das soeben verkündete Urteil. Sie verzichten ebenfalls auf Abfassung von Tatbestand und Entscheidungsgründen hinsichtlich des Ehescheidungsurteils." Das Urteil wurde den Versorgungsträgern am 10. bzw. 11.11.1987 zugestellt. Formlose Zusendung einer Urteilsausfertigung mit Rechtskraftvermerk ("Urteil ist seit 12.12.1987 rechtskräftig") an die Parteien wurde vom Familiengericht mit Verfügung vom 6.1.1988 veranlasst. Mit Schreiben vom 30.1.2003 hat der Beklagte persönlich darum gebeten, ein Rechtskraftzeugnis zu erteilen, wonach die Ehe infolge des im Termin erklärten Rechtsmittelverzichts bereits seit 27.10.1987 rechtskräftig geschieden sei. Mit - den Parteienvertretern und dem Beklagten persönlich übersandten - Beschluss vom 13.2.2003 hat der Geschäftsstellenbeamte des Familiengerichts den Rechtskraftvermerk vom 6.1.1988 wegen offensichtlicher Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass das Urteil seit 27.10.1987 rechtskräftig sei.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, ob der Beklagte ggü. der Klägerin zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verpflichtet ist.
Die Klägerin hat einen mittleren Bildungsabschluss. Sie war vor der Ehe als Verwaltungsangestellte tätig. Während und nach der Ehe ist sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen. Für die Zeit von 1.6.1992 bis 14.1.1993 hat sie im Rahmen einer Rehabilitationsmaßnahme der (vormaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Übergangsgeld erhalten. Ab 15.1.1993 ist ihr eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres - bewilligt worden.
Der Beklagte hat 1945 im Alter von acht Jahren durch die Explosion eines Sprengkörpers sein Augenlicht und beide Hände verloren. Er ist Volljurist und war von September 1973 bis zum Erreichen der Altersgrenze Ministerialbeamter im Landesdienst. Neben der Besoldung als Beamter hat er - wegen seiner Behinderung - Versorgungsbezüge nebst Sach- und weiteren Leistungen erhalten.
Durch Urteil des AG - Familiengericht - in Homburg vom 9.4.1991 - 9 F 651/89 - in der Fassung des Urteils des 9. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 23.12.1992 - 9 UF 118/91 - wurde der Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von Trennungsunterhalt für die Zeit vom 16.9.1986 bis zum 11.12.1987 i.H.v. 37.137,10 DM an die Klägerin verurteilt.
In der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt hat das AG - Familiengericht - in Homburg den Beklagten (dortigen Antragsteller) durch Urt. v. 2.8.2006 - 9 F 204/87 UE - verurteilt, an die Klägerin (dortige Antragsgegnerin) für die Zeit von Januar 1988 bis einschließlich Juni 1994 nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt 97.174,63 EUR zu zahlen, davon 12.446,76 EUR Krankenvorsorgeunterhalt, 15.164,97 EUR Altersvorsorgeunterhalt und 69.562,90 EUR Elementarunterhalt, zzgl. 4 % Zinsen ab dem Dritten eines jeden Fälligkeitsmonat sowie 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem vollen Urteilsbetrag ab dem Monat Mai 2000. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten, mit der er - wie erstinstanzlich - vollständige Klageabweisung erstrebt hatte, wurde durch Urteil des 6. Zivilsenats des Saarländischen OLG vom 30.8.2007 - 6 UF 80/06 - unter geringfügiger Berichtigung des Zinsausspruches - wegen eines offensichtlichen Schreibversehens - zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren hat die Klägerin den Beklagten mit ihrer am 31.1.1...