Leitsatz (amtlich)
1. Der allein auf wirtschaftliche Baubetreuung gerichtete Baubetreuungsvertrag ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter.
2. Der wirtschaftliche Baubetreuer ist zur Herausgabe des vom Auftraggeber Erlangten verpflichtet, soweit er es nicht zu ordnungsgemäßen Ausführung der Baubetreuung anderweitig verwenden muss. Für Letzteres trägt er die Beweislast. Er ist darüber hinaus zu umfassenden Rechnungslegung verpflichtet.
3. Verstößt der Baubetreuer schuldhaft gegen die Pflicht zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Erlangten, so ist er zum Schadensersatz verpflichtet..
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 16 O 132/02) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) wird Ziff. 1) des am 31.7.2003 verkündeten Urteils des LG Saarbrücken (16 O 132/02) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin 10.541,45 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 28.5.2002 zu zahlen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen. Die Berufung des Beklagten zu 2) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziff. 2) des am 31.7.2003 verkündeten Urteils des LG statt "5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank gem. § 1 DÜG" heißt "Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs".
II. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits erster Instanz sowie die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 23 %, die Beklagte zu 1) zu 42 % und der Beklagte zu 2) zu 35 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 30 % und die Beklagte zu 1) zu 70 %. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 12 % und der Beklagte zu 2) zu 88 %.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 2 %, die Beklagte zu 1) zu 52 % und der Beklagte zu 2) zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren tragen die Klägerin zu 3 % und die Beklagte zu 1) zu 97 %. Der Beklagte zu 2) trägt seine eigenen außergerichtlichen Kosten im Berufungsverfahren.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Grund wirtschaftlicher Baubetreuung auf Zahlung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1) erwarben von dem Beklagten zu 2) jeweils ein Baugrundstück "..." (Bl. 2 d.A.). Die beiden Grundstücke sind benachbart. Klägerin und Beklagte zu 1) beauftragten mit schriftlichem Werkvertrag vom 3.9.1999 (Bl. 224 d.A.) die Firma S. GmbH, auf diesen Grundstücken jeweils ein Haus schlüsselfertig zu errichten (Bl. 2, 215 u. 265 d.A.). Hierfür wurde ein Gesamtpreis von 261.833,04 DM vereinbart (Bl. 215 u. 265 d.A.). Insgesamt sollten fünf Reihenhäuser gebaut werden, von denen aber nur vier tatsächlich errichtet wurden.
Unmittelbar vor Baubeginn beging der Geschäftsführer der Fa. S. GmbH Selbstmord. Dessen Bruder, der Beklagte zu 2), führte die Fa. S. GmbH fort und begann mit der Erstellung der beiden Rohbauten, welche bis Januar 2000 fertiggestellt wurden (Bl. 2 u. 215 d.A.). Die hierfür erforderlichen Geldmittel zahlte die Klägerin zunächst auf ein Konto des Beklagten zu 2) bei der ... und ab 16.11.1999 auf ein Konto bei der ... ein (Bl. 2 d.A.).
Als sich ein Konkurs der Fa. S. abzeichnete, führten die Klägerin und die Beklagte zu 1) ein Gespräch mit dem Zweck, die gemeinsame Fertigstellung der Bauten sicherzustellen (Bl. 2 u. 215 d.A.). Dabei wurde vereinbart, dass Abrechnungsgrundlage für die Errichtung der beiden Hausanwesen der ursprüngliche, mit der Fa. S. GmbH geschlossene Werkvertrag vom 3.9.1999 (Bl. 224 d.A.) bleiben sollte (Bl. 216 d.A.).
Zu diesem Zweck beauftragten die Klägerin und die Beklagte zu 1) den Beklagten zu 2) mit zwei auf den 8.9.1999 rückdatierten, aber erst im Januar 2000 unterzeichneten Schreiben (Anlage 1 und 2 zur Klageschrift = Bl. 10 u. 11 d.A.) mit der Erstellung des gesamten Rohbaus inklusive der erforderlichen Bodenplatte und des Anschlusses der Abwasserleitungen, der Ringdrainage an den öffentlichen Kanal sowie der Erstellung der Stützmauer im hinteren Grundstücksbereich und Anschüttung der Erdmassen bis auf normales Niveau (Bl. 215 d.A.).
Daneben beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) laut Schreiben vom 9.2.2000 (Anlage 3 zur Klageschrift = Bl. 12 d.A.), für ihr Haus die wirtschaftliche Baubetreuung durchzuführen und zwar bezogen auf den Innenausbau, den Außenputz und die Außenanlage (Bl. 2 u. 215 d.A.). Die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel sollten von der Klägerin an die Beklagte zu 1) überwiesen werden (Bl. 2 f u. 215 d.A.).
Die Beklagte zu 1) eröffnete in der Folge kein eigenes, gesondertes Konto, sondern führte das auf den Beklagten zu 2) lautende Konto Nr. bei der ... zunächst als G...