Entscheidungsstichwort (Thema)

Tilgung einer durch Grundschuld gesicherten Forderung durch die Grundstückseigentümerin. Ersatzanspruch gegen den persönlichen Schuldner

 

Leitsatz (amtlich)

Zahlt eine Ehefrau, auf deren Grundstück eine Grundschuld lastet, die gem. einer entsprechenden Zweckerklärung auch zur Sicherung einer Forderung gegen ihren Ehemann dient, aufgrund einer Aufforderung der Gläubigerbank auf eben diese Forderung, so kann sie von dem persönlichen Schuldner Ersatz des geleisteten Betrags verlangen.

 

Normenkette

BGB §§ 267, 362, 366, 670, 677, 683, 780-781, 812, 1191; AGBG § 9

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 29.09.2003; Aktenzeichen 4 O 247/02)

 

Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 29.9.2003 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 247/02) wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien sind seit September 1990 geschiedene Eheleute (Bl. 2 d.A.). Sie streiten über einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung einer angeblichen Zahlung an die "Bankbezeichnung".

Die Parteien nahmen am 27.11.1989 bei der "Bankbezeichnung" ein Darlehen über 70.000 DM auf, um eine entsprechende Darlehensverbindlichkeit bei der "Bankbezeichnung" abzulösen (Bl. 96 d.A.). Bereits zuvor hatte die "Bankbezeichnung" dem Beklagten einen Kontokorrentkredit, einen Avalkredit sowie einen Diskontkredit mit einer Kreditlinie von zunächst 32.000 DM gewährt. Die Kreditlinie wurde am 30.11.1989 auf 50.000 DM erhöht (Bl. 6 d.A.). Der Kontokorrentkredit war mit 8,75 % p.a. Sollzinsen sowie 3 % p.a. Kreditprovision zu verzinsen. Als Zinsen für den Avalkredit waren 2 % p.a. zu entrichten (Bl. 6 d.A.).

Zunächst war zugunsten der "Bankbezeichnung" eine Grundschuld über 200.000 DM auf dem Hausgrundstück der Klägerin in (Grundbuch von ..., Bd. ..., Bl. ...) eingetragen (Bl. 2 d.A.). Diese wurde im Rahmen der Umschuldung an die "Bankbezeichnung" abgetreten. Gemäß einer Grundschuldzweckerklärung vom 30.10.1989 (Bl. 5 d.A.) diente die Grundschuld zur Absicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der "Bankbezeichnung" gegen die damals noch verheirateten Parteien sowie gegen jeden von ihnen alleine (Bl. 2 d.A.).

Vor dem AG - FamG Homburg - ist ein Rechtsstreit anhängig (AG Homburg - 9 F 258/88 GÜR), in dem der hiesige Beklagte als Kläger Zugewinnausgleichsansprüche i.H.v. 201.560,97 DM geltend macht (Bl. 3 d.A.). In diesem Verfahren behauptete die Klägerin, im Jahr 1994 einen Betrag von 74.000 DM an die "Bankbezeichnung" zur Rückführung von Schulden des Beklagten in dieser Höhe gezahlt zu haben. Sie erklärte mit Schriftsatz vom 2.2.2000 ggü. dem AG Homburg mit ihrem behaupteten Erstattungsanspruch wegen der Zahlung an die "Bankbezeichnung" die Aufrechnung ggü. dem Zugewinnausgleichsanspruch des Beklagten (Bl. 20 d.A.).

In einem dem vorliegenden Rechtsstreit vorangegangenen Prozesskostenhilfeverfahren hat der Beklagte durch Schriftsatz vom 18.10.2002 (Bl. 25 f. d.A.) hilfsweise die Aufrechnung mit einem Teilbetrag des von ihm vor dem FamG eingeklagten Zugewinnausgleichs in Höhe des von der Klägerin nunmehr verfolgten Anspruchs erklärt.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, bis zu einem Betrag von 37.836 Euro nebst 7,65 % Zinsen seit dem 30.9.1994 der Klägerin alle Aufwendungen und Schäden aus der Inanspruchnahme durch die "Bankbezeichnung" einschließlich der Zinsen zu erstatten, soweit der Anspruch nicht durch Aufrechnung mit den entsprechenden Schadens- und Aufwendungsersatzansprüchen der Klägerin im Güterrechtsverfahren vor dem FamG Homburg (Az.: 9 F 258/88 GÜR) erloschen ist.

Das LG hat - nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen T.Z. (Bl. 124 d.A.) und E. S. (Bl. 127 d.A.) - mit dem am 29.9.2003 verkündeten Urteil (Bl. 171 d.A.) der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Senat nimmt gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils Bezug.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er Abänderung des angefochtenen Urteils und Klageabweisung begehrt.

Er behauptet, die Klägerin habe mit der angeblichen Zahlung nicht die Verbindlichkeiten des Beklagten getilgt, sondern ihre eigenen. Er, der Beklagte, habe ggü. der "Bankbezeichnung" zum Zeitpunkt der Zahlung keine Schulden mehr gehabt, da seine Schwester diese für ihn zurückgezahlt habe. Diese habe - unstreitig - 80.000 DM gezahlt (Bl. 195 f. d.A.).

Darüber hinaus sei bereits erstinstanzlich vorgetragen, das die M. GmbH (M. GmbH) am 25.2.1994 eine Zahlung von 36.782 DM erbracht habe (Bl. 135 u. 196 d.A. sowie Beleg Bl. 199 d.A.). Zu Unrecht habe das LG jedoch diesbezüglich die ...

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