Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 20.04.2004; Aktenzeichen 14 O 330/02)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken v. 20.4.2004 - 14 O 330/02 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 23.812,07 Euro festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in Anspruch.

Der Klägerin beantragte unter dem 26.7.2000 bei der Beklagten den Abschluss einer Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Für den Fall der vollständigen Berufsunfähigkeit wurde neben Beitragsbefreiung eine monatliche Rentenzahlung von 600 DM vereinbart. Der Vertrag wurde am 1.8.2000 policiert (Versicherungsschein Nr. XXXXX v. 1.8.2000, Bl. 28-29).

Das Antragsformular (Bl. 59-62) enthielt Fragen zur Gesundheit der Klägerin. Die Frage b) "...-Leiden oder litten Sie in den letzten 5 Jahren an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden (z.B. Herz oder Kreislauf, Bluthochdruck, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Leber, Gehirn, Rückenmark, Nerven, Augen, Ohren, Haut, Knochen, Gelenke, Drüsen, Milz, Blut, Zuckerkrankheit, Gicht, Fettstoffwechselstörung, Geschwülste, Rheumatismus, Wirbelsäule, Infektionskrankheiten, Tuberkulose)?" - sowie die Frage d) - "Haben Sie in den letzten 5 Jahren Unfälle, Verletzungen oder Vergiftungen erlitten oder sonstige körperliche oder geistige Schäden (z.B. Amputation, Versteifung, Rückgratverkrümmung, Bandscheibenschädigung, geistige Schwäche, Anfälle, Schwerhörigkeit, Fehlsichtigkeit)?" wurden in dem Antragsformular verneint. Die Frage g): "Sind Sie in den letzten 5 Jahren ärztlich behandelt worden oder soll aufgrund einer ärztlichen Untersuchung eine Behandlung oder eine weitere Untersuchung stattfinden?" wurde mit "ja" angekreuzt. Angegeben wurde unter dieser Frage lediglich die Größe, das Gewicht, der Name und die Anschrift des Arztes, der die Klägerin in den letzten 5 Jahren vor Vertragsabschluss behandelt hatte mit der Bemerkung: "Routineuntersuchung, Arbeitstauglichkeit für Umschulungsberuf; ohne Befund".

Entgegen den Angaben im Antrag war die Klägerin wegen folgender Erkrankungen bzw. Beschwerden in Behandlung:

11.3.1996 Bild eines Zervikalsyndroms

20.9.1996 Blockierung C¾

7.7.1997 Blockierung L3/L4

3.9.1998 Blockierung L3/L4

22.10.1998 Zervikalsyndrom

4.10.1999 Ischialgie

30.6.2000 Blockierung L3/L5

Die Klägerin erlitt am 17.5.2001 einen Unfall. Unter dem 10.9.2001 beantragte sie sodann bei der Beklagten Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wegen Bandscheibenvorfalls L4/L5 und L5/S1 (Bl. 63-68).

Mit Schreiben v. 26.10.2002 (Bl. 56-58) erklärte die Beklagte den Rücktritt von der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Zur Begründung gab sie an, dass die Klägerin nicht angegeben habe, dass sie innerhalb der letzen 5 Jahre vor Antragstellung insgesamt 7 mal ärztlich an der Wirbelsäule behandelt worden sei.

Die Klägerin hat behauptet, sie habe die Erkrankungen wahrheitsgemäß und richtig dem Versicherungsagenten mündlich mitgeteilt. Dieser habe das Formular eigenständig ausgefüllt und ihre Angaben nicht in das Formular eingearbeitet. Sie habe diesem insb. angegeben, bisher von Dr. St. eingerenkt worden zu sein. Der Versicherungsagent habe sich auf einem losen Bl. Notizen hinsichtlich ihrer Erkrankungen gemacht, es sei mehr von anderen Dingen als der eigentlichen Versicherung gesprochen worden. Als sie das Formular zur Unterschrift erhalten habe, sei sie über das Privatgespräch abgelenkt gewesen. Deshalb habe sie unterschrieben, ohne sich das Formular nochmals durchzulesen. Im Übrigen habe der Versicherungsagent erklärt: Wenn er jedes Einrenken in den Antrag aufnehmen würde könne er keinen Versicherungsvertrag mehr abschließen, dies würde sowieso herausgenommen werden. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass keine Anzeigepflichtverletzung vorliege, da sie die Fragen ggü. dem Versicherungsagenten richtig beantwortet habe. Sie habe auf die Angaben des Versicherungsagenten vertrauen dürfen, da sie diesen seit 20 Jahren kenne und sämtliche Versicherungen über ihn abgeschlossen habe.

Dem ist die Beklagte entgegengetreten.

Die Beklagte hat behauptet, dass die Klägerin ggü. dem Versicherungsagenten die Erkrankungen nicht erwähnt habe.

Die Beklagte hat weiter behauptet, dass sie bei Kenntnis der von der Klägerin verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände bei Antragstellung den Versicherungsvertrag mit der Klägerin nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen abgeschlossen hätte. Aufgrund ihrer Risikogrundsätze für die genannten Erkrankungen hätte sie Zuschläge erhoben, eine Ausschlussklausel vereinbart bzw. den ges...

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