Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.03.2014; Aktenzeichen 14 O 125/12) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 13.3.2014 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 14 O 125/12 - abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.825,30 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2012.
II. Im Übrigen werden die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.825,90 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der unstreitig krankheitsbedingt berufsunfähige Kläger verlangt von der Beklagten, ihm über die ab dem 1.10.2011 anerkannten und erbrachten Leistungen aus Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen hinaus eine Berufsunfähigkeitsrente auch für die Zeit vom 1.1.2011 bis zum 30.9.2011 zu zahlen. Außerdem begehrt er Auskunft über die Rentenberechnung, hilfsweise den Nachweis, dass die von der Beklagten vorgenommene Berechnung seiner Renten korrekt sei.
Der Kläger war zunächst vom 1.1.1992 bis zum 1.8.2004 und danach wieder vom 1.2.2008 bis zum 1.10.2011 Inhaber einer Versicherungsagentur bei der V.-Versicherung, der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Er war im Rahmen der Agenturverträge gemäß einer Vereinbarung zur "Zukunftssicherung" für "hauptberufliche Agenturinhaber des V.-Außendienstes" über einen Gruppenversicherungsvertrag versichert. Versicherer war zunächst die V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft, in deren Rechtsstellung die Beklagte eingetreten ist. Die "Zukunftssicherung" setzt sich gemäß der Präambel zu den Bedingungen "Zukunftssicherung Hauptberufliche Agenturinhaber des V.-Außendienstes" (Anlage B1, Anlagenband Beklagte; im Folgenden: Bedingungen "Zukunftssicherung") zusammen aus einer "von der V. finanzierten Direktversicherung und einer eigenen Versicherung des Agenturinhabers". Gemäß Ziffer VIII. Nr. 1 der Bedingungen "Zukunftssicherung" ist Versicherungsnehmer der sich aus den Beitragszahlungen des versicherten Agenturinhabers ergebenden Versicherung dieser selbst, Versicherungsnehmerin der aus Beiträgen "der V." bedienten Versicherung ist "die V.", der Versicherte ist dort unwiderruflich bezugsberechtigt.
Die genauen Vertragsdaten sind aus der Akte, in der sich keine Versicherungsscheine befinden, nicht ersichtlich. Jedenfalls handelt es sich nach den in der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des LG (S. 2 des Urteils, Bl. 229 d.A.) um zwei Versicherungen mit den (späteren) Versicherungsscheinnummern LV 1 und LV 2 mit eingeschlossenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen. Die aus der Gruppenversicherung abgeleitete Teilversicherung des Klägers mit der Versicherungsnummer 3 bestand offenbar während der Laufzeit beider Agenturverträge (s. die Vertragsbezeichnungen in den Schreiben der Beklagten vom 28.5.2004, Bl. 181 d.A., und in den Schreiben vom 14./15.9.2011, Anlagenband Kläger).
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass den Versicherungsverträgen die Bedingungen "Zukunftssicherung" zugrunde lagen. Die Beklagte hat insoweit die allgemeinen Vertragsklauseln zum Stand 1.7.1989 zur Akte gereicht, der Kläger solche zum Stand 1994 (s. Anlagenband Kläger sowie Anlagenband Beklagte, im Folgenden: Bedingungen Zukunftssicherung). In beiden Bedingungswerken finden sich folgende Regelungen:
"Die V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft
V. Versicherung Aktiengesellschaft haben einen Gruppenversicherungs-Vertrag zur Zukunftssicherung
- ihrer selbständigen hauptberuflichen Agenturinhaber nach §§ 84 ff. HGB und
- ihrer ausschließlich auf Provisionsbasis arbeitenden angestellten Vertreter
(nachstehend kurz Agenturinhaber genannt) abgeschlossen.
Die Zukunftssicherung besteht aus einer von der V. finanzierten Direktversicherung und einer eigenen Versicherung des Agenturinhabers, die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten vorsehen. Die Versicherungen werden im Rahmen des Gruppenversicherungs-Vertrages bei der V. Lebensversicherung Aktiengesellschaft [...] abgeschlossen. [...]
III. Versicherungsform
1. Die Versicherungen sind Rentenversicherungen nach Tarifgruppe LB des Versicherers. Eingeschlossen ist die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.
[...]
b) Berufsunfähigkeitsrente
Wird bei dem versicherten Agenturinhaber während der Dauer der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nach den ihr zugrunde liegenden Bedingungen eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50 Prozent anerkannt, so wird die volle versicherte Berufsunfähigkeitsrente gezahlt [...]."
Gemäß Ziff. III.1.b) Abs. 2 der Bedingungen "Zukunftssicherung" kann
"[ein] Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente [...] frühestens nach Abgabe des gesamten Versicherungsbestandes geltend gemacht werden."
In Ziffer X. ist die Geltung Allgemeiner Versicherungsbedingungen geregelt:
"Für die Rentenversicherungen gelten - soweit der Gruppenversicherungsvertrag nicht ausdrücklich etwas...