Entscheidungsstichwort (Thema)
Ehegattenunterhalt: Konkrete Bedarfsbemessung bei überdurchschnittlich guten Verhältnissen des Unterhaltsverpflichteten. mutwillige Aufgabe der Arbeitsstelle. Befristung des Krankheitsunterhalts
Leitsatz (amtlich)
a. Beim Ehegattenunterhalt kommt eine nicht an einer Quote orientierte konkrete Bedarfserfassung nur bei weit überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen in Betracht.
b. Gibt ein Unterhaltsverpflichteter seiner Arbeitsstelle mutwillig auf, muss er sich grundsätzlich so behandeln lassen, als ob er das bis dahin erzielte Einkommen weiterhin hätte.
c. Erwägungen zur Befristung von Unterhaltsansprüchen wegen Krankheit.
Normenkette
BGB §§ 1572, 1578b
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 25.06.2009; Aktenzeichen 41 F 481/06 S/UE) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 25.6.2009 verkündete Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken - 41 F 481/06 S/UE - in Ziff. 3) des Urteilstenors unter Abweisung der weitergehenden Klage teilweise dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller verurteilt wird, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 31.12.2010 nachehelichen Unterhalt i.H.v. monatlich 947 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Antragsteller 1/4, die Antragsgegnerin 3/4. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am. Juni 1991 geheiratet. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Bereits am 5.6.1991 hatten die Parteien vor dem Notar R. S., F., Frankreich, einen Ehevertrag abgeschlossen; wegen der Einzelheiten wird auf den Vertragstext (Bl. 5 ff. d.A.) Bezug genommen. Während der Ehe lebten die Parteien in Frankreich. Im Spätsommer 2005 zog der Antragsteller aus der Ehewohnung aus und lebt seither in Deutschland.
Der am. Oktober 1957 geborene Antragsteller hat aus einer früheren Ehe einen am. August 1989 geborenen Sohn, der bis zum 30.6.2009 zur Schule ging. Der Antragsteller ist ausgebildeter Kfz-Mechaniker und war während der Ehezeit leitender Angestellter bei der Firma A. GmbH und Co KG. Er war dort als Handelsvertreter für Medizintechnik eingesetzt und erzielte zuletzt ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 4.366,67 EUR. Der Antragsteller kündigte im Jahr 2007 das Arbeitsverhältnis und war fortan als selbständiger Vertragsmakler tätig, wobei sein Hauptkunde die Firma A. GmbH und Co KG war. Diese Tätigkeit gab der Antragsteller auf; er arbeitet (spätestens) seit September 2008 in der Vereinsgaststätte des Angelsportvereins K. als Hilfskoch, wo er monatlich 1.000 EUR brutto verdient und Verpflegung erhält, die nach den vorgelegten Gehaltsbescheinigungen mit 128,16 EUR angesetzt war.
Die am. Mai 1960 geborene Antragsgegnerin ist Medizinisch-Technische Assistentin und war bis Oktober 2002 Laborleiterin im XXX Krankenhaus in S.. Sie leidet seit 1982 an Morbus Crohn und bezieht seit Dezember 2002 Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 1.298,06 EUR. Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin des früheren ehelichen Hausanwesens in der [Straße] in F., Frankreich.
Der Antragsteller hat an die Antragsgegnerin bis einschließlich Februar 2007 einen monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. 1.100 EUR gezahlt. Mit Beschluss des Familiengerichts vom 13.3.2008 - 41 F 481/06 EAUE - wurde dem Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, an die Antragsgegnerin ab Februar 2008 Trennungsunterhalt i.H.v. monatlich 1.229 EUR zu zahlen.
Mit am 14.11.2006 eingereichtem, der Antragsgegnerin am 6.12.2006 zugestelltem Schriftsatz hat der Antragsteller auf Scheidung der Ehe angetragen. Mit ihrer am 25.6.2007 eingereichten Klage macht die Antragsgegnerin im Scheidungsverbund nachehelichen Unterhalt geltend.
Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, dass sie auf Dauer krankheitsbedingt erwerbsunfähig sei. Der Nutzungswert des von ihr bewohnten Hausanwesens sei mit monatlich allenfalls 900 EUR anzusetzen; dieser Wert vermindere sich um an die Banque XXX sowie auf ein Privatdarlehen ihrer Mutter zu zahlende Darlehenszinsen i.H.v. monatlich 168,85 EUR bzw. 86,66 EUR. Der Antragsteller habe seine Tätigkeit bei der Firma A. GmbH und Co KG nur aufgegeben, um sich auf diesem Weg der Unterhaltsforderung der Antragsgegnerin zu entziehen. Diese sei nicht nur wegen des Morbus Crohn, sondern auch wegen einer ehebedingten Angststörung nicht mehr erwerbsfähig.
Die Antragsgegnerin hat zuletzt beantragt, den Antragsteller zu verurteilen, beginnend mit dem auf die Rechtskraft des zwischen den Parteien ergehenden Scheidungsurteils folgenden Monats an die Antragsgegnerin monatlichen nachehelichen Unterhalt i.H.v. 947 EUR zu zahlen.
Der Antragsteller hat beantragt, die Unterhaltsklage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin ggü. der früheren Arbeitgeberin des Antragstellers ein regelrechtes "Stalking unternommen" habe, was zum Abbruch der Gesc...