Entscheidungsstichwort (Thema)

Präklusion eines zulässigen Unterhaltsabänderungsbegehrens

 

Leitsatz (amtlich)

Die Änderung der Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit einer zeitlichen und höhenmäßigen Befristung des Aufstockungsunterhalts bei langer Ehedauer ist bereits mit der Entscheidung v. 12.4.2006 - XII ZR 240/03 vollzogen worden. Der Unterhaltsschuldner ist daher mit seinem auf Befristung des Unterhaltsanspruchs gerichteten Vorbringen präkludiert, wenn er die Klagegründe nach Erlass der vorzit. Entscheidung im Vorprozess hätte geltend machen können.

 

Normenkette

BGB § 1573 Abs. 5 a.F., § 1578b; ZPO § 323 Abs. 1, 4; EGZPO § 36 Nrn. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Völklingen (Urteil vom 10.04.2008; Aktenzeichen 8 F 485/07 UE)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.09.2010; Aktenzeichen XII ZR 205/08)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG - FamG - in Völklingen vom 10.4.2008 - 8 F 485/07 UE - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages leistet.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der am. März 1947 geborene Kläger und die am. August 1951 geborene Beklagte, die am 12.9.1980 die Ehe geschlossen haben, sind durch Urteil des AG - FamG - in Saarlouis - 20 F 395/92 - vom 8.3.1995, das bezüglich des Scheidungsausspruchs am gleichen Tag rechtskräftig wurde, geschieden. Die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder H., geb. am. Juli 1982, und B., geb. am. Oktober 1983, verblieben nach der Trennung der Parteien im Haushalt der Beklagten und wurden von dieser versorgt und betreut. Die Beklagte ist Verwaltungsangestellte und war bis zur Eheschließung vollschichtig im Öffentlichen Dienst mit einer Vergütung nach BAT VI b beschäftigt. Nachdem sie ihre Tätigkeit ab Oktober 1980 auf eine halbschichtige Tätigkeit reduziert hatte, hat sie im April 1984 ihre Arbeitsstelle gekündigt und ist in der Folge bis September 1993 keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Ab Oktober 1993 hat sie wieder eine Tätigkeit als Verwaltungsangestellte im Öffentlichen Dienst aufgenommen. Nachdem sie zunächst halbschichtig tätig war, übt sie seit Mitte März 2001 zwei Halbtagsbeschäftigungen aus, wobei eine der Halbtagsbeschäftigungen bis zum 30.6.2008 befristet war. Sie hat seit November 2006 wieder die Gehaltsstufe erreicht, die sie vor der Eheschließung hatte.

Durch Urteil des AG - FamG - in Völklingen vom 8.5.2006 - 8 F 4/05 - in der Fassung des Senatsurteils vom 22.3.2007 - 6 UF 46/06 - wurde der Kläger (dortiger Beklagter) in Abänderung eines am 29.3.2001 vor dem AG - FamG - in Völklingen geschlossenen Prozessvergleichs - 8 F 40/01 - verurteilt, der Beklagten (dortigen Klägerin) nachehelichen Unterhalt für die Zeit von Oktober 2004 bis einschließlich Februar 2007 i.H.v. weiteren 11.296 EUR und für die Zeit ab März 2007 i.H.v. monatlich 669 EUR - fällig bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus - zu zahlen. Die letzte mündliche Verhandlung in diesem Verfahren hat am 1.3.2007 stattgefunden. Für seine Entscheidung ging der Senat für die Zeit ab März 2007 von - vor Abzug des jeweils anteiligen Unterhalts für die gemeinsame Tochter B. und des sog. Erwerbstätigenbonus - bereinigten monatlichen Erwerbseinkünften des Klägers von 2.669,91 EUR und der Beklagten von 1.346,50 EUR aus.

Mit seiner am 15.11.2007 eingereichten, der Beklagten am 20.11.2007 zugestellten Klage hat der Kläger in Abänderung des Urteils des Saarländischen OLG vom 22.3.2007 - 6 UF 46/06 - (gemeint des Urteils des AG - FamG - in Völklingen vom 8.5.2006 - 8 F 4/05 - in der Fassung des vorgenannten Senatsurteils) auf Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung ggü. der Beklagten ab Zustellung der Abänderungsklage angetragen.

Er hat die Auffassung vertreten, dass sich die dem Urteil zugrunde liegenden maßgeblichen Umstände und Verhältnisse i.S.d. § 323 ZPO zwischenzeitlich dadurch geändert hätten, dass sich die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 5 BGB und zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nach den ehelichen Lebensverhältnissen nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB wesentlich verändert habe. Mit Urt. v. 26.9.2007 - XII ZR 11/05 - habe sich der BGH nämlich erstmals konkret mit der langen Ehedauer befasst und abweichend von seiner früheren Rechtsprechung klargestellt, dass es für eine Befristung oder Begrenzung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer ankomme, sondern darauf, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstelle, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen könnte. Derartige ehebedingte Nachteile seien...

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