Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 23.05.2000; Aktenzeichen 14 O 229/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, Az.: 14 O 229/99, dahingehend abgeändert, dass unter Abweisung der Klage im übrigen der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 145331,06 EUR (284242,84 DM) nebst 5,9 % Zinsen seit dem 26.7.1999 abzüglich einer jeweils zum letzten eines Monats fälligen monatlichen Nutzungsentschädigung von 338,99 EUR (663,00 DM) für die Zeit vom 26.7.1999 bis zum 31.10.2000 und ab dem 1.11.2000 von 398,81 EUR (780,00 DM) zu zahlen Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 48,91/1000 an dem Grundstück …,

Gartenland, … bezeichnet, jeweils zugehörig dem … von …

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 5/100 und der Beklagte 95/100

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung

durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des jeweiligen beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 145331,12 EUR (284242,97 DM) festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Wegen des Sach- und Streitstandes in der ersten Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen

Die Klägerin hat gegen das ihr am 25.5.2000 zugestellte Urteil mit einem am 8.6.2000 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass das Landgericht zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 634 Abs. 2 BGB a.F. verneint habe. Zum einen sei die Mängelbeseitigung quasi unmöglich und zum anderen habe der Beklagte durch sein gesamtes Verhalten gezeigt, dass er nicht bereit gewesen sei, die Mängel zu beseitigen, so dass es der Bestimmung einer Frist nach § 634 Abs. 1 BGB a.F. nicht bedurft habe. Hinzu komme, dass die Klägerin das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beklagten verloren habe, so dass ihr weitere Nachbesserungsversuche durch ihn nicht mehr zumutbar seien.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Landgerichts in Saarbrücken vom 23.5.2000 – Az.: 14 O 229/99 – zu verurteilen, an die Klägerin 145331,12 EUR (284242,97 DM) nebst 5,9 % Zinsen seit dem 15.7.1999 Zug um Zug gegen Rückauflassung eines Miteigentumsanteils von 48.91/1000 an dem Grundstück … jeweils zugehörig dem Wohnungsgrundbuch ….

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil. Er trägt vor, dass keine Mängel vorlägen, die als erheblich im Sinne des § 634 Abs. 3 BGB a. F. angesehen werden könnten. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die von der Klägerin gerügte Hellhörigkeit der Wohnung, insoweit sei der Sachverständige Schaan zu unrecht davon ausgegangen, dass wegen der im Bad wahrnehmbaren Geräusche aus dem darüber liegenden Badezimmer ein Verstoß gegen die DIN 4109 vorliege, vielmehr seien die Schallschutzvorschriften eingehalten und die Vernehmbarkeit von Geräuschen aus anderen Wohnungen liege innerhalb des Toleranzbereichs Dies gelte umso mehr, als – insoweit im wesentlichen unstreitig – der Beklagte im Oktober 2000 einen Styroporblock unter der Dusche und der Badewanne der darüber liegenden Wohnung angebracht habe, wobei diese Maßnahme gar nicht nötig gewesen sei, um einen ordnungsgemäßen Zustand herzustellen.

Im Übrigen sei für die – unstreitig – 89 m² große Wohnung eine Nutzungswert von monatlich 10,00 DM pro m² anzusetzen, den sich die Klägerin im Wege der Vorteilsausgleichung ab April 1998 anrechnen lassen müsse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin, was unstreitig ist, einen jährlichen Baukostenzuschuss nach dem Wohnungsbaugesetz für das Saarland von 9300,00 DM (bis maximal 66700,00 DM) erhalte und dass ihr auch noch die Eigenheimzulage zugute komme

Die Klägerin trägt hierzu vor, dass Wohnungen vergleichbarer Größe im Hause für 780,00 DM kalt pro Monat vermietet würden, was dem monatlichen Nutzungswert entspreche, der durch die Mängel zudem erheblich beeinträchtigt sei und dem die monatlichen Zinszahlungen zur Finanzierung des Kaufpreises von 900,00 DM bis 950,00 DM gegenüber zu stellen seien.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Niederschrift über die Berufungsverhandlung verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens gemäß den Beweisbeschlüssen vom 9.1.2001 (Bl 303 ff. d.A.) und vom 20.9.2001 (Bl 408 f. d.A.), wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gutachterlichen Stellungnahmen … vom 17.7.2001 (Bl. 344 ff. d.A....

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