Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.05.2010; Aktenzeichen 9 O 51/06) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung der Beklagten und die Zweitberufung des Klägers wird das am 26.5.2010 verkündete und durch Urteil vom 11.8.2010 ergänzte Urteil des Landgerichts Saarbrücken – Az. 9 O 51/06 – in Ziff. 1 und 2 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte Wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Teilschmerzensgeld in Höhe von 145.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 11.11.2005 zu zahlen.
- Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weiteren Schadensersatz in Höhe von 524.182,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basissatz aus 71.495,33 EUR seit dem 25.2.2006, aus weiteren 11.865,65 EUR seit dem 7.7.2006, aus weiteren 60.715,91 EUR seit dem 29.11.2006, aus weiteren 32.744,52 EUR seit dem 12.3.2007, aus weiteren 326.696,87 EUR seit dem 22.10.2007 und aus weiteren 20.664,36 EUR seit dem 5.3.2009 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klageanträge zu 1. und 2. abgewiesen.
II. Die weiter gehende Erstberufung der Beklagten und die weiter gehende Zweitberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt verteilt:
Die Kosten des ersten Rechtszugs fallen zu 30 % dem Kläger und zu 70 % der Beklagten zur Last.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 40 % und die Beklagte hat 60 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 183.085,45 EUR festgesetzt.
Tatbestand
A.
Der am ….1964 geborene Kläger begehrt von der Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 20.5.2004 im Raum St. W. ereignet hat.
Der Fahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrades führte vor einer unübersichtlichen Kurve mit überhöhter Geschwindigkeit ein Überholmanöver durch und stieß dabei auf der Gegenfahrbahn frontal gegen das entgegenkommende Fahrzeug des Klägers.
Die volle Eintrittspflicht der Beklagten dem Grunde nach steht außer Streit.
Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er schwebte in Lebensgefahr und musste bis zum 11.6.2005 auf der Intensivstation des Universitätsklinikums in H. behandelt werden. Der Kläger hat folgende Verletzungen erlitten:
Hämopneumothorax rechts, thorakaoscapuläre Dissoziation, AV-Gelenksprengung rechts, Instabilität Thorax bei Sternumfraktur, Rippenserienfraktur rechts, Abriss der Arteria subclavia rechts, Plexus brachialis Abriss rechts, leichte Anisokurie rechts geringer als links, leichte Hypästhesie der Zungenspitze bei Zustand nach Trauma, proximale Oberarmkopf- und Oberarmschaftfraktur rechts, geschlossene Fermurfraktur rechts, offene Unterschenkelfraktur rechts 1. bis 2. Grades, Fußheberschwäche rechts bei Peroneus betonter Ischiadicusläsion, Kompartementsyndrom Unterschenkel rechts bei offener Unterschenkelfraktur, posttraumatische Wundinfektion nach Oberschenkelbruch rechts mit WTS rechts, postoperative Wundinfektion nach Oberschenkelbruch rechts mit WTS rechts, posttraumatische Gerinnungsstörung und chronische Pansinuitis.
In der Zeit vom 20.5. bis zum 13.12.2004 musste sich der Kläger insgesamt acht Operationen unterziehen (wegen der Einzelheiten vgl. Seite 5 der Klageschrift). Als Folge der Operationen sind zahlreiche, zum Teil große Narben im Oberkörper-, Arm- und Beinbereich zurückgeblieben. Der Kläger befand sich mit Unterbrechungen fast 28 Wochen in stationärer Behandlung, davon zwei Monate ununterbrochen im Universitätsklinikum in Homburg.
Der Kläger, der den Beruf des Kochs erlernt hat, war zum Unfallzeitpunkt als Außendienstmitarbeiter bei der Fa. E. GmbH in Düsseldorf beschäftigt (wegen des erzielten Einkommens vgl. die Lohnbescheinigungen Bl. 80 bis 82 d.A.). Der Kläger ist unfallbedingt auf Dauer erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt, schwerstbehindert und zu 100 % arbeitsunfähig.
Die Unfallverletzungen sind überwiegend unstrittig. Im ersten Rechtszug war streitig, ob die unfallbedingten Verletzungen und Funktionseinschränkungen des rechten Armes so gravierend sind, dass im Ergebnis eine dauerhafte funktionelle Einarmigkeit vorliegt, und in welchem Umfang der Kläger aufgrund der Verletzungen des rechten Beines in seiner Gehfähigkeit eingeschränkt ist.
Die Beklagte hat an den Kläger außergerichtlich Vorschusszahlungen in Höhe von 80.000 EUR geleistet, die nach ihrer Erklärung in der Klageerwiderung vom 21.4.2006 auf das Schmerzensgeld verrechnet werden sollen (Bl. 95 d.A.).
Der Kläger hat behauptet, der rechte Arm sei unfallverletzungsbedingt praktisch funktionslos. Se...