Entscheidungsstichwort (Thema)
Amtshaftung: Anforderung an die Verkehrssicherung bei Verlegen eines Wasserschlauchs quer über die Fahrbahn im Zuge einer Baustelleneinrichtung
Leitsatz (amtlich)
Wird mit der Einrichtung einer Baustelle ein Wasserschlauch quer über eine von Kraftfahrzeugen genutzte Fahrbahn verlegt, so erfüllt der Verkehrssicherungspflichtige seine gebotene Verkehrssicherung nicht schon mit dem Aufstellen des allgemeinen Gefahrenzeichens "unebene Fahrbahn". Es ist ohne weiteres zumutbar, den Schlauch abzudecken oder den Kraftfahrzeugverkehr durch den Einsatz von Hilfspersonen von einem Überfahren des Schlauchs abzuhalten.
Normenkette
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 21.06.2013; Aktenzeichen 4 O 90/12) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird die Beklagte zu 1) unter Abänderung des Urteils der 4. Zivilkammer des LG Saarbrücken vom 21.6.2013 - 4 O 90/12 - verurteilt, an den Kläger 2.019 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.282,95 EUR seit dem 8.10.2011 zu zahlen. Weiterhin wird die Beklagte zu 1) verurteilt, an den Kläger 186,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung als unzulässig verworfen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu 1) die Gerichtskosten je zur Hälfte. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selber.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte zu 1) führte am 6.4.2011 in M. in der Straße G. Bauarbeiten auf dem linken und rechten Bürgersteig aus. Der Beklagte zu 2) ist ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) und war bei dieser Baustelle eingesetzt. Über die Straße war ein Wasserschlauch verlegt.
Der Kläger hat behauptet, er habe gegen 12:00 Uhr mit seinem Pkw der Marke Smart die Straße befahren. Der Wasserschlauch sei schräg über die Fahrbahn verlaufen und nicht mit einer Abdeckung versehen gewesen. Im Schlauch habe sich Wasser befunden. Der Schlauch habe jedoch nicht unter Druck gestanden. Außerdem habe der Schlauch eine Knickstelle aufgewiesen.
Der Kläger habe den Schlauch erkannt und sei in Schrittgeschwindigkeit darüber gefahren. Hierbei sei er zunächst mit dem rechten Vorderrad auf den Schlauch geraten, wodurch in dem Schlauch ein Druck entstanden sei. Im Bereich zwischen dem rechten Reifen und der Knickstelle des Schlauches sei der Schlauch nach oben links gegen die Frontschürze des Fahrzeugs angestoßen, habe den an der Frontschürze befestigten Spoiler abgerissen und sei unter das klägerische Fahrzeug gelangt.
Hierdurch sei ein Sachschaden entstanden, der Reparaturkosten von brutto 1.654,31 EUR verursacht habe. Darüber hinaus begehrt der Kläger die Erstattung eines Nutzungsausfallschadens für zwei Tage (46 EUR) und Aufwendungserstattung für die Einholung eines Sachverständigengutachtens (293,69 EUR). Schließlich begehrt der Kläger die Zahlung einer Unkostenpauschale i.H.v. 25 EUR.
Der Kläger hat (zuletzt) beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen,
1. an den Kläger 2.019 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.282,95 EUR seit dem 8.10.2011 zu zahlen;
2. die Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 186,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.10.2011 zu zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten.
Der Beklagte zu 2) hat seine Passivlegitimation bestritten und hierzu vorgetragen, dass er Beamter im haftungsrechtlichen Sinne sei. Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung liege nicht vor. Die Baustelle sei deutlich und von weitem sichtbar gewesen. Vor Unebenheiten sei durch ein entsprechendes Verkehrsschild gewarnt worden.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein abgewiesenes Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, ihm sei kein Mitverschulden an der Schadensentstehung anzulasten. Denn für den Kläger sei nicht erkennbar gewesen, dass der Schlauch mit Wasser gefüllt gewesen sei. Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass sich in einem schräg zur Fahrtrichtung verlegten Schlauch, der zudem eine Knickstelle aufgewiesen habe, Wasser befunden habe. Auch habe der Kläger sich ordnungsgemäß verhalten, indem er seinen Pkw nach dem Erkennen des Schlauchs abgebremst habe und mit Schrittgeschwindigkeit über den Schlauch gefahren sei. Hinsichtlich des Unfallherganges ...