Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 16.12.1992; Aktenzeichen 4 O 2696/92)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 16. Dezember 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 4 O 2696/92 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Klage, als deren Grundlage allein §§ 68 Abs. 1, 69 des Saarländischen Polizeigesetzes vom 8.11.1989 (SPolG – Abl. 1989/1750 ff.), Art. 34 Grundgesetz in Verbindung mit § 839 BGB sowie das Institut des enteignenden bzw. enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht kommen, ist unbegründet.

Der Kläger begehrt nach Maßgabe der hiermit in Bezug genommenen Kostenvoranschläge der Firma … vom … 4.4.1992 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 12.10.1992 – Bl. 38 d.A.) und der Firma … vom 8.4.1992 (vgl. Anlage zur Klageschrift – Bl. 7 d.A.) Schadensersatz. Die Aufwendungen, deren Erstattung er verlangt, beruhen unmittelbar darauf, daß die Eheleute … und … in der Zeit zwischen dem 13.9.1991 und dem 14.2.1992 aus der im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehenden Wohnung im Hause … folgende Gegenstände entfernt haben: eine aus Holz bestehende Deckenverkleidung, einen PVC-Fußbodenbelag, Fußleisten sowie Elektroschalter und Steckdosen.

Aus dieser Verhaltensweise ließe sich gegenüber der Beklagten ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe der eingangs genannten Haftungsgrundlagen nur herleiten, wenn davon auszugehen wäre, daß die Eheleute … durch ihr Vorgehen das Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau rechtswidrig verletzt haben. Dies ist jedoch nicht der Fall; vielmehr folgt aus § 547 a BGB, daß die Eheleute … berechtigt waren, die vorbezeichneten Gegenstände wegzunehmen und daß der Kläger und dessen Ehefrau zur Duldung der Wegnahme verpflichtet waren.

Dies ergeben folgende rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 547 a Abs. 1 BGB ist der Mieter berechtigt, eine Einrichtung, mit der er eine Sache versieht, wegzunehmen. Einrichtungen sind bewegliche Sachen, die vom Mieter mit dem Mietobjekt körperlich verbunden werden und dazu bestimmt sind, dem wirtschaftlichen Zweck der Mietsache zu dienen (vgl. Staudinger-Emmerich, Komm. zum BGB, 12. Aufl., § 547 a Rdnr. 8; BGH NJW 87/2861). Darauf, ob die Verbindung mit der Mietsache leicht oder schwer zu lösen ist, kommt es nicht an; gleichgültig ist auch, ob die Sachen durch ihre Verbindung wesentliche (§ 94 BGB) oder unwesentliche Bestandteile geworden sind, ob sie also ins Eigentum des Vermieters übergegangen sind oder Eigentum des Mieters geblieben sind (Staudinger-Emmerich a.a.O., Rdnr. 8 a; BGH NJW 81/2564; BGH NJW 91/3031 m.w.Nachw.). Aufgrund des ihm hiernach zustehenden Wegnahmerechts ist der Mieter befugt, die mit der Mietsache verbundenen Einrichtungen abzutrennen und sie sich – soweit sie ins Eigentum des Vermieters übergegangen sind – anzueignen (vgl. Staudinger-Emmerich a.a.O., Rdnr. 14 m.w.Nachw.); der Vermieter ist verpflichtet, die Wegnahme zu dulden bzw. sie – soweit er wieder Besitz an der Mietsache erlangt hat – zu gestatten (§ 258 BGB; Staudinger-Emmerich a.a.O., Rdnr. 14; BGH NJW 81/2564/2565).

Auf der Grundlage dieser Erwägungen ist vorliegend davon auszugehen, daß die Eheleute … berechtigt waren, die aus Holz bestehende Deckenverkleidung, den PVC-Fußbodenbelag, die Fußleisten sowie die Elektroschalter und Steckdosen aus der Wohnung des Klägers und dessen Ehefrau zu entfernen.

Der Kläger und dessen Ehefrau hatten, wie unstreitig ist, den Eheleuten … die betreffende Wohnung vermietet. Während der Mietzeit haben die Eheleute … die in Rede stehenden Gegenstände auf eigene Kosten in die Wohnung eingebracht und verlegt bzw. montiert; auch dies ist unstreitig. Daß es sich bei der Deckenverkleidung, dem PVC-Fußbodenbelag, den Fußleisten sowie den Elektroschaltern und Steckdosen um Einrichtungen im Sinne des § 547 a Abs. 1 BGB handelt, ist nicht zweifelhaft (vgl. Staudinger-Emmerich, a.a.O., Rdnr. 10 m. Rspr. – Nachw.; KG ZMR 72/80; OLG Frankfurt ZMR 86/358).

Demnach waren die Eheleute … berechtigt, diese Gegenstände wegzunehmen und sie sich – soweit sie wesentliche Bestandteile der Wohnung geworden sein sollten – anzueignen. Der Kläger und dessen Ehefrau waren verpflichtet, die Wegnahme zu dulden.

Von ihrem durch § 547 a Abs. 1 BGB begründeten Recht, dessen Fortbestand nicht durch die polizeiliche Einweisung vom 13.9.1991 in Frage gestellt wurde, haben die Eheleute Gebrauch gemacht, indem sie die in Rede stehenden Einrichtungen weggenommen haben. Da der Kläger und dessen Ehefrau verpflichtet waren, die Wegnahme zu dulden, können sie nicht verlangen, daß ihnen im Wege des Schadensersatzes die in den vorgelegten Kostenvoranschlägen aufgeführten Aufwendungen erstattet werden, die erforderlich sind, um die Wohnung mit Einrichtungen gleicher Art und Güte wie den von den Eheleuten … entfernten zu versehen.

Dem Klagebegehren kann auch nicht auf der Grundlage s...

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