Leitsatz (amtlich)
Den Krankheitskostenversicherer trifft keine allgemeine Pflicht, den Versicherungsnehmer über die fristgebundene Anpassung des Versicherungsschutzes wegen altersbedingten Wegfalls der Beihilfeberechtigung eines Kindes zu unterrichten.
Normenkette
VVG §§ 6, 178e
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 11.08.2010; Aktenzeichen 12 O 279/09) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 11.8.2010 - 12 O 279/09 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.701,86 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen unterbliebener Beratung.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankheitskostenversicherung für Beihilfeberechtigte mit der Versicherungsnummer XXXXXXXXXX. Der Sohn des Klägers, M. S., geb. am 11.1.1980, ist mitversichert. Ursprünglich bestand für ihn lediglich eine 20%ige Restabsicherung.
Mit Vollendung des 27. Lebensjahres verlor der Sohn des Klägers am 11.1.2007 seine Beihilfeberechtigung. Dies wurde der Beklagten nicht mitgeteilt.
Die Beklagte verlangte nach entsprechender Mitteilung durch den Kläger und Antrag, seinen Sohn zu 100 % zu versichern, einen schriftlichen Antrag mit Gesundheitsangaben. Am 27.10.2008 stellte der Kläger einen solchen Antrag (Bl. 37 d.A.). Aus den Gesundheitsdaten ergab sich, dass der Sohn des Klägers seit 2006 wegen depressiver Dekompensation mit sozial phobischen Elementen in psychiatrischer Behandlung war. Deshalb verlangte die Beklagte einen Risikozuschlag, womit sich der Kläger am 10.1.2009 einverstanden erklärte (Bl. 51 d.A.) Daraufhin stellte die Beklagte den Vertrag mit Versicherungsschein vom 15.1.2009 (Versicherungsnummer XXXXXXXXXX - Bl. 52 d.A.) rückwirkend zum 1.10.2008 um, versicherte den Sohn des Klägers zu 100 %, allerdings nur gegen einen monatlichen Risikozuschlag von 346,28 EUR und mit Wirkung vom 1.1.2009 von 367,68 EUR.
Der Kläger hat behauptet, seit Juni 2008, als er bemerkt habe, dass sein Sohn nicht mehr beihilfeberechtigt sei, habe er versucht, seinen Sohn zu 100 % zu versichern. Zu diesem Zeitpunkt sei eine dauerhaft schwere Erkrankung seines Sohnes noch nicht absehbar gewesen. Erst im Herbst 2008, nach verschiedenen stationären Behandlungen habe sich dies geändert.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe erstmals durch Mitteilung ihres Außendienstmitarbeiters vom 10.9.2008 (Bl. 33 d.A.) erfahren, dass der Beihilfeanspruch des Sohnes des Klägers entfallen sei. Der Kläger sei durch seinen Arbeitgeber über den Wegfall der Beihilfeberechtigung seines Sohnes - wie dies üblich sei - informiert worden.
Der Kläger hat verlangt, die Beklagte zur Rückzahlung des Risikozuschlags i.H.v. insgesamt 4.347,81 EUR für die Zeit vom 1.10.2008 bis zum 30.9.2009 zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte seinen Sohn ohne Risikozuschlag zu 100 Prozent ab dem 1.10.2008 versichern und die ab 1.10.2009 gezahlten Risikozuschläge an ihn zurückzahlen muss.
Das LG Saarbrücken hat die Klage durch Urt. v. 11.8.2010 - 12 O 279/09 - abgewiesen. Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken - 12 O 279/09 - vom 11.8.2010
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.347,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. festzustellen, dass im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages XXXXXXXXX die dort versicherte Person M. S. ab dem 1.10.2008 ohne Risikozuschlag zu 100 % zu versichern ist,
3. weiterhin festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 1.10.2009 gezahlte Beiträge auf Grund der Zuschläge des im Gegensatz zu Ziff. 2. erhobenen Risikozuschlags an ihn zurückzuzahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 516,34 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Urteil des LG beruht weder auf einer Verletzung des Rechts noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch darauf zu, im Rahmen des Krankenversicherungsvertrages XXXXXXXXX seinen Sohn M. S. ab dem 1.10.2008 ohne Risikozuschlag zu 100 % versichern zu können und folglich auch kein Anspruch auf Rückzahlung der bisher geleisteten Risikozuschläge.
(1.) Der Kläger hat unstreitig die Zweimonatsfrist des § 178e S. 2 VVG a.F., die am 11.1.2007 noch anwendbar war (Art. 1 Abs. 1 EGVVG), versäumt, so dass er keinen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes für seinen Sohn ohne erneute Gesundheitsprüfung hatte. Aus diesem Grund durfte die Beklagte - wie bei jedem Neuabschluss - eine Erweiterung des Versicherungsschutzes von einer Gesundheitsprüfung abhängig machen.
Dass der Beklagten eine verzögerte Bearbeitung des Antrages des Klägers auf Erweiterung des Versi...