Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen 12 O 236/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 27.1.2010 - 12 O 236/09 - wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Fahrzeugversicherung (Versicherungsschein-Nummer ~4 vom 16.2.2010) wegen des Verlustes des versicherten Fahrzeugs, eines VW Golf, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX-XX-X, in Anspruch.
Eine seit dem 1.1.2008 bestehende Haftpflichtversicherung bei der Beklagten erweiterte die Klägerin zum 1.1.2009 um eine Teilkaskoversicherung mit Basisschutz und einer Selbstbeteiligung von 150 EUR (Bl. 91 d.A.). Die Parteien haben dem Vertrag Allgemeine Bedingungen und Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung zugrunde gelegt, deren Fassung streitig ist.
Der Ehemann der Klägerin erstattete am 17.2.2009 Strafanzeige in [Ort] wegen des Verlustes des versicherten Pkw's (Bl. 10 d.A.). Die Beklagte forderte die Klägerin unter Belehrung (Bl. 12 d.A.) auf, eine Schadensmeldung (Bl. 13 d.A.) auszufüllen. Das Antwortfeld der Frage "Welche Unfall- oder sonstigen Schäden hatte das Fahrzeug vor diesem Schadenfall erlitten?" war durchgestrichen, ebenso wie jenes der Fragen "Welche Schäden sind entstanden?", "Wurden diese vor diesem Schadenfall vollständig repariert?" und "Erhielten Sie eine Entschädigung(Versicherer)?". Die von der Klägerin blind unterschriebene Schadenmeldung hatte der Ehemann der Klägerin ausgefüllt.
In einem Schreiben vom 4.3.2009 stellte die Beklagte weitere Fragen, u.a. auch nach der Unfallfreiheit des Pkw's zur Tatzeit (Bl. 20 d.A.). Im Antwortschreiben vom 10.3.2009 (Bl. 114 d.A.) bestätigte die Klägerin die Unfallfreiheit. Nachdem die Beklagte festgestellt hatte, dass ein Ersatzschlüssel bestellt worden war, stellte sie der Klägerin weitere Fragen. Im Schreiben vom 4.4.2009 (Bl. 22 d.A.) beantwortete die Klägerin diese und beschrieb einen Schaden an der Heckklappe im Jahr 2008. Der Sohn der Klägerin teilte mit, dass er einen Schlüssel verloren und 2006 einen neuen Schlüssel bei VW bestellt habe. Durch E-Mail vom 21.4.2009 (Bl. 24 d.A.) übermittelte die Beklagte weitere Fragen an die Klägerin und bat um eine detaillierte Aufstellung der durchgeführten Reparaturarbeiten inklusive aller diesbezüglicher Werkstattunterlagen. Im Antwortschreiben vom 21.4.2009 (Bl. 25 d.A.) ging die Klägerin nur auf den Heckklappenschaden aus dem Jahr 2008 ein.
Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6.5.2009 Leistungen wegen arglistigen Verschweigens von Vorschäden ab. Über einen früheren Versicherer hatte die Beklagte zusätzlich einen Kaskoschaden im Jahr 2006 ermittelt.
Aus einem Anwaltsschreiben vom 22.5.2009 im Namen der Klägerin ergab sich, dass der Pkw in den Jahren 2004, 2005 und 2006 Steinschlagschäden erlitten hatte, die über die frühere Kaskoversicherung abgewickelt worden waren. Im Jahr 2004 war der Pkw bei einem Unfall so beschädigt worden, dass 3.212,78 EUR Reparaturkosten in einem Gutachten beziffert worden waren. Im Jahr 2005 hatte es einen Schaden am Pkw durch einen Einbruchsversuch gegeben, im Jahr 2006 einen Schaden i.H.v. 1.743,99 EUR, der ebenfalls über die frühere Kaskoversicherung abgewickelt worden war, und im Jahr 2008 einen Schaden an der Heckscheibe und der Heckklappe, der durch ein Garagentor verursacht worden war.
Die Klägerin hat behauptet, ihr Pkw sei in der Nacht vom 10.2.2009 auf den 11.2.2009 in Prag vor dem Haus [Straße, Nr.] gestohlen worden. Alle Vorschäden seien ordnungsgemäß repariert worden. Der Pkw habe noch einen Wert von 7.000 EUR gehabt. Von allen Schäden bis 2008 habe sie nichts gewusst, weil ihr Sohn den Pkw ständig gefahren und sich um alles gekümmert habe. Auch den Prozess nach dem Schaden im Jahr 2004 habe sie nicht selbst geführt, vielmehr habe ihr Sohn selbständig die damaligen Anwälte beauftragt. Die Striche in der Schadensmeldung bei den Fragen nach früheren Schäden und Reparaturen seien gemacht worden, weil diese Fragen im Zusammenhang mit dem Diebstahlschaden nicht gepasst hätten.
Das LG Saarbrücken hat die Klägerin informatorisch angehört und anschließend die Klage durch Urt. v. 27.1.2010 - 12 O 236/09 - abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils
1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 10.9.2009 zu zahlen,
2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Diebstahlschaden vom 10.2.2009 VW Golf 1.9 TDI Versicherungsschutz zu gewähren,
3. hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für den Diebstahlschadensfall vom 10.2.2009 VW Golf 1.9 TDI Versicherungsschutz zu gewähren hat.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidu...