Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Entscheidung vom 29.05.2002; Aktenzeichen 12 O 25/01) |
Tatbestand
Zwischen den Parteien wurde 1990 eine gemischte Lebensversicherung für den Todes- und Erlebensfall mit Unfall-Zusatzversicherung geschlossen (Versicherungsschein-Nr.). Im Jahr 1998 war der Kläger infolge der mit dem Tod seiner Ehefrau verbundenen Belastungen in einem finanziellen Engpass. Er setzte sich daher am 28.12.1998 mit dem zuständigen Agenten der Beklagten, dem Zeugen M. G., in Verbindung mit dem Ziel, vorübergehend keine Versicherungsprämien zu zahlen. Der Zeuge G. erstellte eine Besprechungsnotiz, in der als Anliegen des Klägers angegeben ist: "Bitte stellen Sie die oben bezeichnete Lebensversicherung zum 01.01.99 beitragsfrei." Diese Erklärung ist vom Kläger unterschrieben. Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Nachtrag zum Versicherungsschein vom 7.1.1999, der die Beitragsfreiheit der Versicherung ausweist.
Ab dem 1.1.2000 nahm der Kläger die Zahlung der Prämie wieder auf. Unter dem 25.1. 2000 forderte er bei der Beklagten zwei alternative Angebote zur teilweisen Wiederherstellung seines ursprünglichen Versicherungsschutzes an. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 28.1.2000 mit, dass der Vertrag nur nach einem positiven Ergebnis einer neuen Gesundheitsprüfung erneut geändert werden könne. Der Kläger reichte deshalb einen Änderungsantrag vom 8.2.2000 mit einer Gesundheitserklärung bei der Beklagten ein. Dabei gab er wahrheitsgemäß an, dass er an Herzrhythmusstörungen gelitten habe. Nach Einholung einer ärztlichen Auskunft lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.4.2000 die Wiederherstellung des Versicherungsschutzes ab und teilte dem Kläger mit, sie führe den Versicherungsvertrag nur mit einer beitragsfreien Summe von 52.897 DM weiter.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Lebensversicherungsvertrag vom 4.7.1990 unter Berücksichtigung der Nichtzahlung von Beiträgen im Zeitraum vom 1.1.1999 bis 1.1.2000 unverändert fortbesteht. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, den Versicherungsvertrag ohne erneute Gesundheitsprüfung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen weiterzuführen. Die Versicherung sei nicht in einer beitragsfreie Lebensversicherung umgewandelt worden, sondern - so hat der Kläger behauptet - es sei zwischen den Parteien lediglich eine vorübergehende "Ruhensvereinbarung" getroffen worden. Außerdem hat der Kläger gemeint, die Beklagte habe seine Erklärung vom 28.12.1998 nicht ohne weiteres als Umwandlungsverlangen auffassen dürfen, sondern sei verpflichtet gewesen, Rückfrage zuhalten und ihn über die Folgen einer Umwandlung aufzuklären.
Die Beklagte hat gegenüber dem Klagebegehren eingewandt, die schriftliche Willenserklärung des Klägers vom 28.12.1999 besage unmissverständlich und uninterpretierbar, dass die Lebensversicherung beitragsfrei gestellt werden sollte. Die Beklagte hat behauptet, es sei ausgeschlossen, dass der Zeuge G. bei der Beratung des Klägers nicht unterschieden habe zwischen dem Wunsch auf Beitragsbefreiung und der Vereinbarung einer Ruhensversicherung.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Agenten G. als Zeugen abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Parteien hätten mit dem schriftlichen Antrag des Klägers vom 28.12.1998 und der Annahme der Beklagten mit Nachtrag vom 7.1.1999 wirksam die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung gemäß § 174 VVG vereinbart. Der Zeuge G. habe die Behauptung des Klägers, entgegen dem schriftlichen Antrag auf Beitragsfreistellung hätten lediglich die Prämienzahlungen einige Monate ruhen und der Vertrag mit Wiederaufnahme der Zahlungen unverändert weiter laufen sollen, nicht bestätigt, sondern vielmehr überzeugend bekundet, dass die Frage des Ruhens der Versicherung angesprochen worden sei, diese Lösung jedoch nicht in Betracht gekommen sei, weil die Beklagte das Ruhen nur anbiete, wenn maximal drei Monate keine Prämie gezahlt werden solle. Für diese Darstellung des Zeugen G. spreche auch, dass sich der Kläger unstreitig am 15.1.1999 und 8.2.1999 nach dem Rückkaufswert der Lebensversicherung erkundigt habe, dass er dem Nachtrag vom 7.1.1999 nicht widersprochen habe und zu Beginn des Jahres 2000 von der Beklagten zwei Alternativangebote mit monatlichen Beiträgen von 500 DM bzw. 300 DM erfragt habe. Folge der prämienfreien Versicherung nach § 174 VVG sei es, dass der VN keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages habe und die Beklagte berechtigt gewesen sei, die Rückänderung des Vertrages von besonderen Bedingungen, z. B. der Gesundheitsprüfung abhängig zu machen.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er vertritt die Auffassung, dass er einen Antrag auf Umwandlung der Lebensversicherung nicht mit der dafür erforderlichen Eindeutigkeit gestellt habe, weil er die Versicherung nicht auf Daue...