Leitsatz (amtlich)
Zu den Verkehrspflichten eines Gastwirtes.
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 07.01.2009; Aktenzeichen 9 O 221/08) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 7.1.2009 - 9 O 221/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten, die die Gaststätte [Name der Gaststätte] in [Ort] betreiben, unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verletzung deliktischer und vertraglicher Verkehrssicherungspflichten auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger hat behauptet, er sei am Rosenmontag des Jahres 2008, dem 4.2., gegen 12:15 Uhr in der Gaststätte der Beklagten gestürzt, weil sich im Bereich der Theke ein tiefes Loch im Boden befunden habe, welches weder gekennzeichnet noch abgesichert gewesen sei. Er sei an diesem Tag nicht zum ersten Mal in der Gaststätte gewesen, habe aber zum ersten Mal die Toilette aufsuchen wollen (Schriftsatz vom 11.11.2008; Bl. 42 bis 44 d.A.). Der entsprechende Weg und die gefährliche Aussperrung seien ihm nicht bekannt gewesen. Durch den Sturz sei er schwer verletzt worden und habe in der Folgezeit mehrfach operiert werden müssen. Aufgrund der beim Sturz erlittenen Verletzungen und deren Folgen sei bei ihm zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung von 70 % festgestellt worden. Er leide noch immer an den Folgen des Sturzes.
Insbesondere sei das rechte Bein des Klägers nach zwei Operationen um circa 2 cm kürzer als das linke Bein. Trotz entsprechender orthopädischer Ausgleichsmaßnahmen seien immer noch erhebliche Gehbeschwerden mit starken Schmerzen im Lendenwirbelbereich vorhanden. Der Kläger brauche tägliche Hilfe bei der Hygiene sowie beim An- und Auskleiden. Darüber hinaus leide der Kläger unter starken Schlafstörungen. Ein Liegen im Bett sei nur mit einem kompakten Kissen zwischen den Oberschenkeln möglich. Eine Drehung im Bett sei nur auf die linke Seite möglich. Seit dem Sturz leide der Kläger an einem ständigen Taubheitsgefühl an beiden Händen sowie im vorderen Bereich beider Füße, verbunden mit starker Gefühllosigkeit in diesen Organen. Ohne Stützen könne der Kläger derzeit nur eine Gehwegsstrecke von circa 20 m bewältigen, wobei auch bei dieser nur geringen Strecke die zuvor beschriebenen Lendenwirbelbeschwerden aufträten. Hinzukomme, dass durch die beiden Operationen der gesamte rechte Oberschenkelmuskel abgebaut habe und daher keine entsprechende Kraft mehr vorhanden sei. Bis diese Muskeln wieder aufgebaut seien, könne noch ein Jahr vergehen.
Zum Ausgleich der erlittenen Schmerzen erachtet der Kläger ein Schmerzensgeld i.H.v. 12.500 bis 15.000 DM für angemessen.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das von einer gerichtlichen Schätzung beziehungsweise vom billigen Ermessen des Gerichts abhängen solle, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2008 zu zahlen.
Dem sind die Beklagten entgegengetreten. Die Beklagten haben bestritten, dass der Kläger an der angegebenen Stelle gestürzt sei. So habe der Kläger dem Zeugen F. gegenüber erklärt, er sei in der Ortslage von [Ort] in Höhe der Sparkasse gefallen. Der Kläger habe sich nach dieser Erklärung noch für mindestens zwei bis drei Stunden in der Gaststätte aufgehalten.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Der Kläger wendet sich gegen die Beweiswürdigung des LG und vertritt die Auffassung, das LG habe den Aussagen der Zeugen F. und S. zu Unrecht keinen Glauben geschenkt. Soweit sich in den Aussagen des Zeugen F., den Angaben des Klägers sowie der Aussage des Zeugen S. Abweichungen ergäben, beträfen diese Abweichungen nur Nebensächlichkeiten, die mit dem eigentlichen Schadensereignis nichts zu tun hätten. Er sei unerheblich, ob der Kläger vor dem Sturz habe zur Toilette gehen wollen oder sich nur in Richtung der Toilette bewegt habe. Weiterhin sei unerheblich, ob der Kläger vor dem Sturz noch ein Getränk bestellt habe oder nicht. Auch habe der Kläger entgegen der Aussage des Zeugen F. kein Geld für die Aussage angeboten, er - der Kläger - sei vor der Sparkasse gestürzt.
Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 7.1.2009 - 9 O 221/08 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, das von einer gerichtlichen Schätzung beziehungsweise vom billigen Ermessen des Gerichts abhängen solle, nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.9.2008 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen d...