Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2000; Aktenzeichen 7 I O 24/00)

 

Tenor

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das am 31. Mai 2000 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 7 I O 24/00 – wird zurückgewiesen.

2. Die Besten des Berufungsverfahrens fallen dem Verfügungsbeklagten zur Last.

3. Das Urteil ist vollstreckbar.

 

Tatbestand

(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)

Über das Vermögen des Verfügungsbeklagten (fortan: Beklagter), der Inhaber der „… Buchhandlung A.” war, wurde am 22. September 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt … F. bestellt.

Durch Kaufvertrag vom 1. Dezember 1999 (Bl. 16 ff. d.A.) erwarben die Verfügungskläger (künftig: Kläger), die als ehemalige langjährige Mitarbeiter der „… Buchhandlung A.” zwischenzeitlich die „Buchhandlung L.” betreiben, von Rechtsanwalt F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten den durch die Kundendatei dokumentierten Kundenstamm der „… Buchhandlung A.” zum Preis von 45.492,20 DM. Unter § 3 des Vertrages ist folgende Wettbewerbsklausel niedergelegt (Bl. 19 d.A.):

„Jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, alle Handlungen zu unterlasen, die treuwidrig eine Verringerung des Kundenbestandes der Kundenkartei gemäß Anlage 1 dieses Vertrages bezwecken oder für ihn erkennbar mit Wahrscheinlichkeit zur Folge haben, ohne dass dies gewollt ist.

Weiterhin ist es dem Verkäufer insbesondere untersagt, für sich oder für andere Personen aus der zuvor erwähnten Kundenliste Kunden abzuwerben, diese zu verwenden oder die ihm bekannten Informationen Dritten zu deren derartigen Zwecken zu stellen oder dies zu versuchen.

Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Verkäufer, für jeden Fall der nachgewiesenen Zuwiderhandlung gegen die genannten Pflichten einen pauschalierten Schadensersatzbetrag von mindestens 1.000,00 DM an den Käufer zu leisten.”

Im Januar 2000 richtete der Beklagte, der nunmehr in der von seiner Ehefrau geführten Buchhandlung „… Buch-Service …” tätig ist, ein Rundschreiben (Bl. 15 d.A.) an ehemalige Kunden, mit dem er sich erbot, „auch künftig Buchwünsche, auch was die Fachliteratur, Fortsetzungswerke, Zeitschriften und Auslandsbestellungen betrifft, in dem gewohnten Umfang zu erfüllen”.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht auf Antrag der Kläger dem Beklagten untersagt, bis zum 31. Dezember 2001 für sich oder andere Personen aus eigener Initiative in der Kundendatei aufgeführte Kunden zum Zwecke der Werbung zu kontaktieren sowie die Kundenliste Dritten zu Zwecken der Werbung zur Verfügung zu stellen. Von dem Verbot wurden solche Kunden ausgenommen, die bereits vor dem 1. Dezember 1999 geschäftliche Kontakte zu der von der Ehefrau des Beklagten geführten Buchhandlung aufgenommen hatten. Mit seiner Berufung begehrt der Beklagte die Aufhebung dieser Entscheidung.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, bleibt aber aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung in der Sache ohne Erfolg.

Das von den Klägern verfolgt Wettbewerbsverbot findet seine Grundlage in § 3 des zwischen den Klägern und Rechtsanwalt F. als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Beklagten geschlossenen Kaufvertrages vom 1. Dezember 1999. Danach ist es dem Beklagten verwehrt, im Rahmen der Werbung Kontakt mit ehemaligen Kunden aufzunehmen.

1. Die von dem Insolvenzverwalter mit den Klägern geschlossene Vereinbarung ist auch für den Beklagten bindend.

a) Unter der Geltung der Konkursordnung war streitig, ob der Konkursverwalter zur isolierten Übertragung des Kundenstammes berechtigt ist. § 117 Abs. 2 KO sah nämlich vor, dass die Geschäftsbücher des Gemeinschuldners nur mit dem Geschäft im Ganzen veräußert werden dürfen. Allerdings wurde die Bestimmung von der wohl überwiegenden Auffassung einengend dahin interpretiert, dass sie alleine der Rechnungslegung dienende, für sich nicht verwertbare Unterlagen erfasst. Dagegen sollte § 117 Abs. 1 KO auf Abonnentenverzeichnisse, Kundenlisten und Kundenbücher keine Anwendung finden. Diese Unterlagen sollten losgelöst vom Geschäftsbetrieb versilbert werden dürfen, weil es sich um selbständige, vom ursprünglichen Betrieb getrennte Vermögensgegenstände handelt, die im Rahmen des Konkursverfahrens verwertet werden können (K. Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 117 KO Anm. 6 a).

b) Nach der zwischenzeitlich maßgeblichen Regelung des § 36 Abs. 2 Nr. 1 InsO gehören die Geschäftsbücher zur Insolvenzmasse, die der Insolvenzverwalter in Besitz und Verwaltung zu nehmen hat. Der Gesetzgeber hat sich der bereits zu § 117 Abs. 2 KO vertretenen Auffassung angeschlossen, der zufolge eine selbständige Verwertung der Geschäftsbücher zulässig ist. Mit Rücksicht auf ihren erheblichen Wert werden Kundenlisten und Abonnementsverzeichnisse der Insolvenzmasse zugeordnet (Andres in: Nerlich/Römermann, InsO, § 36 Rdn. 40 ff., 43 f).

c) Daraus folgt, dass dem Vertrag zwischen den Klägern und dem Beklagten unter insolvenzr...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge