Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 26.07.2011; Aktenzeichen 6 O 255/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 26.7.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken - 6 O 255/10 - wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Rechtsstreit gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Saarbrücken in dem Rechtsstreit 6 O XXX/XX (1 U XXX/XX-XX SOLG).
Gegenstand des Vorprozesses war die von der Klägerin begehrte Bewilligung einer Grundbuchberichtigung hinsichtlich eines in S. gelegenen Grundstücks auf dem Hintergrund einer - von der Klägerin allerdings in ihrer Wirksamkeit bestrittenen - formwechselnden Umwandlung der Grundstücksgemeinschaft K. GbR in die Kommanditgesellschaft G. gesellschaft K. GmbH & Co. KG, die hiesige und dortige Beklagte. Grundlage der Umwandlung war der Gesellschaftsvertrag vom 25.12.1998 (Bl. 266 d.A.). Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstellte damals einen Entwurf für den Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG und begründete die Umwandlung in einem Aktenvermerk, den die Klägerin, deren Steuerberater Herr W. und Herr K. K. erhielten. Bei den Verhandlungen über die Umwandlung wurde die Klägerin von ihrem Steuerberater, Herrn W., begleitet und beraten. Die Beklagte wurde auch im Vorprozess durch ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten. Nachdem die Klägerin in dem Vorprozess unterlegen und ihr die Kosten des Rechtsstreites auferlegt worden waren, wurden auf Antrag der Beklagten hin Anwaltskosten für die erstinstanzliche Vertretung der Beklagten tituliert (Bl. 915d. BA).
Bei der Klägerin handelt es sich um die Schwester des Geschäftsführers der die Beklagte vertretenden Komplementär-GmbH, Herrn K. K.. Die Klägerin trat ihre Kommanditbeteiligung an der Beklagten in einem Kauf- und Abtretungsvertrag vom 2.3.2000 an ihren Bruder ab. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten waren in den letzten Jahren für folgende Gesellschaften der Familie K. tätig: die Beklagte, deren Vorgängergesellschaft Grundstücksgemeinschaft K. GbR, die Komplementärgesellschaft der Beklagten sowie die T.. K. GmbH und deren Vorgängergesellschaft T.. K. GmbH & Co. KG.
Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, dass der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss titulierte Kostenerstattungsanspruch der Beklagten nicht zustünde, da sie ihrem Prozessbevollmächtigten wegen Nichtigkeit des Anwaltsvertrages keine Vergütung schulde. Der Anwalt der Beklagten habe gegen seine sich aus § 43a BRAO ergebende Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen verstoßen sowie einen Parteiverrat begangen. Rechtsanwalt***** habe durch seine gesellschaftsrechtliche Tätigkeit auch ihr persönlich gedient, auch wenn die Mandatierung nicht durch sie persönlich, sondern im Namen von verschiedenen Gesellschaften der Familie K. erfolgt sei. Dies gelte auch für seine Tätigkeit bei der Umwandlung in die jetzige Beklagte, da das Mandat von Herrn W. sich auf steuerliche Fragen beschränkt habe. Zudem habe Rechtsanwalt***** auch die Grundstücksgemeinschaft K. für Privatvermögen GbR beraten und bis 1995 die privaten Einkommenssteuererklärungen der Klägerin erstellt. Zumindest bestünden in Bezug auf ihre Person Schutzpflichten, insbesondere die Verschwiegenheitspflicht nach § 43a Abs. 2 BRAO. Der Anwaltsvertrag sei auch infolge einer Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.
Die Beklagte hat demgegenüber vorgetragen, dass die Klägerin nie Mandantin ihrer Prozessbevollmächtigten gewesen sei. Diese habe insbesondere bei der Umwandlung der Beklagten in eine GmbH & Co. KG allein Herrn K. K. beraten und vertreten, wohingegen die Klägerin durch ihren Steuerberater W. vertreten worden sei. Dies gelte auch für den Kauf- und Abfindungsvertrag vom 2.3.2000, mit dem die Klägerin aus der Beklagten ausgeschieden sei.
Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass die Beratung einer Personengesellschaft nicht zwingend die Beratung sämtlicher Gesellschafter bedeute. Selbst eine Verletzung des § 43a IV BRAO führe nicht zur Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages, jedenfalls stehe ihrem Prozessbevollmächtigten auch bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrages ein Vergütungsanspruch gem. §§ 812 Abs. 1, Abs. 2 BGB zu.
Durch das angefochtene Urteil (Bl. 312 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO voll umfänglich Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie nunmehr im Hauptantrag den Ersatz von Schäden begehrt, die ihr daraus entstanden seien bz...