Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 05.08.2003; Aktenzeichen 16 O 231/00) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.8.2003 verkündete Urteil des LG in Saarbrücken - 16 O 231/00 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die durch diese Entscheidung begründete Beschwer der Klägerin wird auf 10.225,84 EUR festgesetzt.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte ist Zahnarzt und Arzt für Oralchirurgie. Die Klägerin befand sich in den Jahren 1997 und 1998 bei dem Beklagten wegen einer Inplantatversorgung in Behandlung. Sie nimmt diesen nunmehr unter dem rechtlichen Aspekt der Arzthaftung auf Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie auf Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich sämtlicher Zukunftsschäden in Anspruch.
Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (Bl. 139 ff. d.A.) Bezug genommen, durch das die Klage in vollem Umfange abgewiesen wurde. Nach Auffassung des LG konnten dem Beklagten im Zusammenhang mit der Implantatversorgung der Klägerin weder schuldhafte Behandlungsfehler noch Aufklärungsversäumnisse angelastet werden.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageanträge weiterverfolgt. Zur Rechtfertigung ihres Rechtsmittels macht sie im Wesentlichen geltend, dass den gutachterlichen Darlegungen der Sachverständigen Dr. Dr. W1 und Prof. Dr. Dr. W2 bereits deshalb kein maßgeblicher Überzeugungswert beigemessen werden dürfe, weil die die Klägerin betreffenden Krankenunterlagen des Beklagten nicht beigezogen und von dem Sachverständigen nicht ausgewertet worden seien. Die Sachverständigen hätten ihre Feststellungen teilweise lediglich auf allgemeine Einschätzungen und bloße Angaben des Beklagten gegründet, ohne die in Rede stehende konkrete Behandlung auf der Grundlage der Behandlungsunterlagen zu rekonstruieren und sodann zu beurteilen. In diesem Zusammenhang sei es auch als Verfahrensfehler zu werten, dass das LG die Behandlungsunterlagen nicht vollständig beigezogen und davon abgesehen habe, sie den Sachverständigen zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Die angefochtene Entscheidung beruhe mithin auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage und könne bereits deshalb keinen Bestand haben. Eine Haftung des Beklagten sei aber jedenfalls wegen Aufklärungsversäumnissen des Beklagten begründet. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe entgegen der Auffassung des LG nicht den dem Beklagten obliegenden Nachweis erbracht, dass die Klägerin hinreichend über Risiken und Erfolgsaussichten des Implantatversorgung und darüber hinaus bestehende Behandlungsalternativen informiert worden sei.
Die Klägerin beantragt (Bl. 181, 205 d.A.),
1. den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LG Saarbrücken vom 5.8.2003 (Az.: 16 O 231/00) zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit dem 1.1.1999 anlässlich der Behandlung zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Behandlungsverhältnis mit dem Beklagten resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.
Der Beklagte beantragt (Bl. 192, 206 d.A.), die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft seine bereits erstinstanzlich vorgebrachten Argumente.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die in dieser Instanz in Vorbereitung der mündlichen Verhandlung gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten 16 OH 10/99 sowie - 2 S 318/01 des LG Saarbrücken wurden zu Informationszwecken zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Klägerin, auf die gem. § 26 Nr. 5 EGZPO neues Prozessrecht anwendbar ist, ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.
Im Ergebnis zu Recht hat das LG dahin entschieden, dass der Klägerin auf positive Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages (PVV, § 611 BGB) und auf Delikt (§§ 823, 847 a.F. BGB) gestützte Ansprüche unter dem Gesichtspunkt eines ärztlichen Behandlungsfehlers nicht zustehen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Eine Haftung des Beklagten nach den zitierten Gesetzesvorschriften muss auch nach Auffassung des Senats daran scheitern, dass dem Beklagten nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme weder eine ärztliche Fehlleistung bei der Behandlung (1.) noch im Rahmen der gebotenen Aufklärung (2.) vorgeworfen werden kann.
1. Die vom Arzt geschuldeten Sorgfalts- u...