Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.03.1998; Aktenzeichen 14 O 419/94) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. März 1998 verkündete Urteil des Landgerichts in Saarbrücken – 14 O 419/94 – teilweise abgeändert;
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die … Bank e.G., Filialdirektion West, … 32.010,75 DM nebst 10 % Zinsen hieraus ab dem 21. August 1994 zu bezahlen,
2. Von den Kosten des erst instanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin 65 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 35 %; die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Wert der durch diese Entscheidung begründeten Beschwer wird für beide Parteien auf jeweils 32.010,75 DM und der Streitwert des Berufungsverfahrens auf 64.021,49 DM festgesetzt.
Tatbestand
(abgekürzt gemäß § 543 ZPO)
Die in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Beklagten beabsichtigten, ein in Lebach gelegenes Grundstück zu erwerben und darauf ein aus einem Einkaufsmarkt und Mietwohnungen bestehendes Gebäude zu errichten. Aus diesem Anlass setzte sich der Beklagte zu 1) Anfang des Jahres 1994 mit der klagenden GmbH, die ein Architekturbüro betreibt, in Verbindung. Der Beklagte zu 1) unterrichtete den Zeugen M. der bei der von seiner Ehefrau als Geschäftsführerin und Gesellschafterin geleiteten Klägerin in der Funktion eines Bauzeichners beschäftigt ist, darüber, mit weiteren Architekten in Kontakt zu stehen, und forderte ihn auf, für das Bauvorhaben einen Entwurf vorzulegen. Ein von dem Architekt B. der seinerzeit Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer der Klägerin war, gefertigter Plan (Bl. 20 ff d.A.) wurde den Beklagten zu 1) und 2) in einem Gespräch, bei dem sich der Beklagte zu 2) als Geschäftsführer der Bauherrengemeinschaft zu erkennen gab, vorgestellt. Mit Hilfe dieses Entwurfs richteten die Beklagten – ob unmittelbar oder unter Einschaltung der Klägerin ist unter den Parteien streitig – eine Bauvoranfrage an die Stadt Lebach, die durch Schreiben vom 25. Mai 1994 (Bl. 40 d.A.) ihr Einvernehmen zu dem Projekt erklärte. Im Anschluss erwarben die Beklagten das fragliche Grundstuck, erteilten aber einem anderen Büro den Auftrag zur Durchführung der Architektenleistungen. Die Bebauung ist zwischenzeitlich abgeschlossen.
Die Klägerin, die ihre Forderung an die … Bank e.G. abgetreten hat, nimmt die Beklagten auf Begleichung ihrer Honorarforderung in Höhe von 91.810,63 DM in Anspruch. Dem Zahlungsbegehren treten die Beklagten mit der Begründung entgegen, die im übrigen mangelbehafteten Leistungen der Klägerin seien im aquisitorischen, vergütungsfreien Tätigkeitsbereich eines Architekten angesiedelt. Das Landgericht hat der Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme in Höhe von 64.021,49 DM stattgegeben. Mit der Berufung verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte sowie ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. Die Beklagten sind der Klägerin gemäß §§ 632, 631 BGB lediglich zur Zahlung von 32.010,75 DM verpflichtet, weil der Klägerin als Verschulden bei Vertragsschluss anzulasten ist, ihrer Aufklärungspflicht über die Entgeltlichkeit ihrer Leistungen nicht genügt zu haben.
I.
Aufgrund eines zwischen den Parteien geschlossenen Architektenvertrages schulden die Beklagten nach §§ 632, 631 BGB der Klägerin grundsätzlich eine Vergütung in Höhe von 64.021,49 DM.
1. Zwischen der klagenden GmbH und der verklagten Bauherrengemeinschaft ist ein Architektenvertrag (§ 631 BGB) zustande gekommen.
a) Aus dem Tätigwerden allein kann noch nicht der Abschluss eines Vertrages hergeleitet werden; dessen Zustandekommen hat vielmehr der Architekt vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen (BGH NJW 1997, 3017). Für die Unterscheidung, ob zwischen Bauherr und Architekt ein schuldrechtlicher Bindungswille im Sinne eines Werkvertrages erzielt wurde oder sich die Leistung noch im honorarfreien Aquisitionsbereich bewegt, können verschiedene Merkmale nutzbar gemacht werden. Für reine Aquisitionstätigkeit kann sprechen, wenn dem Architekt die Einschaltung von Mitbewerbern, die ebenfalls an einer späteren Auftragserteilung interessiert sind, bekannt ist (BGH NJW 1987, 2742 f.). Dagegen kann von einem konkludenten Vertragsschluss ausgegangen werden, wenn der Bauherr von sich aus auf den Architekt zukommt (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 9. Aufl., Rn. 615) oder die Vorleistungen von dem Bauherrn verwertet werden (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 615). Selbst wenn der Abschluss eines Vertrages über die Vollarchitektur scheitert, können dennoch die zuvor erbrachten Leistungen auf einer vertraglichen Grundlage beruhen (Werner/Pastor, a.a.O., Rn. 615).
b) Nach diesen Grundsätzen ist ein Vertragsschluss zwischen den Parteien anzunehmen. Zwar deutet der gegenüber der Klägerin offengelegte Umstand einer Befassung weiterer Architekten darauf, dass sich ihre Tätigkeit im ...