Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzansprüche nach irrtümlicher Entsorgung eines sichergestellten, gestohlenen Pkw
Normenkette
BGB §§ 280, 655; KrW-/AbfG § 15
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 17.03.2011; Aktenzeichen 4 O 355/10) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.3.2011 verkündete Urteil des LG Saarbrücken (4 O 355/10) dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zu 1) verurteilt wird, an die Klägerin 9.950,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 775,64 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen und dass die Klage im Übrigen abgewiesen wird.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 54 % und die Beklagte zu 1) zu 46 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 14 % und die Beklagte zu 1) zu 86 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.
III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin war Eigentümerin des Fahrzeugs Toyota Yaris (amtl. Kennz.:), das ihr in der Nacht vom 15.6.2007 auf den 16.6.2007 entwendet wurde. Die gegen den Kaskoversicherer auf Zahlung des Zeitwerts gerichtete Klage wurde durch Urteil des LG Saarbrücken (Az.: 14 O 195/08) - bestätigt durch Urteil des Saarländischen OLG (Az.: 5 U 102/09-23-) - abgewiesen, weil der Klägerin unter Berücksichtigung der Tatumstände grobe Fahrlässigkeit angerechnet wurde. In diesem Rechtsstreit wurde den Beklagten der Streit verkündet.
Im Vorprozess war von den Beklagten vorgetragen worden, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen, allerdings auch ohne konkrete Aufbruchspuren in der Straße "..." in Saarbrücken aufgefunden worden und dass es auf Veranlassung der Beklagten zu 1) (vgl. Auftragsschreiben vom 3.7.2008 - Bl. 8 d.A.) abgeschleppt und von der Beklagten zu 2) auf deren Betriebsgelände verbracht worden sei. Die Klägerin hat sich auf diesen Sachvortrag und darauf berufen, dass der Pkw allenfalls hätte sichergestellt, nicht aber verschrottet oder verwertet werden dürfen.
Die Beklagte zu 1) hat im Vorprozess vorgetragen, dass der Pkw verschlossen gewesen sei und keine Aufbruchsspuren und keine Manipulation am Schloss vorhanden gewesen seien und dass das Fahrzeug angesichts des optischen Eindrucks als fahrbereit hätte erkannt werden müssen (vgl. Schriftsatz vom 29.10.2009 - Bl. 7 d.A.).
Die Klägerin hat deshalb gestützt auf das Gutachten des Sachverständigen vom 30.7.2007 (Bl. 9 d.A.) einen Zeitwert von 11.510,- EUR als Schaden geltend gemacht.
Bezüglich der Entfernung des Fahrzeugs vom Auffindeort wurde ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az.: 12 Js 2294/08) wegen illegaler Abfallentsorgung eingeleitet. Dieses Verfahren ist eingestellt worden, nachdem die Klägerin die Anzeigeerstattung wegen Entwendung des Fahrzeugs nachgewiesen hatte.
Die Klägerin hat sich zunächst darauf bezogen, dass die Beklagten ein offensichtlich werthaltiges Fahrzeug sinnlos zerstört hätten. Sie hat bestritten, dass die Beklagte zu 1) den Halter des Fahrzeugs nicht habe ermitteln können, was jedenfalls über die Polizei problemlos möglich gewesen sei. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagten zu 2) trotz des ihr lediglich erteilten Auftrags zur Sicherstellung des Fahrzeugs dieses verschrottet habe.
Die Beklagte zu 1) habe nicht ausreichend geprüft, ob das Fahrzeug entwendet worden sei, wozu sie angesichts des Gesamtzustandes des Fahrzeugs verpflichtet gewesen sei. Da Anhaltspunkte für eine Entwendung bestanden hätten, habe die Beklagte zu 1) keine Pflicht zur Entsorgung gehabt. Dass es sich nicht um ein zu entsorgendes Fahrzeug gehandelt habe, folge auch daraus, dass die Beklagte zu 2) eine Besichtigung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter von Toyota Deutschland veranlasst habe.
Die Klägerin hat allerdings in der Folge bestritten, dass das Fahrzeug tatsächlich vernichtet worden sei. Insbesondere könne nicht nachvollzogen werden, dass die Beklagte zu 2) in der Vollzugsmeldung gegenüber der Beklagten zu 1) mitgeteilt habe, dass sie das Fahrzeug abgeschleppt und verschrottet habe, dann aber das Auto noch rund ein Jahr aufbewahrt haben wolle. Durch diese falsche Angabe habe die Beklagte zu 2) verhindert, dass die Klägerin ihr Fahrzeug wieder habe in Besitz nehmen können.
Der Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin 11.510,- EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.5.2010 zu zahlen,
2. an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 837,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2010 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte 1) hat sich darauf berufen, dass das Fahrzeug ohne Kennzeichen in der Straße "..." abgestellt gewesen sei, weshalb es...