Leitsatz (amtlich)
Im Rahmen der nach § 1570 BGB zu prüfenden kindbezogenen Gründe ist auch die Entlastung des betreuenden Elternteils durch den mitsorgeberechtigten, zur Betreuung des Kindes während der berufsbedingten Abwesenheit jenes Elternteils bereiten Elternteil von Bedeutung.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1578b
Verfahrensgang
AG Saarbrücken (Urteil vom 25.09.2008; Aktenzeichen 39 F 529/04 S) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung des Antragstellers wird das Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25.9.2008 - 39 F 529/04 S - in Ziff. II. der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin vom 7.3.2009 bis einschließlich 30.11.2012 nachehelichen Unterhalt i.H.v. insgesamt monatlich 2.994,48 EUR zu zahlen, hiervon Altersvorsorgeunterhalt von 786,78 EUR monatlich und Elementarunterhalt von 2.207,70 EUR monatlich. Die weitergehende Klage der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt wird abgewiesen.
II. Auf die Zweitberufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des AG - Familiengericht - in Saarbrücken vom 25.9.2008 - 39 F 529/04 S - in Ziff. III. der Entscheidungsformel aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
III. Im Übrigen werden die Erstberufung und die Zweitberufung zurückgewiesen.
IV. Bezüglich der Kosten des ersten Rechtzuges bleibt es bei der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller zu 4 % und der Antragsgegnerin zu 96 % auferlegt.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der am ... März 1943 geborene Antragsteller und die am ... Oktober 1963 geborene Antragsgegnerin haben am 24.5.1996 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter L., geboren am ... November 1996, hervorgegangen, die seit der Trennung der Parteien im Oktober 2002 im Haushalt der Antragsgegnerin lebt.
Die Parteien streiten zweitinstanzlich, in welcher Höhe und wie lange der Antragsteller verpflichtet ist, an die Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt zu zahlen und ob das Familiengericht den Versorgungsausgleich zutreffend durchgeführt hat.
Der Antragsteller war Vorstandsvorsitzender der [Bankbezeichnung, Ort] und befindet sich seit Ablauf des Monats März 2007 im Ruhestand. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts verfügt er über eine nach Bereinigung um Steuern, Solidaritätszuschlag, Kranken- und Pflegeversicherungs-beiträge, weitere Versicherungsbeiträge und eheprägende Darlehen bereinigte Gesamtversorgung von monatlich 6.793,11 EUR netto. Er leistet nach seinem zweitinstanzlichen, von der Antragsgegnerin insoweit nicht bestrittenen Vorbringen einen monatlichen Kindesunterhalt von 625 EUR. Der Antragsteller ist Eigentümer des vormals ehelichen, von ihm bewohnten Hausanwesens in R., dessen objektiver Wohnwert nach den unangefochtenen Feststellungen des Familiengerichts auf 825 EUR monatlich zu veranschlagen ist.
Als Mitarbeiter der [Bankbezeichnung, Ort] war der Antragsteller bei der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse pflichtversichert. Nach der für den Antragsteller geltenden Satzung der Ruhegehalts- und Zusatzversorgungskasse war ihm im vorliegend gegebenen Fall des Bestehens einer Pflichtversicherung von 40 Jahren eine Gesamtversorgung i.H.v. 91,75 % seines Nettoentgeltes garantiert, allerdings begrenzt durch die BAT I-Grenze. Das Nettoeinkommen des Antragstellers belief sich im Februar 2005 nach der Auskunft der [Bankbezeichnung, Ort] vom 26.3.2007 auf monatlich 10.571,42 EUR. Auf der Grundlage von Beschlüssen des Verwaltungsrats der [Bankbezeichnung] vom 13.2.1998 und vom 1.2.2002 hat der Antragsteller zur Sicherstellung seiner Gesamtversorgung zusätzlich zwei Rentenversicherungen bei den S. Versicherungen abgeschlossen, wobei die Versicherungsbeiträge - entsprechend den vorgenannten beiden Beschlüssen - jeweils von der [Bankbezeichnung, Ort] getragen wurden.
Die Antragsgegnerin hat 1983 eine Lehre zur Steuerfachgehilfin abgeschlossen, aber nie in diesem Beruf gearbeitet. Nach einem Volontariatsjahr bei der [Bankbezeichnung, Ort] - Beratungscenter in V. - arbeitete sie zunächst im elterlichen Betrieb - der Immobilien- und Finanzberatung B. W. in S. - als angestellte Immobilienmaklerin. Sie absolvierte dann eine etwa einjährige Weiterbildung an der Außendienstakademie in S. und arbeitete sodann von 1991 bis 1995 als Außendienstmitarbeiterin bei der Firma B. D. in R.. Ab Oktober 1995 war sie arbeitslos. Sie begann danach eine Ausbildung als Kosmetikerin, die sie abbrach, während sie mit der gemeinsamen Tochter schwanger war. Seit der Eheschließung ist sie nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich vollständig der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes gewidmet. Sie verfügt auch weiterhin nicht über Erwerbseinkünfte, bewohnt aber eine in ihrem Eigentum stehende, nach den unangegriffenen Feststellungen des Familiengerichts 90 m2 große Wohnung in R., zu der auch ein Stellplatz...