Leitsatz (amtlich)
1. Ein gesetzlich versicherter Patient erklärt sich bei einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag im Regelfall mit der Behandlung durch alle diejenigen Ärzte einverstanden, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind.
2. Wenn der Patient ausschließlich in die Operation durch einen bestimmten Arzt einwilligen will, obgleich er keinen entsprechenden Arztzusatzvertrag abgeschlossen hat, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Der von einem Patienten geäußerte Wunsch oder seine subjektive Erwartung, von einem bestimmten Arzt operiert zu werden, reichen für die Annahme einer auf eine bestimmte Person beschränkten Einwilligung nicht aus (Anschluss: BGH, Urteil vom 11. Mai 2010 - VI ZR 252/08, VersR 2010, 1038).
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Aktenzeichen 16 O 299/14) |
Tenor
I. Auf die Erstberufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 27.7.2017 - 16 O 299/14 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Zweitberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin leidet seit den neunziger Jahren unter einem Hydrocephalus mit Liquorzirkulationsstörung, der mit einem ventriculoperitonalen Shuntsystem versorgt ist. Wegen anhaltender Kopfschmerzen, Schwindel und einer zunehmenden Vergesslichkeit suchte die Klägerin erstmals Mitte Mai des Jahres 2011 die Ambulanz der neurochirurgischen Klinik der Beklagten auf, wobei die gesetzlich krankenversicherte Klägerin den Wunsch hatte, von Prof. Dr. K. behandelt zu werden. Den Erstkontakt hatte die Klägerin mit der Zeugin Dr. E., bei der es sich um die Ehefrau von Herrn Prof. Dr. K. handelt und die auch die ambulante Erstuntersuchung der Klägerin durchführte. Nach stationärer Aufnahme der Klägerin am 20.6.2011 sowie einem Vorgespräch vom 21.6.2011 mit dem Zeugen Herrn Prof. Dr. K. und Unterzeichnung einer schriftlichen Einwilligungserklärung vom gleichen Tag (vgl. S. 38 - 42 der BA 10 Js 1724/13), wurde der Klägerin am 22.6.2011 wegen Verdachts auf das Vorliegen einer Überdränage zur weiteren Abklärung eine Hirndruckmesssonde implantiert. Die Operation wurde von Prof. Dr. K. durchgeführt, sie verlief komplikationslos und die Klägerin wurde am 23.6.2011 nach Hause entlassen.
Am 11.7.2011 wurde die Klägerin erneut in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten aufgenommen und nachdem sich durch die Auswertung der Messwerte der Hirndruckmesssonde der Verdacht der Überdränage bestätigt hatte, erfolgte am 15.7.2011, nachdem die Klägerin am Tag zuvor eine zweite schriftliche Einwilligungserklärung unterzeichnet hatte (vgl. S. 19 - 23 der BA 10 Js 1724/13), eine Shunt-Revisionsoperation zwecks Austauschs des Differenzialdruckventils und des liegenden Shuntassistenten gegen ein verstellbares Gravitationsventil. Diese Operation wurde von der an diesem Tag im OP-Plan der Beklagten eingeteilten Assistenzärztin Di V. unter Aufsicht des Facharztes Dr. F. durchgeführt. Am 28.7.2011 wurde die Klägerin aus der stationären Behandlung der neurochirurgischen Klinik der Beklagten entlassen.
Nach Wiederaufnahme am 17.8.2011 in der Klinik der Beklagten erfolgte am 19.8.2011 ein weiterer operativer Eingriff, der von Herrn Dr. B. unter Aufsicht von Herrn Prof. Dr. K. durchgeführt wurde.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 2.8.2013 hat die Klägerin Strafanzeige gegen die Assistenzärztin Di V. wegen schwerer Körperverletzung erstattet, die sie später auf Herrn Prof. Dr. O. als Direktor der neurochirurgischen Klinik der Beklagten erweitert hat. Mit auf den gleichen Tag datierendem Schriftsatz, eingegangen beim Landgericht allerdings erst am 19.12.2014, der Beklagten zugestellt am 15.9.2015, hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer eigenmächtigen ärztlichen Behandlung sowie wegen vermeintlicher Behandlungsfehler auf Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 EUR, Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 2.278,85 EUR und Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Zukunftsschäden in Anspruch genommen hat.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Operation am 15.7.2011 sei ohne ihre Einwilligung erfolgt. Sie habe die Klinik der Beklagten aufgesucht, um dort durch Prof. Dr. K. behandelt zu werden, was sie gegenüber der Zeugin Dr. E. ausdrücklich klargestellt habe. Ausschließlich zu diesem Arzt habe sie ein entsprechendes Vertrauensverhältnis gehabt. Herr Prof. Dr. K. habe sie am Vortag der Operation vom 22.6.2011 ausführlichst über den geplanten Eingriff einschließlich der eventuell folgenden Shuntrevision aufgeklärt. Insbesondere habe er seinerzeit - unstreitig - in der Behandlungsdokumentation den dezidierten Wunsch der Klägerin vermerkt, dass die Operation durch Herrn Prof. Dr. K. ausgeführt wird. Wie bezüglich des Ersteingriffs sei auch für die am 15....