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Saarländisches OLG Urteil vom 11.10.2012 - 8 U 22/11 - 6

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Leitsatz (amtlich)

In einem Rechtsstreit zwischen einer Aktiengesellschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer ein früheres Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft ist, um Ansprüche der Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus einem mit der Aktiengesellschaft geschlossenen Beratungsvertrag wird die Aktiengesellschaft durch den Aufsichtsrat vertreten.

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 23.12.2010; Aktenzeichen 14 O 63/09)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.12.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 63/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn die Beklagte leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist ein Beratungsunternehmen, dessen alleiniger Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer seit seiner Gründung im Jahr 2000 Dr. R. S. ist. Sie war seit April 2007 für die Beklagte, eine Aktiengesellschaft, beratend tätig. Mit Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten vom 26.6.2008 wurde Dr. R. S. mit Wirkung zum 1.7.2008 auch zum (weiteren) Vorstandsmitglied der Beklagten für Vertrieb und Marketing bestellt (vgl. Protokoll der Aufsichtsratssitzung der Beklagten vom 26.8.2008, Anlage K 5 = GA 42). Der Vorstand der Beklagten bestand nunmehr aus den Herren Dr. S., Dr. L. und Dr. N.. Mit Beschluss de...

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