Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 13.08.2002; Aktenzeichen 9 O 448/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.8.2002 verkündete Urteil des LG Saarbrücken – Aktenzeichen: 9 O 448/95 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird unter Abweisung des Zahlungsantrags i.Ü. verurteilt, an den Kläger 58.047,99 Euro nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 5.1.1996 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
II. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Beklagte 95 %, der Kläger 5 %, von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte 93 %, der Kläger 7 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die andere Partei in entspr. Höhe Sicherheit leistet.
V. Der Geschäftswert für das Berufungsverfahren wird auf 65.396,66 Euro festgesetzt.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Wegen des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des LG vom 13.8.2002 (Bl. 873 ff. d.A.) Bezug genommen. Durch dieses Urteil hat das LG die Beklagte verurteilt, an den Kläger 62.888,90 Euro nebst Zinsen zu zahlen und i.Ü. die Erledigung der Hauptsache festgestellt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Dem Kläger stehe gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der positiven Verletzung eines Auskunftsvertrages im Rahmen einer Anlagevermittlung ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Parteien hätten stillschweigend einen Anlagevermittlungsvertrag abgeschlossen. Die hieraus folgenden Pflichten zu richtiger und vollständiger Auskunft über die für den Anlageentschluss bedeutsamen Umstände habe die Beklagte verletzt. Das Gericht sei davon überzeugt, dass der Antrag auf Baufinanzierung durch Vermittlung der Beklagten an die Firma weitergeleitet worden sei. Die Ausgestaltung dieser Finanzierung sei mit den Angaben in der Wirtschaftlichkeitsberechnung nicht zu vereinbaren. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, hierauf hinzuweisen. Außerdem habe die Beklagte den Kläger über die monatliche Belastung mit Zahlungen des sog. Hausgelds auf das Wohngeldkonto der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht bzw. nicht zutreffend informiert. Die Verpflichtung der Beklagte entfalle nicht deswegen, weil möglicherweise der inzwischen verstorbene Steuerbevollmächtigte den Kläger – auch – beraten habe. Die Beklagte habe auch nicht wirksam ihre Haftung ausgeschlossen. Das Verhalten der Beklagten sei für den Schaden des Klägers auch ursächlich gewesen. Von einem Mitverschulden des Klägers sei nicht auszugehen. Anrechenbare Vorteile habe die Beklagte der Höhe nach nicht substanziiert dargelegt. Die Beklagte habe den Kläger gem. § 249 S. 1 BGB so zu stellen wie er stünde, wenn er das Anlagegeschäft nicht getätigt hätte. Daneben ergebe sich auch ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung. Im Übrigen sei auf Grund der Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung teilweise Erledigung der Hauptsache eingetreten.
Gegen dieses ihr am 21.8.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.9.2002 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21.11.2002, mit einem an diesem Datum eingegangenen Schriftsatz begründet.
Sie trägt vor: Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, dass der Antrag auf Baufinanzierung durch Vermittlung der Beklagten weitergeleitet worden sei. Die Beklagte habe erstinstanzlich immer wieder vorgetragen, dass der Zeuge mit der gesamten Finanzierung nichts zu tun gehabt habe, dass der Kläger in Bezug auf die Finanzierung und die von ihm selbst mit der abgeschlossenen tatsächlichen Finanzierungskonditionen ausschließlich von Herrn bzw. der beraten worden sei. Der Kläger habe auch nie eine individuelle finanzielle oder steuerliche Betreuung von der Beklagten gefordert. Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Zeuge den Antrag auf Baufinanzierung ausgefüllt habe, obgleich die Beklagte dies erstinstanzlich bestritten habe und ohne das in diesem Zusammenhang beantragte graphologische Gutachten einzuholen.
Der Kläger, bei dem es sich um einen geschäftserfahrenen Unternehmer handele, habe vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages exakte Kenntnis von den auf ihn zukommenden monatlichen Belastungen gehabt. Der Kläger habe auch erkannt, und hierauf sei er auch von dem Zeugen hingewiesen worden, dass es bei einer individuellen Ankaufsberechnung entscheidend auf die nicht feststehenden Voraussetzungen wie Zinsbelastung, Tilgungsleistungen und Steuerprogression ankomme und nicht auf die feststehenden und nicht variablen, wie z.B. Kaufpreis, Mietzinsgarantie etc..
Zu Unrecht sei das LG davon ausgegangen, die Angaben in der Beispielsberechnung zu Verwaltungskosten ...